Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde eine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für Barumsätze beschlossen. Hintergrund ist, dass damit Umsatzverkürzungen vermieden werden sollen.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Finanzminister durch Verordnung bestimmte Erleichterungen bei der Führung von Aufzeichnungen, der Verwendung von Registrierkassen und der Belegerteilungspflicht festlegen kann. Diese Verordnungsermächtigung ist allerdings eingeschränkt für
1. Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,- je Betrieb, wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden (sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“);
2. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von begünstigten Körperschaften iSd § 45 Abs 1 und Abs 2 BAO (zB Theateraufführung eines Kulturvereines);
3. bestimmte Automaten, die rein mechanisch betrieben werden;
4. Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt (zB Webshops).
Von dieser Verordnungsermächtigung wurde bereits Gebrauch gemacht, indem die Barumsatzverordnung (BarUV) erlassen wurde (Inkrafttreten mit 1.1.2016; siehe dazu Punkt 2.4).
1. Einzelaufzeichnungspflicht
Nach § 131 BAO sind alle Bareingänge und –ausgänge, unabhängig davon, ob erfolgswirksam oder nicht (zB Entnahmen/Einlagen), in den Büchern oder in den Grundaufzeichnungen bei verpflichtender oder freiwilliger Buchführung täglich einzeln zu erfassen. Nach dem Gesetzeswortlaut sind die Bücher und Aufzeichnungen so zu führen, „dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können“.
Dies gilt ebenso für Bargeschäfte (= nur erfolgswirksame Geschäftsvorfälle) von Einnahmen-Ausgaben-Rechner und neu auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für die sonstigen Einkünfte. Um bei Bargeschäften künftig Manipulationssicherheit zu gewährleisten, hat die Einzelaufzeichnungspflicht von Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse bzw einem Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem („Registrierkasse“) zu erfolgen.
Sofern die Bücher/Aufzeichnungen nicht den Anforderungen des § 131 BAO entsprechen, könnte sich die Befugnis der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Finanzverwaltung gem § 184 BAO ergeben.
2. Registrierkassenpflicht
2.1 Allgemeines
Unternehmer (bzw Betriebe) sind ab 1.1.2016 verpflichtet ab einem Jahresumsatz (= Nettoumsatz) iHv EUR 15.000,- je Betrieb ihre Barumsätze mittels elektronischem Aufzeichnungssystem zur Losungsermittlung und Dokumentation (elektronische Registrierkassa) zu erfassen, wenn der Unternehmer mit diesem Betrieb Barumsätze iHv mehr als EUR 7.500,- pro Jahr tätigt. Beide Grenzen müssen kumulativ überschritten sein, damit eine Registrierkassenpflicht besteht. Ein Betrieb kann mehrere Betriebsstandorte (Filialen) umfassen, für die Schwellenwerte sind die Umsätze zusammenzuzählen.
a) Barumsätze
Als Barumsätze gelten Umsätze, bei denen die Gegenleistung mit Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte, sowie anderen vergleichbaren Zahlungsformen (zB Gutscheine, Zahlung mittels Mobiltelefon, PayLife Quick) beglichen wird, deren Erfassung im elektronischen Registrierkassensystem zum Zweck der Losungsermittlung möglich ist. Eine Anzahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung oder eine nachträgliche Barzahlung (Restzahlung) gilt ebenfalls als Barumsatz und ist elektronisch zu erfassen. Eine Barzahlung liegt auch vor, wenn der Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung iSd UStG mit Erlagschein übergibt, der Leistungsempfänger diesen Betrag aber dennoch (später) beim Unternehmer in bar bezahlt. In diesem Fall entsteht die Steuerschuld nicht ein zweites Mal. Der leistende Unternehmer stellt keine Rechnung iSd UStG, sondern einen Beleg über die empfangende Barzahlung aus. Nicht als Barumsatz gilt die klassische Banküberweisung (einschließlich Tele-Banking).
Beispiel:
Für eine Leistung wird eine Honorarnote mit Erlagschein gelegt. Der Leistungsempfänger zahlt nur einen Teilbetrag bar. Nur der bar geleistete Teilbetrag ist in der Registrierkasse zu erfassen.
