Das BFG (RV/1100126/2018, 15.10.2019) stellt klar, ab wann die Verjährungsfrist für etwaige Rückforderungsansprüche aus der Forschungsprämie zu laufen beginnt und somit ab wann eine ausgezahlte Prämie nicht mehr zurückgefordert werden darf.
Forschungsprämie
Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Forschung oder experimenteller Entwicklung anfallen, steht unter gewissen Voraussetzungen einem Steuerpflichtigen eine Forschungsprämie in Höhe von 14% zu. Die Forschungsprämie stellt eine Steuergutschrift dar, die nach Antragsstellung an das Finanzamt am Steuerkonto gutgeschrieben wird. Da die Prämie eine Selbstbemessungsabgabe darstellt, kann das Finanzamt bei abweichender Beurteilung einen Festsetzungsbescheid erlassen. Um die Forschungsprämie zu erhalten, ist ein eigener Antrag an das Finanzamt notwendig, der frühestens mit Ablauf des Wirtschaftsjahres und spätestens bis zur Rechtskraft des ESt-, KSt- oder Feststellungsbescheides zu stellen ist.
Anlassfall
Strittig war unter anderem, ob die Festsetzung der Forschungsprämie durch das Finanzamt und die damit zusammenhängende Rückforderung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist oder der Rückforderungsanspruch bereits verjährt war. Gem § 208 Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährungsfrist bei Abgaben iSd § 1 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (soweit nicht in Abs 1 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird). Fraglich war somit, wann der Abgabenanspruch entstanden war und ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begann. Im Zusammenhang damit beschäftigte sich das BFG auch mit der Frage, ob überhaupt eine Abgabe iSd § 1 BAO vorliegt.
Entscheidung des BFG
Würde man die Forschungsprämie sowie etwaige Rückforderungsansprüche als eine Abgeltung von Abgaben iSd § 2 lit b BAO qualifizieren, wäre § 207 Abs 2 BAO nicht einschlägig. Der Beginn der Verjährungsfrist wäre sodann nicht mehr vom Abgabenanspruch abhängig.
Das BFG führte zwar aus, dass die Forschungsprämie steuersystematisch durchaus als Abgeltung im Sinne des § 2 lit a Z 2 BAO eingestuft werden könnte. Jedoch gelten sowohl die Forschungsprämie als auch die Rückforderungsansprüche dieser gem § 108c Abs 4 EStG ausdrücklich als Abgaben vom Einkommen, weshalb diese auch unstrittig als Abgaben und nicht als Abgeltungen von Abgaben iSd BAO einzuordnen sind und der Beginn der Verjährungsfrist somit zweifellos von der Entstehung des Abgabenanspruches abhängt, weshalb der Zeitpunkt der Entstehung dieses Anspruches für die Beschwerde ausschlaggebend war.
Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, dass der Abgabenanspruch auf die Forschungsprämie mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in welchem die qualifizierten Aufwendungen getätigt worden sind, entstanden sei und dass es sich bei der nachträglichen Beantragung und Gutschrift nur um eine für den Beginn der Verjährung nicht mehr maßgebliche Abwicklung des Abgabenzahlungsanspruches handle.
Die Entstehung des Abgabenanspruches richtet sich nach § 4 Abs 1 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Die Anknüpfung der Forschungsprämie an die begünstigten Aufwendungen hat nur für die Bemessung der Prämie eine Bedeutung, der Abgabenanspruch ist unabhängig davon. Ohne die Geltendmachung der Forschungsprämie kann laut dem BFG auch kein Prämienanspruch entstehen. Folgendes Hautargument wurde durch das BFG vorgebracht: Wird die Prämie erst Jahre nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres geltend gemacht, etwa weil ein Beschwerdeverfahren eines angefochtenen Einkommen- oder Körperschaftssteuerbescheides noch anhängig ist und der Prämienantrag somit noch rechtzeitig vor Rechtskraft eingebracht werden kann, käme es zu einer Gutschrift, die unter Umständen in dem Jahr der Auszahlung der Gutschrift aufgrund der Verjährung nicht mehr zurückgefordert werden könnte, wenn man den Abgabenentstehungszeitpunkt von dem Tätigen der Aufwendungen abhängig machen würde. Das Recht auf Geltendmachung der Prämie sowie der Rückforderungsanspruch können nicht mit der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftssteuer verloren gehen. Da der Rückforderungsanspruch frühestens mit der Leistung, somit der Gutschrift am Abgabenkonto entsteht, beginnt auch die Verjährungsfrist zur Festsetzung der Rückforderung erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Gutschrift auf dem Abgabenkonto entsteht, zu laufen.
