Für internationale und nationale Unternehmen ergibt sich aus der wachsenden Komplexität des Steuerrechts und einer erhöhten Streitbereitschaft der Finanzverwaltung ein zunehmendes Konfliktpotential. Meinungsverschiedenheiten mit der Finanzverwaltung lassen sich daher nicht durchgängig vermeiden - wir von WTS Österreich unterstützen unsere Mandanten in jeglichen Streitfällen
In jüngerer Zeit ist zu bemerken, dass der Anzahl der Selbstanzeigen im Sinne des § 29 Finanzstrafgesetz steigt. Gleichzeitigt leiten auch die Finanzstrafbehörden – selbst bei vermeintlich geringen Verfehlungen und geringen Bemessungsgrundlagen - immer häufiger ein Finanzstrafverfahren ein. Erschwerend kommt hinzu, dass bei Verbänden nicht nur die physischen Täter (in der Regel Geschäftsführung), sondern auch der Verband per se als Verdächtiger bzw. in weiterer Folge als Beschuldigter geführt wird (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz).
Das österreichische Finanzstrafgesetz kennt verschiedene Tatbestände, welche von einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit (§ 49f Finanzstrafgesetz) über eine grob fahrlässige Abgabenhinterziehung bis zur vorsätzlichen Abgabenhinterziehung und dem Abgabenbetrug reichen. Zollrechtlich sind noch die Tatbestände Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben die Verzollungsumgehung, den (seltenen) Tatbestand der Abgabenhehlerei, Eingriffe in Monopolrechte, etc. zu erwähnen.
Wird in einem Unternehmen oder in einem Verband eine Malversation oder ein Fehler entdeckt, wird dessen Umfang und Tragweite in finanzstrafrechtlicher Hinsicht zu evaluieren sein. In weiterer Folge wird bei Vorliegen der Voraussetzung (von der Abgabenbehörde noch nicht entdeckte Tat) die Frage einer Selbstanzeige im Sinne § 29 Finanzstrafgesetz zu erörtern sein. Das „Benefizium“ einer Selbstanzeige führt bei Erfüllung aller Voraussetzungen unter Umständen bis zur gänzlichen Straffreiheit. Dies erfordert eine professionelle und umfassende Begleitung und Betreuung.
Wir von WTS Österreich haben hier eine Jahrzehnte lange Expertise. So unser Senior Partner Dr. Hartwig Reinold für Jahre von der KSW (Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) entsandter Beisitzer im Spruchsenat tätig und kennt die Verfahrensabläufe auch von der „anderen“ Seite. Wir verfügen über eine langjährige Erfahrung bei der Führung von Steuerrechtsprozessen und ein hohes Spezialwissen im Verfahrensrecht sowie im materiellen Steuerrecht.
In der Praxis ist wesentlich, dass bereits bei Entdeckung einer möglichen Abgaben-und/oder Zollverfehlung das Thema von Grund auf aufgearbeitet und eine klare und überzeugende Argumentationslinie erarbeitet wird. Bei Selbstanzeigen sind einige wesentliche Formalgesichtspunkte zu beachten. Weiters sollte im Vorhinein gesichert sein, dass die offengelegte Abgabenschuld auch tatsächlich entrichtet werden bzw. innerhalb eines maximalen Zahlungszeitraumes von 2 Jahre getilgt werden kann. Während dieser Frist ist darauf zu achten, dass kein Terminverlust eintritt, weil sonst die Selbstanzeige hinsichtlich des noch offenen Abgabenrückstandes verwirkt ist.
Wir von WTS Österreich sind in diesem Bereich auch für andere Steuerberater und Rechtsanwälte tätig, welche sich aus Befangenheitsgründen oder mangels ausreichender Erfahrungen an uns wenden.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Finanzstrafrecht behandelt das Abgabenstrafrecht. Oft dreht es sich dabei um abgabenstrafrechtliche Verfahren wegen Abgabenhinterziehung oder Schmuggel. Das Finanzstrafgesetz sieht in derartigen Angelegenheiten immense Strafen vor.
Die Strafe ist üblicherweise eine Geldstrafe, für welche im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird. Eine unbedingte Freiheitsstrafe ist aber bei einer Verurteilung gem. § 39 Finanzstrafgesetz (Abgabenbetrug) zu verhängen.
In Abhängigkeit von der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz bis zu einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 33.000,00 (bei Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, sowie bei der Abgabenhehlerei beträgt der strafbestimmende Wertbetrag € 15.000,00) zuständig.
Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als € 33.000,00 bis maximal € 100.000,00 ist der Spruchsenat zuständig; die Spruchsenate bestehen aus 3 Mitgliedern (§ 66 Finanzstrafgesetz). Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter; ein Finanzbeamter des höheren Finanzdienstes ist Berichterstatter und Behördenbeisitzer. Als dritte Person ist ein Laienbeisitzer zu berufen, der von der Berufsvertretung des Beschuldigten (z.B. Wirtschaftskammer Österreich, Kammer der Ziviltechniker, der Rechtsanwälte, Ärzte, etc.) zu entsenden ist.
Der Spruchsenat ist auch für fahrlässige Abgabenhinterziehung im Sinne des § 34 Finanzstrafgesetz sowie Finanzordnungswidrigkeiten gem. § 49 Finanzstrafgesetz von über € 33.000,00 strafbestimmenden Wertbetrag ohne weitere Wertgrenze ausschließlich zuständig.
Die gerichtliche Zuständigkeit beginnt ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 100.000,00. Das Verfahren vor dem Finanzstrafreferenten als Finanzstrafbehörde erster Instanz bzw. vor dem Spruchsenat ist ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren, während die gerichtlich zu ahndenden Finanzstrafverfahren von den ordentlichen Strafgerichten behandelt werden.
Der finanzstrafrechtliche Aspekt gewinnt auf Grund der teils dramatischen Konsequenzen zunehmend an Bedeutung (neben dem teils empfindlichen Geldstrafen für den/die Täter und den Verband ist auch bei Verurteilung die Vorstrafe und die mögliche Freiheitsstrafe bzw. bei Nichtzahlung der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe ein wesentliches Thema).
Unsere WTS-Experten vertreten Mandanten bei Betriebsprüfungen gegenüber der Finanzverwaltung. Betriebsprüfungen bergen in der Regel ein erhöhtes Konfliktpotential. Daher steht im Vordergrund unserer Beratungstätigkeit das Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Dabei unterstützen wir unsere Mandanten durch gutachterliche Stellungnahmen, zum Beispiel zu Streitthemen mit der Betriebsprüfung oder die Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen.
Für unsere Mandanten übernehmen wir von WTS die Prozessführung in finanzgerichtlichen Verfahren in allen Instanzen. Im Vorfeld schätzen wir die Erfolgsaussichten eines Finanzgerichtsprozesses ein. Zudem vertreten wir unsere Mandanten auch in Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof.
Darüber hinaus begleiten unsere Steuerrechtsexperten Mandanten in Verfahren mit steuerrechtlichem Bezug vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof (z.B. in Umsatzsteuerfragen oder Verbrauchsteuerthemen). Diesfalls kooperieren wir mit spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien.
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