Grundsätzlich erfasst § 2 Abs 8 Z 3 EStG ausländische (nicht berücksichtigte) Verluste im Inland, wenn diese Verluste im Ausland steuerlich nicht verwertet werden können. Dies soll der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen. Verluste, die ein österreichischer Kommanditist aus einer deutschen Kommanditgesellschaft erzielt, können insoweit nicht gem § 2 Abs 8 EStG in Österreich abgezogen werden, als (wegen Insolvenz der KG) in Deutschland ein fiktiver Veräußerungsgewinn des Kommanditisten in Höhe seines negativen Kapitalkontos realisiert wurde, mit dem die Verluste verrechnet wurden, und Verluste nicht dem Kommanditisten (mangels tatsächlicher Haftung), sondern dem deutschen Komplementär (gegenständlich der Komplementär-GmbH) steuerlich zugerechnet wurden. Ob der deutsche Komplementär die Verluste verwerten konnte, ist für den Verlustabzug des Kommanditisten gem § 2 Abs 8 EStG nicht relevant (VwGH 26.1.2017, 2014/15/0016).
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