Für die Leistung eines Tischlers wird eine bare Anzahlung von EUR 2.000,- geleistet, der Restbetrag iHv EUR 10.000,- erfolgt per Bankanweisung nach Lieferung der Küche und Rechnungslegung (Gesamtbetrag EUR 12.000,-). Die Anzahlung iHv EUR 2.000,- zählt als Barumsatz.
b) Beginn der Registrierkassenpflicht
Für eine Registrierkassenpflicht ist einerseits auf den betrieblichen Jahresumsatz und anderseits auf die darin enthaltenen Barumsätze abzustellen. Werden diese beiden Grenzen (in einem Monat bzw Quartal zusammentreffend) erstmals überschritten, so besteht die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats (= dreimonatige „Schonfrist“) nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes (iSd § 21 UStG), in dem die Grenze erstmals überschritten wurde. Das gilt gleichermaßen für unecht umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die keine Voranmeldung abgeben. Die Registrierkassenpflicht bleibt grundsätzlich für die folgenden Jahre bestehen, außer die Umsatzgrenzen werden in einem Folgejahr nicht überschritten und es ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden. Festzuhalten ist, dass die Einzelaufzeichnungspflicht für Barumsätze (ohne Registrierkasse) auch unter den genannten Umsatzgrenzen (Jahresumsatz iHv EUR 15.000,- und Barumsätze iHv EUR 7.500,-) gilt (Ausnahme: „Kalte-Hände-Regelung“, siehe Punkt 2.4).
Beispiel:
Ein Elektriker überschreitet im Juni 2016 die Umsatzgrenze (Umsätze Jänner-Juni 2016) iHv EUR 15.000,- und darin enthalten sind Barumsätze iHv EUR 8.500,-. Die Registrierkassenpflicht besteht bei einem monatlichen umsatzsteuerlichen Voranmeldungszeitraum ab 1. Oktober 2016.
Werden die Umsätze bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum zB im Mai 2016 überschritten besteht die Registrierkassenpflicht wiederum ab dem 1. Oktober 2016 (Voranmeldungszeitraum ist Ende Juni 2016).
Ab 1.1.2017 müssen alle Kassensysteme zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese Sicherheitseinrichtung besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit. Zudem muss jede Registrierkasse über folgende Eigenschaften verfügen:
- Datenerfassungsprotokoll
- Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen
- Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit
- Verschlüsselungsalgorithmus
- Kassenidentifikationsnummer
- Details zu den technischen Voraussetzungen sind in der Registrierkassensicherheitsverordnung geregelt.
2.2 Für wen gilt die Registrierkassenpflicht?
Die Registrierkassenpflicht trifft neben Wirtschaftstreibenden (zB Handels-, Gastronomie- und Hotelbetriebe) unter anderem auch Ärzte, Physio- und Psychotherapeuten, Rechtsanwälte und Notare. Werden Leistungen zB eines Arztes vom Patienten bar bezahlt und liegt der Umsatz über dem Jahreslimit, so gilt die Registrierkassenpflicht. Typisch wären Privathonorare bei der Inanspruchnahme von Wahlärzten. Wird die Honorarnote nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später beispielsweise mit Erlagschein überwiesen, liegt kein Barumsatz und bei Nichtüberschreiten der unter Punkt 2.1. genannten Grenzen (insbesondere die Barumsatzgrenze iHv EUR 7.500,-) keine Registrierkassenpflicht vor. Bei sogenannten Kassenärzten erfolgt hingegen die Abrechnung bestimmter Leistungen im Regelfall zwischen Arzt und Krankenkassen ohne Barumsatz.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Unternehmen eine gemeinsame Registrierkasse verwenden können, wenn nachvollziehbar und klar erkennbar ist, welche Umsätze zu welchem Unternehmer gehören (= gesondertes Datenerfassungsprotokoll). Als Beispiel wären Ordinations-/Apparategemeinschaften von Ärzten oder Physiotherapeuten anzuführen.
Für „Leistungen außerhalb der Betriebsstätte“, wie beispielsweise Hausbesuche des Arztes, sind Erleichterungen (siehe Punkt 2.4, Stichwort: “mobile Gruppen“) für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Für diese Barumsätze ist ein Beleg auszustellen, der unmittelbar nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist. Selbiges gilt für Rechtsanwälte und Notare (bspw Vertretung eines Mandanten vor Gericht, Rechtsberatung einer Mandantin in ihrer Betriebsstätte, Testamentsaufnahme beim Klienten), wenn die von Rechtsanwälten/Notaren erbrachten Leistungen bar bezahlt werden (bspw Honorar wird bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar bezahlt). Personenbezogene Daten der Patienten/Mandanten sind weder auf den Belegen noch in die Registrierkasse (bei Registrierkassenpflicht) aufzunehmen bzw abzuspeichern.
