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20.12.2018

Bauträger können Umsatzsteuer auf bezogene Bauleistungen vom Finanzamt zurückfordern

BFH veröffentlich Urteil vom 27.09.2018

Mit dem jüngst veröffentlichten Urteil vom 27.09.2018 eröffnet der BFH Bauträgern die Möglichkeit, ohne weitere Einschränkungen Umsatzsteuer vom Fiskus zurückzufordern, die sie für bezogene Bauleistungen als vermeintlicher Steuerschuldner gem. § 13b UStG abgeführt hatten. Zuvor hatte die Finanzverwaltung noch versucht, Bauträgern diese Erstattungsmöglichkeit zu verwehren oder zumindest zu erschweren, was angesichts des immensen Erstattungsvolumens im einstelligen Milliardenbereich nicht überraschend erscheint. Der restriktiven Verwaltungsauffassung erteilt der BFH zur Freude der Bauträgerbranche nun eine Absage und bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des FG München (Urteil vom 10.10.2017, AZ: 14 K 344/16). Im Einzelnen:

BFH vom 22.08.2013 (AZ: V R 37/10): Reverse-Charge-Verfahren bei Bauträgern grundsätzlich nicht anwendbar
Bereits seit dem richtungsweisenden BFH-Urteil vom 22.08.2013 steht fest, dass Bauträger innerhalb ihres Geschäftsmodells (Errichtung schlüsselfertiger Gebäude und Verschaffung des Eigentums sowohl an Gebäude als auch an Grund und Boden) keine Bauleistungen im umsatzsteuerlichen Sinn (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) erbringen. Daher kommen sie auch nicht als Steuerschuldner für bezogene Bauleistungen im Wege des Reverse-Charge-Verfahrens (§ 13b UStG) in Frage. Dieses ist bei Bauleistungen nämlich nur dann anwendbar, wenn auch der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, was beim Bauträger, wie dargestellt, gerade nicht der Fall ist.

BMF vom 26.07.2017: Finanzverwaltung erstattete Bauträgern die überzahlte Umsatzsteuer nur unter engen Voraussetzungen
Demgegenüber hatte die Finanzverwaltung das Reverse-Charge-Verfahren bis zu einer Gesetzesänderung im Jahr 2014 grundsätzlich auch bei Bauträgern für bezogene Bauleistungen angewendet. Folglich hatten Bauträger als Leistungsempfänger bis zu diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer auf bezogene Bauleistungen an das Finanzamt abzuführen. Ein Vorsteuerabzug schied im Regelfall aus, da die entsprechende Ausgangsleistung (Lieferung des Grundstücks mit aufstehendem Gebäude) gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Infolge der BFH-Rechtsprechung aus 2013 begehrten Bauträger vielfach die Rückerstattung der rechtsirrig abgeführten Umsatzsteuer von den Finanzbehörden. Allerdings knüpfte die Finanzverwaltung die Erstattung an die Voraussetzung, dass der Bauträger der Finanzverwaltung Angaben zum leistenden Unternehmer mitteilt und dass der Leistende seinen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Leistungsempfänger (d. h. dem Bauträger) auf Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtritt.

BFH widerspricht Finanzverwaltung: Abtretung des Erstattungsanspruchs nicht mehr maßgebend
Der BFH hat in seinem aktuellen Urteil hingegen klar geäußert, dass die Erstattung überzahlter Umsatzsteuer nicht von weiteren Bedingungen abhängig sei, so auch nicht von etwaigen Mitwirkungspflichten oder einer Abtretung. Darüber hinaus betont der BFH, dass das Erstattungsbegehren weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen das Neutralitätsgebot verstoße. Diesen Argumenten, die die Finanzverwaltung bis zum Schluss noch vertreten hatte, hat der BFH nun endgültig die Grundlage entzogen.

Handlungsbedarf für Bauträger: Rückforderungen für offene Besteuerungszeiträume prüfen
Bauträger sollten vor dem Hintergrund des Urteils nun überprüfen, ob sie als Leistungsempfänger Umsatzsteuer für bezogene Bauleistungen abgeführt haben, die sie nach neuer Lesart des § 13b UStG nicht schulden und somit vom Finanzamt zurückfordern können. Da der BFH die Einschränkungen der Verwaltung verworfen hat, kommt eine Rückforderung der Umsatzsteuer insbesondere auch dann in Betracht, wenn der leistende Unternehmer nicht mehr existiert. Voraussetzung ist lediglich, dass die jeweiligen Steuerfestsetzungen verfahrensrechtlich noch änderbar sind.

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Jürgen Scholz
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Beitrag erschienen in Newsletter Umsatzsteuer
ECOFIN einigt sich über "Quick Fixes" und andere Maßnahmen
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