Da eine Revision beim VwGH anhängig ist, bleibt offen, wie dieser den Sachverhalt beurteilen wird. Jedoch hat sich auch der VwGH (11.12.2019, Ra 2019/13/0108) bereits ausgesprochen, dass das Verfahren betreffend der Forschungsprämie ein eigenständiges Verfahren ist, welches erst mit der Geltendmachung der Forschungsprämie in Gang gesetzt wird. Auch daraus lässt sich ableiten, dass der Beginn der Verjährungsfrist von etwaigen Rückforderungsansprüchen nicht vor der Geltendmachung bzw. Auszahlung der Forschungsprämie erfolgen kann.
Praktische Konsequenzen
Die Verjährungsfrist ist vor allem bei Selbstbemessungsabgaben von hoher Relevanz. Die Frist beträgt bei der Forschungsprämie grundsätzlich 5 Jahre, für hinterzogene Abgaben verlängert sie sich auf 10 Jahre. Eine überhöhte Geltendmachung der Forschungsprämie wird jedoch nicht als Abgabenhinterziehung zu werten sein, da das für eine Abgabenhinterziehung tatbildmäßige erforderliche Wollen der Bewirkung einer Abgabenverkürzung meistens nicht vorhanden sein wird. Das Finanzamt kann somit innerhalb der 5-Jahres-Frist einen Festsetzungsbescheid gem § 201 BAO erlassen und die ausgezahlte Forschungsprämie (oder einen Teil davon) zurückfordern. Sollte eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen in der Verjährungsfrist von der Abgabenbehörde unternommen werden, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Das BFG sah in der Außenprüfung, in Folge dessen der Festsetzungsbescheid erlassen wurde, eine solche Handlung.
Wichtig ist es, neben der Dauer der Verjährungsfrist auch den vom BFG diskutierten Beginn der Verjährungsfrist zu kennen. Die Verjährungsfrist beginnt, wie oben erläutert, erst mit dem Zeitpunkt, an dem die Geltendmachung der Forschungsprämie und somit die Auszahlung erfolgt ist. Ein Gutachten der FFG oder eine Beantragung des Jahresgutachtens an die FFG begründet daher noch keinen Abgabenanspruch, weshalb auch die Verjährungsfrist, sollte der Antrag an die FFG für ein Jahresgutachten vorher gestellt werden, noch nicht zu laufen beginnt. Es wird empfohlen, den Antrag an das Finanzamt sobald wie möglich nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, denn je früher der Antrag gestellt wird, desto früher erfolgt die Steuergutschrift auf dem Abgabenkonto, was in einem finanziellen Vorteil für den Steuerpflichtigen resultiert.
Fazit
Der Abgabenanspruch entsteht erst mit Geltendmachung der Forschngsprämie. Um eine möglichst rasche Steuergutschrift zu erzielen, sollte die Antragsstellung an das Finanzamt bald möglichst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Die Verjährungsfrist zur Erlassung eines Festsetzungsbescheides beginnt dann mit Ablauf des Jahres, indem die Prämie geltend gemacht worden ist und ausbezahlt wird. Das Jahr, in dem die geltend gemachten Aufwendungen entstanden sind, ist für die Verjährungsfrist nicht relevant.
Das WTS-Team unterstützt und berät gerne bei der Antragsstellung und hat bereits etliche Forschungsprämienanträge erfolgreich gestellt.