Kommissionäre unterliegen dem Grunde nach auch der Registrierkassenpflicht. Wenn ein Kommissionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung bar kassiert, unterliegt der Barumsatz bei ihm der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht (zB ein Antiquitätengeschäft verkauft im Auftrag und auf Rechnung des Eigentümers).
Ebenso müssen Trafikanten eine Registrierkasse bei Überschreiten der Betragsgrenzen führen. Der Empfang der Barzahlung für eine Vignette und einen Lottoschein sind für die Trafikanten durchlaufende Posten. Ein Getränkeumsatz oder Verpackungsmaterialumsatz sowie Zigarettenumsätze, die im eigenen Namen verkauft werden, sind als Barumsätze des Trafikanten in seiner Registrierkasse zu erfassen. Es besteht Belegerteilungspflicht. Wenn der Beleg auch die durchlaufenden Posten aufweist, sind diese in der Registrierkasse als "Null %-Umsatz" zu erfassen.
Nicht der Registrierkassenpflicht unterliegen Inkassounternehmen. Soweit selbständige Inkassounternehmen für einen Auftraggeber kassieren, liegt insoweit es sich auf den vereinnahmten Inkassobetrag bzw auf das vom Auftraggeber abgeschlossene Geschäft bezieht, kein Barumsatz für das Inkassounternehmen vor. Für diese entgegengenommenen Barzahlungen besteht daher weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht für das Inkassounternehmen
2.3 Erleichternde Übergangsbestimmungen
Grundsätzlich tritt die Registrierkassenpflicht laut Finanzverwaltung frühestens mit 1.1.2016 in Kraft, wenn im Jahr 2015 (= September 2015 bei monatlichem Voranmeldungszeitraum) die maßgeblichen Grenzen überschritten wurden. Dies gilt gleichermaßen für unecht umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die keine Voranmeldung abgeben. Wird die Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1.1.2016 bis 31.3.2016 nicht erfüllt hat dies noch keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.
Wird die Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1.4.2016 bis 30.6.2016 nicht erfüllt, sind keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten, wenn der Unternehmer/die Unternehmerin Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen kann (bspw: Anschaffung einer Registrierkasse aufgrund Lieferschwierigkeiten durch einen Kassenhersteller nicht möglich; Installation der notwendigen Software war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich, etc). Die Verfolgung und Bestrafung von Hinterziehungen und Verkürzungen von Abgaben bleibt für beide Zeiträume davon unberührt.
2.4 Ausnahmen und Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht
Mit der Barumsatzverordnung (BarUV 2015) wurden Ausnahmen und Erleichterungen für die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht normiert. In bestimmten Fällen kann eine vereinfachte Losungsermittlung erfolgen (somit besteht keine Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse sowie der Einzelbelegerteilungspflicht), wonach die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten Kassenend- und Kassenanfangsbestand zu ermitteln ist. Zu beachten ist, dass die Rückrechnung nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden muss.
- Nach der „Kalte-Hände-Regelung“ gem § 2 der BarUV 2015 kann bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze iHv EUR 30.000,- für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ‑ sofern diese nicht in Verbindung mit umschlossenen Räumen stehen ‑ ausgeführt werden die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden. Darunter fallen zB mobile Eisverkäufer, Blumenverkäufer, Christbaumhändler, Maronibrater, generell Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden (zB Jahrmärkte) sowie offene Fahrgeschäfte, wie bspw Fiaker. Wichtig ist, dass sich die Grenze von EUR 30.000,- Euro auf alle Umsätze des Betriebes, sowohl auf Umsätze in Verkaufsräumen, als auch auf Umsätze im Freien bezieht. Bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,- je Betrieb ist weder eine Einzelaufzeichnungs- (sofern dies unzumutbar ist), Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht gegeben. Wenn die betriebliche Umsatzgrenze (EUR 30.000,-) und zudem die Barumsatzgrenze von EUR 7.500,- überschritten werden und daher Registrierkassenpflicht besteht, kann noch die Erleichterung für mobile Umsätze (außerhalb der Betriebsstätte) in Anspruch genommen werden.
