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08.04.2019

Gewährung des Zuzugsfreibetrages erfordert eine „wissenschaftliche“ Tätigkeit

Strittig ist, ob die Lehrtätigkeit eines Post-Doc-Assistenten als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.

Autor
MMag. Dr. Jürgen Reinold
Geschäftsführer
Steuerberater
zum Profil

Für ausländische Wissenschaftler und Forscher wird der Zuzug nach Österreich durch Steuerbegünstigungen attraktiv gemacht:

  • durch Beibehaltung der bisherigen ausländischen Steuerbelastung (mindestens aber 15 %) auf die ausländischen Einkünfte (§ 103 Abs 1 EStG) und
  • durch Gewährung eines Steuerfreibetrages von 30 % der zum Tarif versteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit („Zuzugsfreibetrag“ gem § 103 Abs 1a EStG)

Die erste Begünstigung kann ebenso von Sportlern und Künstlern, die nach Österreich zuziehen, angewendet werden. In der Praxis ist jedoch der Zuzugsfreibetrag die mit Abstand am häufigsten beantragte Art der Zuzugsbegünstigung.

Wirkungsweise

Der Zuzugsfreibetrag beträgt 30 Prozent der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem Tarif versteuert werden. Der Zuzugsfreibetrag wird bescheidmäßig für fünf Jahre zuerkannt und wird beim Lohnsteuerabzug wie auch bei der Veranlagung berücksichtigt. Die Begünstigung soll den Zuzugsmehraufwand (wie etwa Unterschiede im Preisniveau, Kosten für den Umzug, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung einschließlich der Fahrtkosten und der Kosten für Sprachkurse) und den auf die Inlandseinkünfte entfallenden steuerlichen Nachteil pauschal abgelten. Wird der Freibetrag gewährt, so können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.

Formelle Voraussetzungen

Der Antrag auf Erteilung des Zuzugsfreibetrages ist innerhalb von sechs Monaten ab Zuzug schriftlich beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) einzubringen. Dem Antrag muss ein Verzeichnis beigelegt werden, das folgende Angaben enthält:

  • Die Glaubhaftmachung, dass der Zuzug im öffentlichen Interesse gelegen sein wird.
  • die Bekanntgabe des Wegzugsstaates,
  • die Bekanntgabe des Zuzugszeitpunktes,
  • die Bekanntgabe der inländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
  • die Bekanntgabe der ausländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
  • die Bekanntgabe der Mittelpunkte der Lebensinteressen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
  • (für Anträge auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen die vollständige Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes)

Weiters muss der jährlichen Steuererklärung eine Beilage angeschlossen werden, in die folgenden Informationen bekannt gegeben werden müssen:

  • die Glaubhaftmachung, dass das öffentliche Interesse am Zuzug im Veranlagungsjahr vorliegt
  • die ausländischen und inländischen Wohnsitze im jeweiligen Veranlagungszeitraum bekanntgegeben wurden
  • der Mittelpunkt der Lebensinteressen im jeweiligen Veranlagungszeitraum in Österreich glaubhaft gemacht wird

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist eine der Grundvoraussetzungen für die Gewährung des Zuzugsfreibetrages, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des zuziehenden Wissenschaftlers oder Forschers nach Österreich verlagert wird. Das Bundesfinanzgericht (18.07.2017, RV/7100774/2017) bestätigte diese Ansicht, wonach lediglich die Begründung eines inländischen Wohnsitzes nicht ausreichend für die Zuerkennung ist (anhängig beim VwGH zur Zl. Ro 2017/13/0018).

„Wissenschaft“ und „Forschung“

Voraussetzung ist primär, dass der Zuzug der Person der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient. Die zuziehenden Personen müssen jeweils im Spitzenbereich ihrer Personengruppe tätig sein und ihre hohe wissenschaftliche Qualifikation muss dokumentiert werden. Eine Förderung von Wissenschaft und Forschung ist dann gegeben wenn,

  • die Tätigkeit der zuziehenden Person überwiegend in einer wissenschaftlichen Tätigkeit besteht (einschließlich der universitären Erschließung und Entwicklung der Künste) und
  • diese dem Interesse der Öffentlichkeit dient sowie
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung würde ohne Zuzug nicht in diesem Ausmaß eintreten.

Eine Tätigkeit ist als wissenschaftlich anzusehen, wenn sie auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (Forschung und experimentelle Entwicklung). Zudem muss die wissenschaftliche Tätigkeit bzw. Forschung in einem inländischen Betrieb, Betriebsstätte oder einer anderen inländischen wirtschaftlich selbständigen Einheit dieser Einrichtung erfolgen. Für die Gewährung des Zuzugsfreibetrages muss die wissenschaftliche Tätigkeit überwiegen (mehr als 50%).

Jedenfalls angenommen wird die Förderung von Wissenschaft und Forschung bei Professoren an der Uni oder FH sowie bei im Rahmen ihres Habilitationsfachs tätigen Wissenschaftlern.

Der Bundesminister für Finanzen wies in einem Verfahren einen Antrag auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages eines Assistenten einer Universität (Postdoc - Tenur Track) ab, weil sich aus dem vorgelegtem Arbeitsvertrag ergebe, dass der Assistent nicht überwiegend wissenschaftlich tätig sei. Der Assistent sei neben der Mitarbeit an Forschungsaufgaben und selbständigen Forschungstätigkeiten auch zur Erbringung von Lehr- und administrativen Tätigkeiten verpflichtet. Die Tätigkeit liege zu je einem Drittel in Forschung, Lehre und Administration, wobei sich Administration immer auf Forschung oder Lehre beziehe. Der Bundesminister für Finanzen sah ein Überwiegen der wissenschaftlichen Tätigkeit nicht gegeben.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben und das Bundesfinanzgericht (vom 13.11.2018, RV/7100538/2018) folgte der Ansicht nicht. Einleitend führte es aus, dass Forschung und Lehre eine untrennbare Einheit bilden würden. „Wissenschaft“ sei das Streben nach objektiver Erkenntnis, ihr oberstes Ziel das Gewinnen und Bewahren von Erkenntnissen. Dass Wissenschaft sowohl Forschung als auch Lehre umfasse kann aus den Forderungen des Gewinnens und Bewahrens von Erkenntnis gefolgert werden. Zudem berief sich das BFG auf umfassende höchstgerichtliche Rechtsprechung (einschränkend sei erwähnt, dass die Judikate nicht zum Zuzugsfreibetrag ergangen sind): „Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftliche Lehre, aber auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist“ (VwGH 6.6.2001, 97/14/0170). Letztendlich gewährte das BFG den Zuzugsfreibetrag für fünf Jahre.  

Gegen das Erkenntnis des BFG wurde Amtsrevision erhoben; die Letztentscheidung bleibt somit dem VwGH vorbehalten.

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