Gesellschafter-Verrechnungskonto: Ab 2027 drohen KESt-Pflichten durch die neue Ausschüttungsfiktion
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 hat der Gesetzgeber eine der einschneidendsten Neuerungen der letzten Jahre für personenbezogene GmbHs beschlossen: Wird ein Verrechnungskonto zwischen GmbH und Gesellschafter nicht bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt, gilt der offene Betrag künftig automatisch als Gewinnausschüttung – und muss damit sofort der KESt unterworfen werden. Betroffen sind bereits Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist das Thema oft schon jetzt akut.
Warum der Gesetzgeber jetzt eingreift
Der klassische Fall: Eine ertragsstarke GmbH schüttet ihre Gewinne nicht unter Einbehalt der 27,5 % Kapitalertragsteuer aus, sondern stellt die Liquidität den Gesellschaftern oder Gesellschafter-Geschäftsführern zu günstigen Konditionen zur Verfügung - über das laufende Verrechnungskonto. Der Finanzverwaltung war diese Gestaltung schon lange ein Dorn im Auge. In der Praxis wurde regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieser strengen Linie in mehreren wirtschaftsfreundlichen Entscheidungen jedoch Grenzen gesetzt.
Mit der neuen Ausschüttungsfiktion reagiert der Gesetzgeber nun gesetzlich. Statt im Einzelfall eine verdeckte Ausschüttung nachweisen zu müssen, greift bei Nichteinhaltung klar definierter Formvorschriften automatisch eine offene Ausschüttungsfiktion.
Die neue Ausschüttungsfiktion im Überblick
Der auf dem Verrechnungskonto ausgewiesene Saldo einer GmbH gegenüber einem unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, gilt mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als offen ausgeschüttet und zugeflossen. Ausgenommen, wenn der Betrag:
• bis zum Bilanzstichtag vollständig ausgeglichen (zurückgezahlt), oder
• in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt, die den Anforderungen der Rechtsprechung zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen entspricht und schriftlich dokumentiert ist.
Anders als bei einer verdeckten Ausschüttung handelt es sich um eine offene Gewinnausschüttung. Das hat einen positiven Nebeneffekt: Sie wirkt sich entsprechend auf das steuerliche Evidenzkonto der Gesellschaft aus.
Drei Voraussetzungen, damit ein Verrechnungskonto als Darlehen anerkannt wird
1. Schriftliche Vereinbarung
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen gilt dies bereits jetzt: Es muss ein schriftlicher Vertrag vorliegen, der nach außen hin zum Ausdruck kommt und fremdverhaltenskonforme Regelungen enthält.
2. Angemessene Verzinsung und Rückzahlung
Für künftige Verrechnungs- bzw. Darlehensforderungen der GmbH gegenüber Gesellschaftern müssen eine angemessene Verzinsung sowie klare Rückzahlungsvereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Als Orientierung dienen die Konditionen vergleichbarer, sicherer Veranlagungen am Geld- bzw. Anleihenmarkt, wobei die Bonität des Gesellschafters ebenso eine Rolle spielt wie Laufzeit, Sicherheiten, Darlehenshöhe und Tilgungsmodalitäten.
3. Nachgewiesene Sicherheiten und Bonität
Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich den Nachweis bestellter Sicherheiten. In den erläuternden Bemerkungen wird klargestellt, dass der Geschäftsanteil an der GmbH selbst nicht als taugliche Sicherheit anerkannt wird. Der Gesellschafter muss also unabhängig von seiner Beteiligung nachweisen, dass er über ausreichende Bonität und Sicherheiten verfügt, um das Darlehen nach den vereinbarten Bedingungen bedienen und tilgen zu können.
Welche Folgen drohen bei Nichterfüllung?
Sind die Formalvoraussetzungen nicht erfüllt, gilt der offene Saldo, abzüglich eines allfälligen Freibetrags, als ausgeschüttet. Da fiktiv der volle Verrechnungsbetrag beim Gesellschafter zufließt, muss dieser Betrag rechnerisch auf einen Bruttobetrag vor KESt hochgerechnet werden, wenn die GmbH die Steuer übernimmt. Das ergibt eine effektive Belastung von 37,93 % statt der üblichen 27,5 %.
Beispielrechnung
Ein Gesellschafter mit 5 % Beteiligung weist ein Verrechnungskonto von EUR 120.000 aus. Der Freibetrag von EUR 50.000 bleibt KESt-frei, der übersteigende Teil von EUR 70.000 unterliegt der Ausschüttungsfiktion. Übernimmt die GmbH die Kapitalertragsteuer, ergibt sich ein rechnerischer Ausschüttungsbetrag von EUR 96.551,72 (EUR 70.000 × 137,93 % bzw. EUR 70.000/(1-KESt)). Nach Abzug von 27,5 % KESt (EUR 26.551,72) fließen dem Gesellschafter netto EUR 70.000 zu.
Wer ist betroffen und ab wann?
Die Regelung betrifft alle personenbezogenen GmbHs, bei denen ein offenes Verrechnungskonto gegenüber einem oder mehreren Gesellschaftern bzw. Gesellschafter-Geschäftsführern besteht - vorausgesetzt, der unmittelbare oder mittelbare Empfänger ist eine natürliche Person.
• Bagatellgrenze: EUR 50.000 pro Gesellschafter unabhängig von der Beteiligungshöhe.
• Zeitlicher Anwendungsbereich: erstmals für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden. Gesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr sollten sich daher bereits jetzt mit dem Thema befassen.
