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02.11.2017

BFH: Neue Unsicherheit in Sanierungsfällen – Sanierungserlass nicht generell auf Altfälle anwendbar

Der BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2017 (I R 52/14 und X R 38/15) entschieden, dass die seitens der Finanzverwaltung vorgesehene weitere Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 08.02.2017 endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ebenfalls nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar ist. Der Sanierungserlass dürfe für die Vergangenheit nicht in dieser Weise generell weiter angewendet werden.

In den beiden Urteilen zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsurteilen nicht ein. Da die Anordnung der Finanzverwaltung gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürfen Gerichte den sog. Sanierungserlass auch in Altfällen nicht generell anwenden.

Mit Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15) hatte der Große Senat des BFH entschieden, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (vgl. hierzu TAX WEEKLY # 06/2017). In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF daraufhin die Finanz- ämter angewiesen, den sog. Sanierungserlass „aus Gründen des Vertrauensschutzes“ in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 08.02.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (BMF-Schreiben vom 27.04.2017, dort Ziffer 1).

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden (§ 3a EStG und § 7b GewStG). Diese Neuregelung ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen der Schuldenerlass nach dem 08.02.2017 erfolgt. Der Finanzausschuss des Bundestags teilte dabei ausdrücklich die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach in Altfällen (Forderungsverzicht bis zum 08.02.2017) aus Vertrauensschutzgründen der Sanierungserlass ohnehin weiter anzuwenden ist.

Nach Auffassung des BFH wäre jedoch eine allgemeine „Übergangsregelung“ in Form der Anordnung der schlichten Fortgeltung des Sanierungserlasses für alle Altfälle allein dem Gesetzgeber vorbehalten gewesen. Die verwaltungsseitige Anweisung verstoße gegen das Legalitätsprinzip. Dass der Finanzausschuss Bundestags sich in der Begründung seines Regelungsvorschlags explizit auf das BMF-Schreiben vom 27.04.2017 bezogen hat, führe in den Streitfällen zu keiner anderen Beurteilung. Eine derartige Äußerung eines am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organs im Rahmen der Begründung eines Gesetzentwurfs sei kein geeigneter Ersatz für eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das entsprechende Verwaltungshandeln. Hierfür wäre vielmehr die Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Verordnungsermächtigung gemäß Art. 80 GG) erforderlich gewesen.

Gegenstand der beiden Urteile ist allein die Ziffer 1 des genannten BMFSchreibens. Die darin an anderer Stelle getroffenen Aussagen zu verbindlichen Auskünften und verbindlichen Zusagen sollten davon unberührt bleiben, da insoweit der konkrete Vertrauensschutz dieser Rechtsinstitute im Einzelfall im Raum steht.

Die Reaktion der Finanzverwaltung auf diese beiden Entscheidung bleibt abzuwarten. Auch der Gesetzgeber könnte nun aber durchaus nochmal darüber nachdenken, die Anwendung der Neuregelung für die Vergangenheit auszudehnen

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