- Die vereinfachte Losungsermittlung steht ebenso gemeinnützigen Körperschaften mit ihren unentbehrlichen Hilfsbetrieben iSd § 45 Abs 2 BAO zu. Selbiges gilt für entbehrliche Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs 1 BAO, wenn
- Umsätze im Rahmen von geselligen Veranstaltungen einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.
- die Organisation der Veranstaltung sowie die Verpflegung bei der Veranstaltung durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw bereitgestellt wird.
- bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen nicht mehr als EUR 1.000,- pro Stunde für die Durchführung der Unterhaltungsdarbietung verrechnet werden.
- Gem § 4 BarUV 2015 kann ebenfalls für nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze EUR 20,- (brutto) nicht übersteigt. Zudem kann bei diesen Automaten eine besondere Losungsermittlung durch eine zumindest im Abstand von sechs Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren (Endbestand – Anfangsbestand) oder die Zahl der erbrachten Dienstleistungen (gegebenenfalls durch Zählwerke) erfolgen. Die Kassenentleerung muss jedenfalls zumindest einmal monatlich erfolgen und aufgezeichnet werden. Für Automaten, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen werden, gelten diese Regelungen erst ab 1.1.2027. Als Beispiele wären zB Kaugummi-, Zigaretten-, Spiel-, Park- und Getränkeautomaten, Aussichtsfernrohre sowie Massagestühle zu nennen. Die Bestimmungen zu Automatenumsätzen gilt ebenso für Selbstbedienungsumsätze. Darunter werden Umsätze verstanden, bei denen der Kunde die Ware selbst entnimmt und anschließend durch Geldeinwurf in eine Kassabox bezahlt (zB Selbstbedienung bei der Sonntagszeitung, Selbstpflücken von Obst wie bspw Erdbeeren, etc).
Weitere Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht (nicht Belegerteilungspflicht) bestehen für nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommene Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr sowie für Web-Shops.
Zudem bestehen für Unternehmer, die grundsätzlich unter die Registrierkassenpflicht fallen und keine Ausnahme iSd „Kalte-Hände-Regelung“ besteht, Erleichterungen, wenn sie ihre Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen („mobile Gruppen“). Diesfalls sind die Umsätze nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse einzeln zu erfassen, wenn sie bei Barzahlungen dem Leistungsempfänger einen Beleg ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren. Die Bestimmung zielt zB auf Masseure, Hebammen, Tierärzte, Fremdenführer, Installateure, Rauchfangkehrer, Friseure, Ärzte, etc ab.
2.5 Manipulationssicherheit
Neben der Registrierkassenpflicht sind ab 1.1.2017 elektronische Aufzeichnungssysteme (Registrierkassen) durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Mittels einer dem Steuerpflichtigen zuordenbaren Signaturerstellungseinheit soll eine kryptografische Signatur jedes Barumsatzes die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen und Belege gewährleisten. Die technischen Anforderungen und Details regelt die „Registrierkassensicherheitsverordnung“. Das Nichtverwenden einer manipulationssicheren Registrierkasse kann als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,- geahndet werden (§ 51 Abs 1 lit c FinStrG).
2.6 Begünstigung
Hinzuweisen ist darauf, dass für die Anschaffung (oder Umrüstung) einer Registrierkasse (zwischen dem 1.3.2015 und 31.12.2016) eine staatliche Prämie von bis zu EUR 200,- unter bestimmten Voraussetzungen ausbezahlt wird (die Beantragung erfolgt in der Steuererklärung für 2015 oder 2016 mittels Formular E108c). Dh für die Inanspruchnahme müssen die Ausgaben vor dem 1.1.2017 erwachsen. Die Aufwendungen können in voller Höhe sofort steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 124b Z 296 EStG).