• Konzernstrukturen: Verrechnungssalden zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften sind nicht unmittelbar betroffen. Entscheidend ist, dass am Ende der Kette eine natürliche Person als Empfänger steht. Bei kaskadenförmiger Weitergabe eines Darlehens über mehrere Konzerngesellschaften bis zum mittelbaren Gesellschafter können daher mehrfache Ausschüttungsfiktionen entstehen, wenn die Vereinbarungen nicht durchgängig fremdüblich, bonitätsgeprüft und besichert sind.
Weitere Konsequenzen: SVS-Beiträge und Finanzstrafrecht
Da die Fiktion gesetzlich als offene Ausschüttung ausgestaltet ist, wird die SVS bei entsprechender Information durch die Finanzverwaltung ihre Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage nachfordern. Etwa wenn die Ausschüttungsfiktion im amtlichen Formular unter Angabe der SVS-Nummer des Empfängers einbekannt wird oder im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt wird.
Wird die neue Regelung ignoriert, drohen neben der Steuernachzahlung samt Zinsen und Säumniszuschlägen auch ein Finanzstrafverfahren gegen die Geschäftsführung sowie ein Verfahren gegen die GmbH selbst nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
Häufig gestellte Fragen zum neuen Verrechnungskonto
Wen betrifft die neue Regelung?
Alle personenbezogenen GmbHs mit einem offenen Verrechnungskonto gegenüber einem oder mehreren Gesellschaftern bzw. Gesellschafter-Geschäftsführern, sofern der unmittelbare oder mittelbare Empfänger eine natürliche Person ist. Ein Freibetrag von EUR 50.000 pro Gesellschafter gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe.
Ab wann gilt die Regelung?
Für sämtliche Kapitalgesellschaften, deren Wirtschaftsjahr im Kalenderjahr 2027 endet. Gesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind damit teilweise schon jetzt gefordert, sich mit dem Thema zu befassen.
Was passiert, wenn Gesellschaft oder Geschäftsführung die neue Bestimmung ignorieren?
Sind weder die Formalvorschriften erfüllt noch fremdübliche Vereinbarungen vorhanden, gilt das Verrechnungskonto abzüglich des Freibetrags als offen ausgeschüttet und zugeflossen. Innerhalb einer Woche ab dem fingierten Zufluss ist die Kapitalertragsteuer fällig; trägt die GmbH die KESt, ist sie von einer hochgerechneten Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Zusätzlich zur Steuernachzahlung samt Zinsen und Säumniszuschlägen drohen ein Finanzstrafverfahren gegen die Geschäftsführung und ein Verfahren gegen die GmbH nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
Gelten die Neuerungen auch für Verrechnungssalden zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften?
Nein, am Ende der Kette muss eine natürliche Person als Empfänger stehen, weshalb auch mittelbare Beteiligungen zu prüfen sind. Wird etwa ein Darlehen von einer Kapitalgesellschaft an eine Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaft weitergereicht und von dort an den mittelbaren Gesellschafter, können kaskadenförmige, mehrfache Ausschüttungsfiktionen entstehen, wenn die Vereinbarungen nicht fremdüblich, bonitätsgeprüft und besichert sind.
Wirkt sich die fingierte Ausschüttung auch auf die SVS-Pflicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer aus?
Da es sich rechtlich um eine offene Ausschüttung handelt, wird die SVS bei entsprechender Information ihre Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage vorschreiben - insbesondere, wenn die Ausschüttungsfiktion im amtlichen Formular unter Angabe der SVS-Nummer des Empfängers einbekannt oder im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt wird.
Was gilt als angemessener Zinssatz?
Als Orientierung dienen die Zinssätze vergleichbarer, sicherer Veranlagungen am Geld- bzw. Anleihenmarkt. Maßgeblich ist stets das Gesamtbild der Umstände: Bonität des Gesellschafters, Laufzeit, Sicherheiten, Darlehenshöhe und Tilgungsmodalitäten.
Was Sie jetzt tun sollten
Bis zum jeweiligen Bilanzstichtag im Jahr 2027 bleibt Zeit zu handeln, diese sollte aber genutzt werden. Folgende Schritte kommen in Betracht:
1. Bestehende Vereinbarungen im Hinblick auf die neue Rechtslage ergänzen.
2. Schriftliche Vereinbarungen neu aufsetzen, soweit noch keine bestehen oder diese den neuen Anforderungen nicht entsprechen.
3. Das Verrechnungskonto reduzieren, etwa durch Rückzahlung, durch eine reguläre Gewinnausschüttung (unter Inkaufnahme der 27,5 % KESt) mit Anrechnung auf den offenen Saldo, oder durch Aufrechnung mit einer Sacheinlage unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Bewertungsvorschriften.
4. Alternative Gesellschaftsstrukturen prüfen, etwa eine Rechtsformänderung.
Die Umsetzung sollte im Zusammenspiel mit dem individuellen Gesellschaftsvertrag, der Liquiditätslage und der Kapitalerhaltungsvorschriften erfolgen.
Sprechen Sie mit uns
Ob Ihr Verrechnungskonto die neuen Anforderungen bereits erfüllt, lässt sich meist erst nach einem Blick auf die konkreten Zahlen und bestehenden Vereinbarungen beurteilen.
Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe ein Risiko besteht, beraten Sie zur fremdüblichen Ausgestaltung von Verzinsung, Rückzahlung und Sicherheiten und zeigen die steuerlich sinnvollste Variante zur Reduktion des Saldos auf.
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