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12.02.2019

Umsatzsteuerliche Aufteilung eines Pauschalpreises für ein Zeitungsabonnement samt Vignette

Die Aufteilung eines Pauschalpreises für ein günstiges Zeitungsabonnement plus Gratisvignette erfolgt nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise.

© https://unsplash.com/photos/apcUIqOPEIo
Autor
Mag. Elisabeth Kendler
Geschäftsführerin
Steuerberaterin
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Einleitung

Steuerobjekt für Zwecke der Umsatzsteuer ist grundsätzlich die einzelne Leistung („Grundsatz der Einheitlichkeit bzw Unteilbarkeit der Leistung“). Eines der Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht ist die Aufteilung eines Gesamtentelts für ein "Paket", bei denen die Teile(leisungen) unterschiedlichen Umsatzsteuertarifen unterliegen. Mit diesem Thema hatte sich der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Kombination aus einem zweimonatigen Abonnement einer Tageszeitung unter Gratiszugabe einer Autobahnvignette für Pkw zu beschäftigen. Die Vignette unterliegt nämlich dem 20%igen, das Zeitungsabo nur dem 10%igen  Umsatzsteuersatz.

Sachverhalt

Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist der Verkauf der Vignette als eigenständige Leistung zu beurteilen. Deshalb sei der Preis der Vignette ungekürzt als Bemessungsgrundlage im Kombinationspreis (Zeitungsabonnement und Autobahnvignette) enthalten. Der Vignettenpreis ist somit dem Normalsteuersatz von 20% zu unterwerfen. Lediglich die danach verbleibende Bemessungsgrundlage solle mit 10% versteuert werden. Der Bf argumentierte, dass der Verkauf des Zeitungsabos unter Gratiszugabe einer Vignette als einheitlicher umsatzsteuerlicher Vorgang zu werten sei. Die Beigabe der Vignette stelle eine bloße Nebenleistung zur Hauptleistung "Erwerb eines Zeitungsabonnement" dar, weshalb gesamthaft der 10%ige Umsatzsteuersatz maßgebend ist.

Erkenntnis des VwGH

Der VwGH (13.8.2018, GZ Ra 2016/15/0039) führte einleitend aus, dass die Vignettenpreisverordnung (Preisbindung) nur für die ASFINAG (und autorisierte Verkaufsstellen) gelte und nicht für einen Zeitungsverlag. Folglich sei das Kombinationsangebot aus zweimonatiger Tageszeitung und Autobahnvignette umsatzsteuerlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen und entsprechend mit 10% bzw 20% Umsatzsteuer zu versteuern. Praktisch wird dadurch der größere Teil aus dem Kombinationspreis mit 10% Umsatzsteuer belastet verglichen mit der Heranziehung des ungekürzten Vignetteneinkaufspreises als Bemessungsgrundlage für die 20% Umsatzsteuer.

Unsere Experten, Mag. Elisabeth Kendler und Dr. Hartwig Reinold, haben zu diesem Thema einen Beitrag in der Zeitschrift Medien und Recht verfasst. Hier geht es zum Beitrag.

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Mag. Elisabeth Kendler
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