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11.08.2017

BFH: Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf künftigen Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers – Änderung der Rechtsprechung

BFH trifft unter Aufgabe seiner bisherigeren Rechtsprechung mit Urteil vom 10.05.2017 (II R 25/15) Entscheidung

Keyfacts
Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers wird nunmehr schenkungsteuerrechtlich wie eine unentgeltliche Zuwendung zwischen Geschwistern behandelt
Verzicht unterliegt der Steuerklasse II
Erfolgt der Verzicht gegen Abfindung nach dem Tode des Erblassers, bleibt es bei der Anwendung der für den Steuerpflichtigen günstigeren Steuerklasse I

Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf einen noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, ist künftig danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Wie der BFH unter Aufgabe seiner bisherigeren Rechtsprechung mit Urteil vom 10.05.2017 (II R 25/15) entschieden hat, wird der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers nunmehr schenkungsteuerrechtlich wie eine unentgeltliche Zuwendung zwischen Geschwistern behandelt. Er unterliegt somit der Steuerklasse II (anwendbar bei Erwerben unter Geschwistern). Erfolgt der Verzicht gegen Abfindung nach dem Tode des Erblassers, bleibt es bei der Anwendung der für den Steuerpflichtigen günstigeren Steuerklasse I, weil das Gesetz insoweit ausdrücklich einen Erwerb vom Erblasser fingiert.

Im Streitfall verzichtete der Kläger im Jahr 2006 gegenüber seinen drei Brüdern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs gegen eine von diesen jeweils zu zahlende Abfindung in Höhe von 150.000 EUR. Im Jahr 2002 hatte er von der Mutter bereits Schenkungen im Wert von 1.056.232 EUR erhalten.

Nachdem der BFH in diesem Streitfall mit Urteil vom 16.05.2013 (II R 21/11) bereits entschieden hatte, dass die Zahlung der Abfindungen an den Kläger nicht als Schenkung der Mutter an diesen, sondern als drei freigebige Zuwendungen der Brüder an den Kläger getrennt zu besteuern sind, setzte das Finanzamt für die Zuwendung eines Bruders eine Schenkungsteuer in Höhe von 28.405 EUR fest. Dabei berücksichtigte das Finanzamt die durch den Bruder gezahlte Abfindung abzüglich Schenkungskosten. Diesem Erwerb rechnete es die Vorerwerbe des Klägers von seiner Mutter aus dem Jahr 2002 hinzu. Hinsichtlich des für die Schenkung anwendbaren Freibetrags in Höhe von seinerzeit 205.000 EUR und des Steuersatzes von seinerzeit 19 %, ging das Finanzamt jedoch von der im Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter geltenden Steuerklasse I Nr. 2 aus. Schließlich zog es für die Vorschenkungen durch die Mutter einen Steuerbetrag von 161.728 EUR ab.

Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Es rechnete die Vorschenkungen der Mutter der Abfindung des Bruders nicht hinzu, berücksichtigte aber den für die "übrigen Personen der Steuerklasse I" vorgesehenen Freibetrag in Höhe von seinerzeit 51.200 EUR. Damit setzte das Finanzgericht die Schenkungsteuer auf 10.810 EUR herab.

Dem folgte der BFH nicht. Zwar sei dem Finanzgericht insoweit zuzustimmen, als es die Vorschenkungen der Mutter bei der Berechnung der Steuer nicht berücksichtigt hatte. Entgegen der Auffassung des Finanzgericht sei aber die im Verhältnis des Klägers zu seinen Brüdern geltende Steuerklasse II anzuwenden, und zwar sowohl hinsichtlich des anwendbaren Freibetrags von seinerzeit 10.300 EUR als auch hinsichtlich des Steuersatzes in Höhe von seinerzeit 17 %. Unter Berücksichtigung von Schenkungskosten sei daher die Schenkungsteuer im Streitfall auf 23.647 EUR festzusetzen.

Hierin liegt eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen für die Besteuerung der Abfindung nicht das Verhältnis des Erwerbers (Verzichtenden) zum die Abfindung Zahlenden, sondern dasjenige zum künftigen Erblasser maßgebend sei. Dem lag das Ziel zugrunde, den gegen Abfindung vereinbarten Pflichtteilsverzicht sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Erbfalls im Ergebnis gleich zu behandeln. Dieses Ziel kann nach Auffassung des BFH aber insbesondere dann nicht erreicht werden, wenn der Pflichtteilsverzicht gegenüber mehreren Personen erklärt wird und/oder Vorschenkungen des (künftigen) Erblassers an den Verzichtenden vorliegen.

In der Gestaltungsberatung sollte die Rechtsprechungsänderung des BFH unbedingt berücksichtigt werden, da sie bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindungen, welche noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall führt. Hierzu folgendes Anwendungsbeispiel: Bei einer zu Lebzeiten vereinbarten angenommenen Abfindungszahlung in Höhe von 300.000 EUR unterfällt der Erwerb künftig der Steuerklasse II (Steuersatz 20 %) und es kann ein Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR in Abzug gebracht werden. Dies führt zu einer Steuerbelastung in Höhe von 56.000 EUR. Bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall unterfällt der Erwerb hingegen der Steuerklasse I (Steuersatz 11 %) und es kann ein Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR in Abzug gebracht werden. Sofern der Freibetrag noch nicht verbraucht ist, würde also gar keine Steuer anfallen. Aber auch für den Fall, dass der Freibetrag bereits verbraucht ist, fällt eine geringere Steuer in Höhe von (lediglich) 33.000 EUR an.

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