Ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger machte in der Einkommensteuererklärung 2009 Steuerberatungskosten als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt verwehrte den Abzug der Steuerberatungskosten, weil die Zahlungen an einen deutschen Steuerberater geleistet und vorwiegend mit Beratungen in Zusammenhang stehen würden, die in erbschaftsteuerlichen Angelegenheiten erbracht wurden. Dem deutschen Steuerberater kommt keine nach § 18 Abs 1 Z 6 EStG geforderte berufsrechtliche Befugnis in Österreich zu, weshalb die Zahlungen an diesen für die Beratung in deutschen Erbschaftsteuerangelegenheiten in Österreich nicht als Sonderausgaben abziehbar sind.
Nach dem Bundesfinanzgericht vom 27.08.2015, RV/3100749/2012 ist zu prüfen, ob der deutsche Steuerberater eine in Österreich „berufsrechtlich befugte Person“ iSd § 18 Abs 1 Z 6 EStG ist. „Berufsrechtlich befugte Personen“ sind Personen, die kraft Standesrechts zur Beratung und Hilfeleistung in Abgabesachen befugt sind. Das BFG zieht zur Auslegung des Begriffs der „berufsrechtlich befugten Personen“ das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz („WTBG“) heran. Unter Zugrundelegung von § 231 WTBG kommt das BFG zu dem Schluss, dass der nach deutschem Recht beim Amtsgericht in Deutschland eingetragene Steuerberater als Steuerberater anzusehen ist, der kraft Standesrechts zur vorübergehenden und gelegentlichen Beratung und Hilfeleistung in Abgabesachen in Österreich befugt ist. Unter „Beratung und Hilfeleistungen“ fallen auch Kosten einer Beratung oder Vertretung anlässlich einer Erbschaftsteuerangelegenheit. Im Ergebnis gewährt das BFG den Abzug der deutschen Steuerberatungskosten und führt aus, dass Sonderausgaben unbeschränkt Steuerpflichtiger nicht der Einschränkung eines Inlandsbezugs unterliegen. Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zur Gänze abzuziehen, auch wenn die Einkünfte zum Teil aus ausländischen Quellen stammen.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass das BFG seine Rechtsmeinung zur Abzugsfähigkeit von deutschen Steuerberatungskosten kürzlich bestätigt hat (BFG 25.05.2016, RV/2100468/2013).
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