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04.04.2022

Bundeskabinett: Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der AO und des EGAO

Mit dem Gesetz soll der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat gesenkt werden

Keyfacts
Die Formulierung der Evaluierungsklausel ist nun einerseits strenger, andererseits aber auch offener, weil im Gesetzestext keine verbindlichen Vorgaben mehr für die Zinssatzanpassung nach einer Evaluation vorgesehen sind.
Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz durch Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO Rechnung getragen.
Sind bisher nur Erstattungszinsen festgesetzt worden, kann sich aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes deshalb keine Rückforderung ergeben.
Der Regierungsentwurf enthält nun auch eine besondere Übergangsregelung, da nicht gewährleistet sei, dass die Neuregelung in § 238 Abs. 1a AO ab ihrem Inkrafttreten sofort technisch und organisatorisch umgesetzt werden könne.

Mit am 18.08.2021 veröffentlichtem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hatte der Erste Senat des BVerfG entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen in § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Im Ergebnis dürfe das bisherige Recht aber für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiter angewendet werden (sog. Fortgeltungsanordnung).

Für Verzinsungszeiträume ab 2019 sind die verfassungswidrigen Vorschriften hingegen unanwendbar. Dies betrifft damit auch die Verzinsung von Steuern für weit zurückliegende Veranlagungszeiträume. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Insoweit hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett nun am 30.03.2022 den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Die Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf (vgl. hierzu bereits TAX WEEKLY # 7/2022) halten sich in engen Grenzen und sind zumeist redaktioneller Natur.

Im Kern soll mit dem Gesetz der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (d.h. 1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden (§ 238 Abs. 1a AO-E). Die Evaluierungsklausel (§ 238 Abs. 1c AO-E) wurde gegenüber dem Referentenentwurf modifiziert. Die Formulierung ist nun einerseits strenger ("wenigstens" alle drei Jahre), andererseits aber auch offener, weil im Gesetzestext keine verbindlichen Vorgaben mehr für die Zinssatzanpassung nach einer Evaluation vorgesehen sind. Die erste Evaluierung erfolgt "spätestens" zum 01.01.2026.

Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz durch Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO Rechnung getragen. Hierzu wurde in die Begründung des Regierungsentwurfs eine zusätzlich erläuternde Passage aufgenommen, die insbesondere auch Klarheit in Bezug auf den Umgang mit Erstattungszinsen betreffend Verzinsungszeiträume ab 2019 bringen sollte, die bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG (vorläufig) festgesetzt wurden. Dort heißt es nun:

"§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist (…) bei Umsetzung der neuen Regelungen zum Zinssatz der Verzinsung nach § 233a AO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zinsen, die sich aufgrund der Neuberechnung der "offenen" Zinsen ergeben, die vor Anwendung dieser Neuberechnung festgesetzten Zinsen nicht übersteigen dürfen. Sind bisher nur Erstattungszinsen festgesetzt worden, kann sich aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes deshalb keine Rückforderung ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Zinsfestsetzungen bei Inkrafttreten der Neuregelungen endgültig und unanfechtbar festgesetzt waren oder nicht. Sind dagegen bisher nur Nachzahlungszinsen festgesetzt worden, sind diese im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auf Basis der Neuregelungen neu zu berechnen und damit herabzusetzen. In einem Mischfall (abwechselnd Nachzahlungs-und Erstattungszinsen oder umgekehrt) ist § 176 AO auf das Ergebnis der Neuberechnung anzuwenden. Bei der Nachholung einer nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO ausgesetzten Zinsfestsetzung ist § 176 AO von vornherein nicht anzuwenden, da keine Änderung einer Zinsfestsetzung erfolgt, sondern erstmals Zinsen festgesetzt werden."

Der Regierungsentwurf enthält nun auch eine besondere Übergangsregelung (Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO-E). Da nicht gewährleistet sei, dass die Neuregelung in § 238 Abs. 1a AO ab ihrem Inkrafttreten sofort technisch und organisatorisch umgesetzt werden könne, sollen Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 ab dem Inkrafttreten der Neuregelungen weiterhin "vorläufig" ausgesetzt werden können, falls und wenn ja, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen. Zu gegebener Zeit würden die ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach § 233a AO dann aber nachgeholt, die noch offenen Zinsfestsetzungen rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt.

Über die Umsetzung der BVerfG-Entscheidung hinaus sind wie schon aus dem Referentenentwurf folgende weitere Regelungen zu erwähnen:

  • Die bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen soll im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt werden (§ 233a Abs. 8 AO-E).
     
  • Außerdem sollen klarstellende und rechtsvereinfachende Änderungen der §§ 233, 233a und 239 AO vorgenommen werden.
     
  • In Bezug auf die Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen sollen § 138e Abs. 3 und § 138h Abs. 2 AO an die unionsrechtlichen Vorgaben der Amtshilferichtlinie angepasst werden.
Beitrag erschienen in Tax Weekly
#11/2022 - Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der AO und des EGAO
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