Mit Bitcoin Cloud Mining können Menschen ohne Bitcoin-Mining-Hardware, Bitcoin-Mining-Software, Strom, Bandbreite oder anderen Offline-Problemen, Bitcoins verdienen. Bitcoin Cloud Mining ermöglicht es Benutzern, das Ergebnis der Bitcoin-Mining-Leistung von Bitcoin-Mining-Hardware in entfernten Datenzentren zu kaufen. Folglich findet das gesamte Bitcoin-Mining aus der Ferne in der Cloud statt.
Beteiligt sich eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in der Schweiz an einem Cloud-Mining-Projekt zum Minen von Kryptowährungen ("hosted mining") in Österreich, so unterliegt sie nur dann der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, wenn dadurch eine Betriebsstätte in Österreich begründet wird.
Unklar ist wie Cloud-Mining-Projekte DBA-rechtlich einzuordnen sind, weil es diesbezüglich noch keine Aussagen auf Ebene der OECD bzw. der EU gibt. Stützt man sich auf die derzeit geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Betriebsstättendefinition, so liegt eine Betriebsstätte gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA Österreich-Schweiz vor, wenn ein Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, durch die es seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Dafür bedarf es auch einer Verfügungsgewalt über die Geschäftseinrichtung. Ein Rechner (Hardware-Server) kann als maschinelle Einrichtung an einem physischen Standort eine Betriebsstätte begründen, wenn damit eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird und die Einrichtungen nicht bloß vermietet werden. Eine Betriebsstätte liegt auch dann vor, wenn kein eigenes Personal vor Ort nötig ist, das den Rechner bedient.
Das BMF beurteilt den Sachverhalt wie folgt (EAS 3401 vom 30.4.2018): Eine unternehmerische Tätigkeit liegt vor, wenn die schweizerische AG einen Rechner betreibt, um darauf Kryptowährungen zu minen. Wenn der Mining-Rechner selbst angeschafft oder gemietet und in eigenen Räumlichkeiten betrieben wird oder wenn für den (angeschafften oder gemieteten) Rechner ein Platz in einem fremden Rechenzentrum angemietet wird (Housing), so hat das Unternehmen die nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über eine feste örtliche Einrichtung, die zur Begründung einer Betriebsstätte führt. Wie bei jeder anderen örtlichen Anlage oder Einrichtung ist es unerheblich, ob das Gerät im Eigentum steht oder bloß zur Nutzung überlassen worden ist. Anders verhält es sich hingegen, wenn das Unternehmen lediglich Rechenkapazität bei einem Mining-Unternehmen anmietet, ohne dabei eine bestimmte Hardware oder Infrastruktur zur Verfügung gestellt zu bekommen. Das Vorliegen einer Betriebsstätte wäre in diesem Fall zu verneinen, da das Unternehmen dadurch nicht über eine feste Einrichtung verfügen könnte. Diese Form des Mining unterscheidet sich dabei nicht von anderen in der Cloud angebotenen Dienstleistungen. Denn der Nutzer von Cloud-Diensten hat keine Verfügungsmacht über die Rechner, auf denen vom Anbieter die Programme betrieben oder die Daten gespeichert werden.
Erfüllt die schweizerische AG im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen die Kriterien des Art. 5 Abs. 1 DBA Schweiz, da sie über eine feste Einrichtung in Österreich verfügt, so liegt eine Betriebsstätte in Österreich vor (dabei ist ein fremdüblicher Gewinn der Betriebsstätte zuzurechnen, der anhand einer Funktions- und Risikoanalyse zu ermitteln ist). Kauft die schweizerische AG nur (anteilige) Rechenleistungen ein, begründet dies keine Betriebsstätte.
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