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ViDA - VAT in the Digital Age

Am 08.12.2022 hat die Europäische Kommission ein Maßnahmenpaket „VAT in the digital age (ViDA)“ zur Modernisierung der Umsatzsteuer vorgeschlagen, um das Mehrwertsteuersystem der EU zu modernisieren, für die Unternehmen effizienter und betrugsresistenter zu machen, indem die Digitalisierung gefördert wird.

Mit ihren Vorschlägen insbesondere zur Änderung der MwStSystRL und der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung will die Kommission der Diskrepanz zwischen den 30 Jahre alten Mehrwertsteuervorschriften und der aktuellen digitalen Realität entgegenwirken.

 

Worum geht es bei ViDA?

Der Richtlinienentwurf sieht drei zentrale Maßnahmenbereiche („Säulen“) vor:

  • die Ausweitung der elektronischen Rechnungstellung, sowie die Einführung digitaler Meldepflichten,
  • das Konzept einer einzigen MwSt-Registrierung (Single VAT Registration) zur Vermeidung einer Vielzahl lokaler Registrierungen in den Mitgliedstaaten, sowie
  • die Ausweitung der Lieferkettenfiktion bei Online-Marktplätzen, die in die kurzfristige Vermietung von Übernachtungsmöglichkeiten oder in die Erbringung von Personenbeförderungsleistungen einbezogen sind. 

 

Was bedeutet dies?

Digitales Meldesystem und e-Rechnungen

Durch die Einführung digitaler Meldepflichten gegenüber den Finanzbehörden sowie die Ausweitung der elektronischen Rechnungstellung soll in zeitlich abgestuften Schritten eine Modernisierung der Mehrwertsteuer-Meldepflichten erfolgen. Bislang war die Ausstellung von elektronischen Rechnungen von der Akzeptanz des Empfängers abhängig. Ab 2024 dürfen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Rechnungen elektronische auszustellen sind, während ab dem Jahr 2028 die elektronische Rechnungstellung den Standard bilden und die Verwendung von Papierrechnungen nur noch die Ausnahme bilden soll. Gemäß den Vorschlägen sollen sodann ab dem Jahr 2028 die Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige grenzüberschreitende B2B-Umsätze, die dem Übergang der Steuerschuldnerschaft unterliegen, innerhalb von zwei Werktagen nach Ausführung des Umsatzes auszustellen sein. 

Ebenfalls ab 2028 soll die Zusammenfassende Meldung in ihrer jetzigen Gestalt ersetzt werden. Für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und sonstige grenzüberschreitende B2B-Umsätze, die dem Übergang der Steuerschuldnerschaft unterliegen, soll eine entsprechende elektronische Meldung an die Steuerbehörden innerhalb von weiteren zwei Werktagen nach Rechnungstellung erfolgen.

Modernisierung Mehrwertsteuersystem

Die Notwendigkeit von umsatzsteuerrechtlichen Mehrfachregistrierungen soll innerhalb der EU vermieden werden. Dem Ziel einer sog. einzigen MwSt-Registrierung soll durch eine Erweiterung der bestehenden Meldesysteme der einzigen Anlaufstelle (OSS und IOSS) kombiniert mit der Ausweitung des sog. Reverse-charge Verfahrens nähergekommen werden. Diese Änderungen sollen ab 2025 gelten und sollen u.a. auch die Erfüllung der Meldepflichten angesichts der europaweit zum 31.12.2025 auslaufenden Konsignationslagerregelung des Art. 17a MwStSystRL (bzw. § 6b UStG) ermöglichen.

Erweiterte Einbeziehung von Onlineplattformen

Die Vorgaben für die sog. (Internet-)Plattformwirtschaft werden im Hinblick auf die Ortsbestimmung von Umsätzen und die verstärkte Einbeziehung von Plattformen bei der Umsatzsteuererhebung im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften oder der Erbringung von Personenbeförderungsleistungen aktualisiert. Hierzu würde ab dem Jahr 2025 eine steuerbefreite Leistung des Dienstleisters an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle fingiert und zugleich eine entsprechende Leistungserbringung des Schnittstellenbetreibers an den Kunden unterstellt. Dieser Umsatz würde sodann als steuerpflichtig angesehen und der Schnittstellenbetreiber müsste dem Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

 

Timeline

Welche Auswirkungen ergeben sich hierdurch?

Das Inkrafttreten der geplanten Änderungen steht unter Vorbehalt der Zustimmung durch die EU-Mitgliedstaaten. Sollten die Vorschläge unverändert oder ggf. nur geringfügig angepasst umzusetzen sein, hätten sie grundlegende Veränderungen – auch im deutschen – Umsatzsteuerrecht zur Folge.

Angesichts der sog. einzigen MwSt-Registrierung, könnten Unternehmen, die im grenzüberschreitenden B2B-Bereich tätig sind, von einem Wegfall umsatzsteuerrechtlicher Registrierungen im Ausland und den damit verbundenen Kosten profitieren. Gleiches gilt auch für Unternehmen die als Onlinehändler tätig sind und ihre Leistungen über Online-Marktplätze verkaufen. Die Komplexität der vorgeschlagenen Änderungen erfordert jedoch eine detaillierte Analyse der Geschäftsvorfälle, um festzustellen, ob einerseits die Möglichkeit besteht in den Genuss dieser Vereinfachungen zu kommen und andererseits, wie sich dies im Hinblick auf anderweitige Geschäftsaktivitäten vor Ort auswirkt, z.B. im Hinblick auf die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen.

Insbesondere in Deutschland käme es neben der weitreichenden Einführung von elektronischen Rechnungen und verkürzten Fristen für die Rechnungsstellung auch zu extrem kurzfristigen Meldepflichten gegenüber den Finanzbehörden. Neben den Steuerbehörden könnte auch der Großteil der Unternehmer von einem signifikanten Umstellungsbedarf betroffen sein. Betroffene Unternehmer müsste u.a. sicherstellen, dass ihre Datenlage eine derart kurzfristige Rechnungstellung erlauben und diese in kompatibler Weise zu ihren IT- bzw. ERP-Systemen in elektronischer Form erstellt werden kann. Entsprechend müsste auch die erforderliche Empfangsbereitschaft für eingehende elektronische Rechnungen sichergestellt werden. Zusätzlich müsste dann noch die IT-seitige Anpassung bzw. deren Bedarf für die Übermittlung der digitalen Meldungen an die Finanzverwaltung sichergestellt werden.

Unternehmen sollten daher zeitnah untersuchen, inwiefern ihr Geschäftsmodell von diesen Maßnahmen betroffen wären, um den Umstellungsbedarf und -aufwand einschätzen zu können.

 

Kontakt
Nils Bleckmann
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Frankfurt
+49691338456615
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Anton Appel
Partner
Rechtsanwalt
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