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18.02.2019

OECD: Veröffentlichung des Konsultationsdokuments zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Stellungnahmen bis zum 01.03.2019 möglich

Zur Vorbereitung des für Juni 2019 geplanten Zwischenberichts hat die OECD das Konsultationsdokument zur Einleitung der öffentlichen Anhörung veröffentlicht.
Demnach wird – wie bereits berichtet – ein Zwei-Säulen-Modell favorisiert, wonach ergänzend zu einer Neuordnung der Besteuerungsrechte (nicht nur) bei digitalen Geschäftsmodellen eine weltweite effektive Mindestbesteuerung sichergestellt werden soll. In dem Konsultationsdokument sind die folgenden Grundzüge der geplanten OECD-Arbeit beschrieben:

Die bisherigen Gewinnzuordnungsregelungen stellen auf das Vorhandensein einer physischen Präsenz des Unternehmens ab. Sie sprechen grundsätzlich dann einem Staat das Besteuerungsrecht an Unternehmensgewinnen zu, wenn dort eine Betriebsstätte o.ä. vorhanden ist. Mit Blick auf digitale Geschäftsaktivitäten wird konstatiert, dass die Allokationsregelungen mangels physischer Präsenz in Marktstaaten angepasst werden könnten. Hierzu werden drei verschiedene Maßnahmen/Ansätze diskutiert:

Der Vorschlag einer „User Participation“ aus dem Vereinigten Königreich sieht einen Wertschöpfungsbeitrag von „aktiven“ Usern (insbesondere) sozialer Netzwerke (z.B. Facebook), Suchmaschinen (z.B. Google) oder online Marktplätzen (z.B. Amazon Marketplace) durch ihre Überlassung der Nutzerdaten. Im Ergebnis soll hierdurch eine Reallokation eines Gewinnanteils von Gesellschaften einer Unternehmensgruppe hin zu Jurisdiktionen erfolgen, in denen die User ansässig sind.

Aus den USA stammt der Vorschlag, den Gewinnanteil basierend auf „Marketing Intangibles“ separat zu ermitteln und diesen den jeweiligen Marktstaaten zuzuordnen. Mithin könnte der Zugang zu lokalen Märkten darin berücksichtigt werden. Für die Ermittlung dieses Anteils wird in den Unterlagen für die öffentliche Konsultation neben dem Fremdvergleichsgrundsatz noch eine alternative Formelaufteilung vorgeschlagen. Anders als der Vorschlag der „User Participation“ wäre dieser Vorschlag nicht nur auf hoch digitalisierte Geschäftsmodelle anwendbar, sondern hätte einen breiteren Einfluss auf die Digitalisierung der Wirtschaft.

Einem Vorschlag von 24 Staaten (u. a. Indien, Kolumbien, Ghana) zufolge könnte eine signifikante ökonomische Präsenz im Marktstaat dann begründet werden, wenn der Nutzerstamm und die von den Endkunden generierten Daten wesentliches Merkmal der Wertschöpfungskette sind (basierend auf der "fractional apportionment method“ aus dem BEPS Action 1 Report, s.o.). Der Vorschlag beinhaltet ferner die Einführung einer Quellensteuer als Erhebungsverfahren und Vollziehungsinstrument.

Den drei Vorschlägen ist gemein, dass sie über das traditionelle Konzept der physischen Präsenz hinausgehen und einen globalen Ansatz für die Gewinnermittlung vorsehen. Jedoch gehen die Vorschläge unterschiedliche Wege hinsichtlich der Gewinnzuordnung. Das Konsultationsdokument beinhaltet weitere Überlegungen zu möglichen Ausgestaltungen dieser Vorschläge.

Basierend auf einem Vorschlag aus Deutschland und Frankreich wird parallel und ergänzend zu den drei zuvor genannten Vorschlägen ein Mechanismus zur Etablierung eines Mindestbesteuerungsniveaus diskutiert. Hierzu sollen zwei in gegenseitiger Beziehung stehende Regelungen durch Änderungen in nationalen Gesetzen und Doppelbesteuerungsabkommen implementiert werden.

Die „income inclusion rule“, welche das Einkommen einer ausländischen Branch oder einer verbundenen Gesellschaft der Besteuerung unterwirft, sofern dieses Einkommen im Ausland lediglich einer niedrigen Effektivbesteuerung unterliegt.

Die „tax on base eroding payments rule“, welche den Abzug oder eine Befreiung basierend auf einem Doppelbesteuerungsabkommen untersagt, solange eine Zahlung nicht einer Effektivbesteuerung mit oder über einem Mindeststeuersatz unterliegt.

Hiermit sollen Gewinnverschiebungen in Niedrigsteuerländer verhindert werden. Ziel sei jedoch nicht, Mindeststeuerniveaus verbindlich für die am BEPS-Prozess teilnehmenden Staaten des Inclusive Frameworks (IF, mittlerweile 129 Staaten) vorzugeben. Vielmehr sollen international einheitliche Maßnahmen gefunden werden, mit denen negativ betroffene Staaten bei Gewinnverschiebungen in die-se Jurisdiktionen reagieren können.

Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu der öffentlichen Konsultation über das dargestellte Zwei-Säulen-Modell besteht bis zum 01.03.2019 und wird mit einer öffentlichen Anhörung bei der OECD in Paris – voraussichtlich am 13./14.03.2019 – abgeschlossen. Ziel ist ein detailliertes Arbeitsprogramm herauszuarbeiten, welches dann bei dem geplanten Treffen des IF im Mai 2019 beschlossen werden und in dem Zwischenbericht an die G20 münden soll.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#6/2019 - OECD-Konsultation zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft
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