2.7 Sanktionen
Die Nichtverwendung einer Registrierkasse führt zwar zum Entfall der gesetzlichen Vermutung der Ordnungsmäßigkeit von Aufzeichnungen; jedoch liefert dies alleine noch keinen ausreichenden Grund, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen. Die Nichtverwendung einer Registrierkasse eröffnet daher für sich alleine noch keine Befugnis zur Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen (§ 184 BAO). Die vorsätzliche Nichtverwendung einer Registrierkasse stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, welche mit bis zu EUR 5.000,- geahndet werden kann. Die vorsätzliche Manipulation von Registrierkassen (Löschung, Änderung von Barumsätzen etc) kann als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 25.000,- geahndet werden; finanzstrafrechtliche Konsequenzen für hinterzogene Abgaben bleiben davon unberührt.
3. Belegerteilungspflicht
Ab 1.1.2016 besteht gem § 132a BAO für jeden Unternehmer, unabhängig von der Einkunftsart, die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Leistungsempfänger (Kunden) auszuhändigen. Als Barzahlung gilt ebenso die Zahlung mit Bankomatkarte, Kreditkarte oder mit Gutschein. Die Nichtausfolgung eines Belegs stellt eine Finanzordnungswidrigkeit nach dem FinStrG dar (Strafrahmen bis EUR 5.000,-). Der Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitzunehmen (wobei die Verletzung der Entgegen- und Mitnahmepflicht nicht strafbar ist).
§ 132a Abs 4 BAO nennt die Mindestangaben, die jeder Beleg enthalten muss:
- Eindeutige Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens (Name und Adresse des Unternehmens)
- Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
- Tag der Belegausstellung (Tag-Monat-Jahr)
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände/Waren und/oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen (zB Dienstleistungen)
- Betrag der Barzahlung
- Bei Verwendung von elektronischen Kassen: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (QR-Code)
Empfehlenswert erscheint für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen die Angaben gem § 11 UStG (= Rechnungsmerkmale für umsatzsteuerliche Zwecke) mit denen nach § 132a BAO zu kombinieren. Dies betrifft insbesondere den Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“, welche nicht deckungsgleich sind. Diese Wortfolge ist für Registrierkassenzwecke nicht „so eng“ auszulegen. Die Verwendung von allgemeinen Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen ist nicht zulässig.
Nachfolgende Beispiele sollen dies verdeutlichen.
Branche
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Zulässige Waren- bzw Leistungsbezeichnung
iSd UStG
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Zulässige Waren- bzw Leistungsbezeichnung
iSd BAO
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Keine zulässige Waren- bzw Leistungsbezeichnung
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Blumengeschäft
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Rosen, Tulpen, Nelken
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Schnittblumen, Blumenstrauß, Gesteck, Topfblumen, Gehölze
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Blumen
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Obst-/Gemüsegeschäft
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Golden Delicious Äpfel, Williams-Christbirne, Eisbergsalat
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Äpfel, Birne, Salat
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Obst, Gemüse
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Friseur
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Herren-, Damen-, Junior-, Kinder-, Maschinenschnitt, Dampfglättung, Aufsteckfrisur, Eindrehen, Dauerwelle, dekorative Kosmetik, Rasur & Bartpflege, Färben, Styling
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Herrenhaarschnitt,
Damenhaarschnitt,
Haarfärbung/
Haarumformung/Styling, Kosmetik, Bartrasur/-pflege, Shampooverkauf
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Haarpflegeprodukt
Friseurleistung
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Bäcker
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Handsemmel, Grahamweckerl, Vollkornbrot
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Semmel oder Kleingebäck, Brot
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Backwaren
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Gasthaus
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Frittatensuppe, Wiener Schnitzel mit Pommes Frites, Apfelstrudel
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Suppe, Schnitzel, Strudel, Mittagsmenü I oder II, Studentenmenü, Frühstück
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Vorspeise, Hauptspeise, Nachspeise, Essen
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Metalltechniker, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker, Elektro-, Gebäude-, Alarmtechniker,
Mechatroniker, Kraftfahrzeugtechniker, Karosseriebautechniker und Vulkaniseure
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Bezeichnung der Reparatur- bzw Servicearbeit und des bei den Reparatur- und Servicearbeiten verwendeten Klein-, Hilfs- und Montage-materials, mit bestimmter Spezifikation
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Erbrachte Dienstleistung (zB Service bei Heizungen, Waschmaschinen-reparatur, Autoreparatur inkl. Klein-, Hilfs- und Montagematerial)
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Reparatur, Service
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Nach § 132a Abs 6 BAO muss der Unternehmer vom Beleg eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und wie alle Buchhaltungsunterlagen sieben Jahre aufbewahren.