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26.07.2017

Das Multilaterale Instrument

Ein Meilenstein in der Umsetzung des OECD BEPS-Projekts

Key Facts
Das Hauptaugenmerk des Multilaterale Instrument (MLI) liegt auf den sog. Minimumstandards:
Vermeidung von Abkommensmissbrauch (Treaty Shopping),
Verpflichtendes Verständigungsverfahren, zur zukünftigen Vermeidung von Doppelbesteuerungen
Vielzahl von weiteren Maßnahmen z.B. im Bereich von Hybriden Gestaltungen und zu den Betriebsstätten von den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich ausgewählt
Autor
Torsten Hopp
Partner
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
Hamburg
zum Profil

Am 07.06.2017 haben 68 Staaten in Paris das Multilaterale Instrument (MLI) unterzeichnet. Diese „Signing Ceremony“ war ein weiterer Meilenstein in der Umsetzung der im Oktober 2015 publizierten Maß- nahmen des BEPS-Projekts der OECD.

Das MLI ist ein völkerrechtlicher Vertrag und versucht, multilateral eine große Anzahl von bilateral zwischen einzelnen Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) durch einen Vertragsschluss an die „neue BEPS Welt“ anzupassen. Die Änderungen der DBA aufgrund der Unterzeichnung des MLI sind noch durch die jeweiligen UnterzeichnerStaaten zu ratifizieren; die ersten Änderungen der deutschen Abkommen könnten ab dem 01.01.2019 in Kraft treten.

Allerdings wurde das MLI von den Unterzeichner-Staaten nicht einheitlich verabschiedet, da jedem Staat die Möglichkeit gegeben wurde, einzelnen Maßnahmen des MLI nicht zuzustimmen oder zwischen unterschiedlichen Alternativen zu wählen. Das Hauptaugenmerk des MLI liegt dabei auf den sog. Minimumstandards:

Zunächst ist hier die Vermeidung von Abkommensmissbrauch (Treaty Shopping) zu nennen. Zukünftig wird zumindest der Principle Purpose Test zu erfüllen sein. Abkommensvorteile werden danach nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die steuerliche Gestaltung, z.B. die Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften, nicht rein steuerlich motiviert ist. Hilfsweise kann die Frage gestellt werden: Würde diese zwischengeschaltete Holdinggesellschaft in einer Welt ohne Steuern existieren? Substanzlose Gesellschaften, wie sie durch Panama Papers und die Veröffentlichungen zu den Malta Holdings durch die Presse gegangen sind, werden zukünftig für Steuergestaltungen eine deutlich geringere Rolle spielen.

Als zweiter Minimumstandard wurde ein verpflichtendes Verständigungsverfahren im MLI festgeschrieben, womit (ähnlich dem EU Schiedsverfahren) zukünftig mit einer gewissen Sicherheit Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen. Bei aller Kritik am OECD BEPS-Programm und den daraus voraussichtlich resultierenden Doppelbesteuerungen ist dies die positive Nachricht für die Unternehmen.

Zudem ist eine Vielzahl von weiteren Maßnahmen z.B. im Bereich von Hybriden Gestaltungen und zu den Betriebsstätten von den einzelnen Staaten in sehr unterschiedlicher Art und Weise ausgewählt worden. So ist z.B. bemerkenswert, dass Deutschland die Verschärfungen der Betriebsstättenregeln bei Hilfs- und Unterstützungsleistungen (u.a. Warenlager) unterzeichnet hat, gleichzeitig aber nicht die Verschärfungen im Bereich Vertreterbetriebsstätten.

Im Ergebnis haben die Einzelstaaten im Rahmen des MLI sehr unterschiedliche Regelungen unterzeichnet. Eine Abkommensregelung zwischen zwei Staaten wird aber nur angepasst, soweit die Positionen dieser Staaten in dem MLI deckungsgleich sind (Schnittmenge). Daraus resultiert die aktuell für Unternehmen und Berater gleichermaßen unübersichtliche Situation in Bezug auf die anstehenden bis zu 2.000 Änderungen in den Doppelbesteuerungsabkommen.

In Zeiten einer laufenden Diskussion um den Einsatz von IT-Tools oder gar künstlicher Intelligenz im Steuerbereich hat die OECD nachgewiesen, dass auch die Auswertung der Ergebnisse des MLI ein geeignetes Anwendungsgebiet dafür sein kann. Herausgekommen ist eine sog. MLI Matching Database, mit deren Hilfe die zahlreichen Abkommensänderungen transparent gemacht werden können.

Auf diese Änderungen werden sich die Unternehmen nun zeitnah vorbereiten müssen, um nicht von steuerlichen Risiken überrascht zu werden. Das BEPS Kompetenzteam der WTS steht Ihnen hierfür jederzeit unterstützend zur Seite.

Beitrag aus dem WTS Journal 3/2017

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