Mit Schreiben vom 16.11.2018 (Az. IV C 5 - S 2334/08/10005-11) hat das BMF die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten in 2019 auf folgende Beträge erhöht
• für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 € (bisher 3,23 €)
• für ein Frühstück 1,77 € (bisher 1,73 €)
Die Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Belegschaft abgibt (z.B. Kantinenmahlzeiten). Der Arbeitgeber darf die Steuer auf den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % erheben. Macht er von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, gehört die Vergünstigung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt.
Die Sachbezugswerte sind auch maßgebend, wenn der Arbeitgeber die arbeitstäglichen Mahlzeiten der Mitarbeiter mittels Essensgutscheinen bzw. Restaurantschecks bezuschusst oder zweckgebundene Essenszuschüsse gewährt. In diesem Fall darf der Verrechnungswert der Essenmarke bzw. der Arbeitgeberzuschuss für ein Mittagessen den amtlichen Sachbezugswert maximal um 3,10 € übersteigen. Er beträgt somit im Jahr 2019 höchstens 6,40 € (3,30 € zuzüglich 3,10 €).
Die Sachbezugswerte gelten auch für die Bewertung von üblichen Mahlzeiten (d.h. Preis <= 60 € inkl. USt), die der Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers ein Dritter dem Mitarbeiter während einer Dienstreise/Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellt.
Auch für Unterkünfte ist ein amtlicher Sachbezugswert festgelegt. Er beträgt gem. § 2 Abs. 3 SVEV in 2019 monatlich 231 € (bisher 226 €). Ist der Unterkunftswert nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, falls dieser geringer ist. Im Gegensatz zur Unterkunft ist eine Wohnung eine in sich abgeschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Der Wert einer freien oder verbilligten Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten.
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