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Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

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Am 1. Juli 2021 wurde das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom deutschen Bundesrat verabschiedet, dessen Ziel es ist, die Funktionsfähigkeit des deutschen Finanzmarktes nach dem Wirecard-Fall zu stärken. Mit dem Gesetz wird das bisherige System der Bilanzkontrolle sowie die Abschlussprüfung und die Corporate Governance neu reguliert, um die Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen von öffentlichem Interesse sicherzustellen.

Neuregulierung der Bilanzkontrolle

Unter anderem mit der Aufhebung von § 108 WpHG werden die von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) vorgenommenen Prüfungen entfallen und die Befugnisse der BaFin wesentlich ausgeweitet (Auskunftsrechte, Vorlage von Unterlagen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, Bekanntmachung von wesentlichen Verfahrensschritten im Internet). Das Bilanzkontrollverfahren wurde grundlegend reformiert und wird im Wertpapierhandelsgesetz geregelt.

Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer

Mit dem Gesetzentwurf nimmt die Bundesregierung für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre auch die Abschlussprüfer in die Pflicht. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen:

»      Externe Rotationspflicht nach 10 Jahren

»      Stärkere Trennung von Prüfung und Beratung

»      Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung des Abschlussprüfers

»      Meldepflichten gegenüber der BaFin und ggf. Staatsanwaltschaft bei Unregelmäßigkeiten

In Bezug auf die Trennung von Prüfung und Beratung ist die Erbringung von Steuerberatungsleistungen grundsätzlich nicht mehr zulässig. Insbesondere gilt ein Verbot für die Erbringung folgender Leistungen:

i) Erstellung von Steuererklärungen

ii) Lohnsteuer

iii) Zölle

iv) Ermittlung von staatlichen Beihilfen und steuerlichen Anreizen, es sei denn, die Unterstützung durch den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft bei solchen Leistungen ist gesetzlich vorgeschrieben

v) Unterstützung hinsichtlich Steuerprüfungen durch die Steuerbehörden, es sei denn, die Unterstützung durch den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft bei diesen Prüfungen ist gesetzlich vorgeschrieben

vi) Berechnung der direkten und indirekten Steuern sowie latenter Steuern

vii) Erbringung von Steuerberatungsleistungen

 Verschärfung des Bilanzstraf- und Bilanzordnungswidrigkeitenrechts

Durch Anpassungen im Bilanzstrafrecht soll eine ausreichend abschreckende Ahndung der Unternehmensverantwortlichen bei Abgabe eines unrichtigen „Bilanzeids“ und der Abschlussprüfer bei Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks zu Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse ermöglicht werden. Im Bilanzordnungswidrigkeitenrecht werden insbesondere die Bußgeldvorschriften für Abschlussprüfer, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, inhaltlich ausgeweitet und der Bußgeldrahmen deutlich angehoben.

Stärkung der Corporate Governance

Zunächst sieht das FISG in § 91 Abs. 3 AktG vor, dass der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft künftig ein angemessenes und wirksames IKS und RMS einrichten muss. Dies hat zur Folge, dass im Unternehmen ein umfassendes IKS und RMS zu implementieren ist und lediglich eine Ermessensentscheidung in Bezug auf das „Wie“ getroffen werden kann.

Für Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, gelten die neuen Sachverstandsanforderungen, soweit es zu Bestellungen im Prüfungsausschuss oder im Aufsichtsrat nach dem 1. Juli 2021 kommt oder nach diesem Tag ein Prüfungsausschuss eingerichtet wird. Diese sehen vor, dass mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Aufsichtsratsmitglied über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen muss. Besteht ein Prüfungsausschuss, so gelten die Sachverstandsanforderungen auch für diesen.

In § 107 Abs. 4 S. 4-6 AktG sieht das FISG vor, dass jedes Mitglied des Prüfungsausschusses über den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen Zentralbereiche, die für Aufgaben zuständig sind, die den Prüfungsausschuss betreffen, Auskünfte einholen kann. Hierzu zählen insbesondere der Leiter der Internen Revision, des Risikomanagements, des Rechnungswesens sowie des Controllings. Hat der Ausschussvorsitzende eine Auskunft eingeholt, so hat er diese, allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Ebenfalls ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unterrichten.

WTS: Keine Prüfung - keine Konflikte

Seit der Gründung der WTS verzichten wir bewusst auf die Durchführung von Abschlussprüfungen. Wir haben damit die von der EU geforderte und mit dem Finanzmarktintegritätsgesetz (FISG) zusätzlich verschärfte Trennung von Abschlussprüfung und Beratung längst antizipiert. So können wir unseren Mandanten eine konfliktfreie und vor allem dauerhafte Partnerschaft anbieten.

 

Kontakt
Franz Prinz zu Hohenlohe
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater für Internationales Steuerrecht
Mitglied des Vorstands
München
+49 89 286462671
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Im Interview mit WTS-Vorstandsmitglied Franz Hohenlohe

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