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06.04.2018

BMF: Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG)

BMF-Schreiben vom 04.04.2018 zur unionsrechtskonformen Anwendung der Vorschrift

Keyfacts
§ 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, nicht mehr anzuwenden.
Die verbindliche Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH ist insoweit auf § 50d Abs. 3 EStG in der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung zu übertragen, als diese Fassung des § 50d Abs. 3 EStG mit der Fassung des JStG 2007 übereinstimmt. Das BMF-Schreiben erläutert entsprechende Modifikationen.

Der EuGH hat mit Urteil vom 20.12.2017 (C-504/16 und C-613/16, Deister Holding u. a.) entschieden, dass der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 anwendbare § 50d Abs. 3 EStG (i.d.F. des JStG 2007) weder mit der Mutter-Tochter-Richtlinie (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 MTR) noch mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist (vgl. hierzu TAX WEEKLY # 51/2017).

Das FG Köln bestätigte mit einem weiteren Vorlagebeschluss vom 17.05.2017 (2 K 773/16; EuGH, C-440/17) seine Zweifel auch für die seit dem 01.01.2012 geltende Fassung des § 50d Abs. 3 EStG. Die deutlich entschärfte Regelung des § 50d Abs. 3 EStG führt mit Wirkung zum 01.01.2012 zu einer quotalen Versagung der Entlastung, soweit sog. schädliche Erträge vorliegen. Die Vorschrift knüpft aber wiederum an die Kriterien „Erträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit“ bzw. die Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft und das Vorhandensein eines angemessenen Geschäftsbetriebs an.

Mit BMF-Schreiben vom 04.04.2018 äußert sich nun die Finanzverwaltung zur unionsrechtskonformen Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG. Danach gilt für die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG das Folgende:

§ 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, nicht mehr anzuwenden.

Die verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist insoweit auf § 50d Abs. 3 EStG in der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung zu übertragen, als diese Fassung des § 50d Abs. 3 EStG mit der Fassung des JStG 2007 übereinstimmt. § 50d Abs. 3 EStG in der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung ist deshalb in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Satz 2, wonach ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft maßgeblich sind, keine Anwendung mehr findet. Gleichwohl fehlen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe im Sinne des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass mit der Einschaltung der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen nur ein steuer-licher Vorteil bezweckt wird.

Das BMF-Schreiben vom 24.01.2012 zur Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG) ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  • eine Gesellschaft auch insoweit im Sinne des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, als sie ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt; dies gilt im Fall einer passiven Beteiligungsverwaltung (Tz. 5.2) nur dann, wenn die Gesellschaft ihre Rechte als Gesellschafterin tatsächlich ausübt;
  • für den Geschäftszweck der Verwaltung von Wirtschaftsgütern ein im Sinne des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG angemesser eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht zwingend voraussetzt, dass die Gesellschaft im Ansässigkeitsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit ständig sowohl geschäftsleitendes als auch anderes Personal beschäftigt (betrifft Tz. 7);
  • die § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG betreffenden Ausführungen keine Anwendung finden (betrifft Tz. 6 und 8).

Die vorstehenden Regelungen werden in allen noch offenen Fällen angewendet.

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Erschienen in Tax Weekly #13/2018
BMF-Schreiben zu § 50d Abs. 3 EStG und zu Sanierungsgewinnen
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