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28.08.2026

Endfälliger Kredit mit Tilgungsträger: KESt zurückfordern

Realisierte Wertpapiergewinne können nach § 124b Z 185 lit d EStG steuerfrei bleiben

© https://www.pexels.com/de-de/foto/schwarzer-twist-pen-auf-notebook-891059/
Keyfacts
Unter einem Tilgungsträger versteht man ein Anspar- oder Veranlagungsprodukt, das parallel zu einem endfälligen Kredit aufgebaut wird, um diesen am Laufzeitende in einem Betrag zu tilgen.
Beim Verkauf der Tilgungsträger-Wertpapiere zur Kredittilgung unterliegen die realisierten Kursgewinne grundsätzlich der 27,5%igen Kapitalertragsteuer.
Nach § 124b Z 185 lit d EStG bleiben diese realisierten Wertsteigerungen auf Antrag steuerfrei, wenn der Tilgungsplan vor dem 1.11.2010 abgeschlossen wurde und im Zusammenhang mit einem endfälligen Darlehen zur Wohnraumschaffung steht.
Die Befreiung ist mit einer Darlehensvaluta von 200.000 Euro gedeckelt, darüber hinaus steht sie anteilig zu.
Laufende Erträge wie Zinsen oder Dividenden aus dem Tilgungsträger sind von der Befreiung nicht erfasst, begünstigt sind ausschließlich die realisierten Wertsteigerungen.
Autor
Jakob Dirnböck
Berufsanwärter
Universitätsassistent Prae Doc
WTS (Wien)
zum Profil

Endfälliger Kredit mit Tilgungsträger: KESt zurückfordern

Tilgungsträger und Kapitalertragsteuer: Steuerfreiheit nach § 124b Z 185 lit d EStG sichern

Viele Eigenheimfinanzierungen aus den Jahren vor 2011 wurden als endfällige Kredite, häufig als Fremdwährungskredite (zB in CHF) abgeschlossen. Statt laufender Tilgung wurde parallel ein Tilgungsträger angespart, meist ein Wertpapierdepot oder eine Lebensversicherung, dessen Erlös den Kredit am Laufzeitende abdecken sollte. Wird dieser Tilgungsträger nun verwertet, stellt sich eine Frage, die viele Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer unterschätzen: Was passiert steuerlich mit den Gewinnen aus den verkauften Wertpapieren?

Das Problem mit endfälligen Krediten und Tilgungsträgern

Endfällige Kredite haben sich für viele zur Belastung entwickelt. Bei Fremdwährungskrediten kam zur Kursentwicklung das Risiko hinzu, dass der angesparte Tilgungsträger nicht den prognostizierten Endwert erreicht – es entsteht eine Tilgungslücke. Wer den Kredit ablöst, muss dafür in der Regel Wertpapiere aus dem Tilgungsträger verkaufen.

Genau hier folgt die steuerliche Überraschung: Auf die dabei realisierten Wertsteigerungen wird grundsätzlich Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % einbehalten. Bei über viele Jahre angesparten Depots können das schnell mehrere tausend Euro sein. Geld, das eigentlich der Kredittilgung dienen sollte und die ohnehin bestehende Lücke weiter vergrößert.

Die steuerliche Chance und warum sie oft übersehen wird

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt. Nach § 124b Z 185 lit d EStG bleiben realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten auf Antrag steuerfrei, wenn die Wertpapiere im Rahmen eines vor dem 1. November 2010 abgeschlossenen Tilgungsplans erworben wurden. Die einbehaltene KESt kann im Rahmen der Veranlagung angerechnet oder rückerstattet werden.

Die Befreiung ist allerdings an mehrere Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen:

Der Tilgungsplan muss nachweislich vor dem 1. November 2010 mit dem Kreditinstitut vereinbart worden sein und im Zusammenhang mit einem endfälligen Darlehen stehen. Dieses Darlehen muss dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsanierung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG (in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011) gedient haben. Und die Darlehensvaluta darf den Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigen, darüber hinaus steht die Befreiung anteilig zu.

Wichtig zu wissen: Begünstigt sind ausschließlich die realisierten Wertsteigerungen beim Verkauf des Tilgungsträgers. Laufende Erträge wie Zinsen oder Dividenden sind von der Befreiung nicht erfasst.

Wie wir Sie unterstützen

Als auf Kapitalvermögen und internationale Besteuerung spezialisierte Steuerberatung in Wien prüfen wir Ihren Fall strukturiert und vertreten Sie gegenüber der Finanzverwaltung. Wir analysieren, ob die Voraussetzungen des § 124b Z 185 lit d EStG erfüllt sind, stellen den Konnex zwischen Kredit und Tilgungsträger her, bereiten die erforderlichen Nachweise auf, erstellen eine bereinigte KESt-Aufstellung und verfassen die Vorhaltsbeantwortung an das Finanzamt. So holen wir für Sie heraus, was rechtlich möglich ist und vermeiden, dass eine berechtigte Befreiung an Formalfragen scheitert.

Häufige Fragen

Was ist ein Tilgungsträger? Ein Tilgungsträger ist ein Anspar- oder Veranlagungsprodukt, üblicherweise ein Wertpapierdepot, das parallel zu einem endfälligen Kredit aufgebaut wird, um den Kredit am Laufzeitende in einem Betrag zu tilgen.

Auf welche Gewinne fällt KESt an? Beim Verkauf der Tilgungsträger-Wertpapiere zur Kredittilgung werden die realisierten Kursgewinne mit Kapitalertragsteuer belastet. Genau diese Steuer kann unter den genannten Voraussetzungen rückerstattet werden.

Gilt die Befreiung auch für Fremdwährungskredite? Ja. Eine allfällige Fremdwährungskomponente der realisierten Wertsteigerung ist von der Befreiung mitumfasst.

Ich habe einen Vorhalt vom Finanzamt erhalten, was nun? Reagieren Sie nicht überstürzt, aber fristgerecht. Lassen Sie prüfen, welche Nachweise tatsächlich erforderlich sind. Häufig lässt sich die zunächst angekündigte Versagung durch eine fundierte Stellungnahme abwenden.

Lohnt sich die Prüfung in meinem Fall? Das hängt von der Höhe der realisierten Gewinne und der einbehaltenen KESt ab. In einer ersten Einschätzung klären wir rasch, ob ein Anspruch besteht.

Unsere Beratung

Haben Sie einen endfälligen Kredit mit Tilgungsträger getilgt oder einen Vorhalt des Finanzamts zur KESt-Anrechnung erhalten? Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung. Wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen, welche steuerlichen Möglichkeiten Sie haben.

Autor
Jakob Dirnböck
Berufsanwärter
Universitätsassistent Prae Doc
WTS (Wien)
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