Der EuGH hat mit Urteil vom 20.12.2017 (C-504/16 und C-613/16, Deister Holding u. a.) entschieden, dass der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 anwendbare § 50d Abs. 3 EStG (i.d.F. des JStG 2007) weder mit der Mutter-Tochter-Richtlinie (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 MTR) noch mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist (vgl. hierzu TAX WEEKLY # 51/2017).
Das FG Köln bestätigte mit einem weiteren Vorlagebeschluss vom 17.05.2017 (2 K 773/16; EuGH, C-440/17) seine Zweifel auch für die seit dem 01.01.2012 geltende Fassung des § 50d Abs. 3 EStG. Die deutlich entschärfte Regelung des § 50d Abs. 3 EStG führt mit Wirkung zum 01.01.2012 zu einer quotalen Versagung der Entlastung, soweit sog. schädliche Erträge vorliegen. Die Vorschrift knüpft aber wiederum an die Kriterien „Erträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit“ bzw. die Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft und das Vorhandensein eines angemessenen Geschäftsbetriebs an.
Mit BMF-Schreiben vom 04.04.2018 äußert sich nun die Finanzverwaltung zur unionsrechtskonformen Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG. Danach gilt für die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG das Folgende:
§ 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, nicht mehr anzuwenden.
Die verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist insoweit auf § 50d Abs. 3 EStG in der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung zu übertragen, als diese Fassung des § 50d Abs. 3 EStG mit der Fassung des JStG 2007 übereinstimmt. § 50d Abs. 3 EStG in der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung ist deshalb in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Satz 2, wonach ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft maßgeblich sind, keine Anwendung mehr findet. Gleichwohl fehlen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe im Sinne des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass mit der Einschaltung der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen nur ein steuer-licher Vorteil bezweckt wird.
Das BMF-Schreiben vom 24.01.2012 zur Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG) ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Die vorstehenden Regelungen werden in allen noch offenen Fällen angewendet.
Der Tax Weekly informiert wöchentlich über aktuelle steuerpolitische Entwicklungen sowie über weitere ausgewählte Themen aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung.
Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.