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15.05.2019

Zeitnahe Implementierung eines Compliance Prozesses zur Meldung von Steuergestaltungen notwendig!

Bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen ab dem 01.07.2020 an das BZSt gemeldet werden

Autor
Dr. Gabriele Rautenstrauch
Partner
Steuerberaterin
München
zum Profil

Die EU-Kommission hat am 25.05.2018 die „Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen“ (DAC 6) verabschiedet.

Einerseits sollen durch die Einführung von Meldepflichten die Steuerpflichtigen davon abgehalten werden, solche sog. „aggressiven“ Steuergestaltungsmodelle zu nutzen, andererseits soll dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben werden, unerwünschte Gestaltungsmodelle frühzeitig zu erkennen und hierauf durch Gesetzesänderungen reagieren zu können. Daher verpflichtet die EU-Richtlinie sogenannte Intermediäre und die Steuerpflichtigen, aggressive Steuerplanungsgestaltungen den jeweiligen nationalen Behörden (in Deutschland dem BZSt) zu melden.

Nach DAC 6 sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu melden, welche bestimmte, in der Richtlinie definierte Kennzeichen und teilweise zusätzlich noch den sog. Main Benefit Test erfüllen. Der Begriff der Steuergestaltung wird in der Richtlinie nicht definiert. Der Main Benefit Test ist bereits erfüllt, wenn einer der Hauptvorteile der Gestaltung in einem Steuervorteil liegt. Mögliche Kennzeichen, die zu einer Meldepflicht bei Vorliegen des Main Benefit Tests führen, sind zum Beispiel die Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Honorars mit dem Intermediär oder Vertraulichkeitsklauseln in der Auftragsvereinbarung. Auch die Verwendung einer standardisierten Dokumentation (wie z.B. bei konzerninternen Darlehensoder Lizenzverträgen) oder einer standardisierten Struktur (z.B. die Implementierung einer Finanzierungsgesellschaft) kann bereits zu einer Meldepflicht führen. Werden steuerpflichtige Einkünfte durch Gestaltungen in steuerfreie Einkünfte umgewandelt (z.B. Einlage einer Forderung in die Kapitalrücklage einer Tochtergesellschaft wandelt steuerpflichtige Zinserträge in steuerfreie Dividenden um) oder werden Zahlungen an Steueroasen oder in Präferenzregime geleistet, soll dies ebenso zu einer Meldepflicht führen, wie die Inanspruchnahme von Safe Harbour Regelungen im Bereich von Verrechnungspreisen oder bestimmte Funktionsverlagerungen. Die vorstehenden Beispiele verdeutlichen, dass bereits vollkommen übliche Transaktionen innerhalb eines Konzerns eine Meldepflicht auslösen können.

Die Meldepflicht betrifft grundsätzlich alle wesentlichen Steuerarten, von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer über die Erbschaft- und Schenkungsteuer bis zur Grunderwerbsteuer. Lediglich Steuern, die auf EU-Ebene harmonisiert wurden – beispielsweise die Umsatzsteuer –, sind nicht betroffen. Grundsätzlich müssen meldepflichtige Gestaltungen erst ab dem 01.07.2020 den Steuerbehörden angezeigt werden. Allerdings müssen bereits Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie (25.06.2018) und dem Beginn der Anwendung der Richtlinie (01.07.2020) umgesetzt wurde, bereits aktuell intern dokumentiert und dann bis zum 31.08.2020 nachgemeldet werden. Maßgebend für die tatsächlichen Meldepflichten in den derzeit 28 EU-Mitgliedstaaten sind die jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze, welche bis zum 31.12.2019 verabschiedet sein müssen. Ein Beispiel hierfür ist Polen, das als erstes Land die DAC 6 Richtlinie bereits in nationales Recht implementiert hat, welches bereits ab dem 01.01.2019 anzuwenden ist. In Deutschland ist bislang kein offizieller Gesetzentwurf zur Umsetzung von DAC 6 veröffentlicht.

Welche Maßnahmen müssen nunmehr auf Unternehmensseite ergriffen werden? Da bei reinen Inhouse-Gestaltungen, d.h. bei meldepflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, welche ohne Beteiligung eines Beraters entwickelt oder implementiert werden, eine originäre Meldepflicht des Unternehmens besteht, sollte für diese unverzüglich ein Compliance Prozess aufgesetzt werden, durch den die meldepflichtigen Steuergestaltungen identifiziert und künftig an das BZSt gemeldet werden.

Insbesondere bei multinationalen Unternehmen muss solch ein Prozess zumindest EU-weit implementiert werden, da die – zum Teil unterschiedlichen – Meldepflichten der jeweiligen EU-Staaten befolgt werden müssen, in denen der Konzern ansässig ist. Polen hat zum Beispiel teilweise weitergehende Kennzeichen als in der Richtlinie vorgesehen gesetzlich implementiert; zudem beinhaltet das polnische Recht Bußgelder, welche bei Nichtbefolgung der Meldepflichten in die Millionen EUR gehen können. 

Sind in der Entwicklung, Vermarktung bzw. Implementierung von Steuergestaltungsmodellen Intermediäre (wie z.B. der Steuerberater) involviert, liegt die originäre Meldepflicht beim Intermediär. Aufgrund der in der Regel bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung des Beraters sieht die deutsche Umsetzung dem Vernehmen nach einen zweistufigen Meldeprozess vor: Der Berater hat die Gestaltung in anonymer Form an das BZSt zu melden und erhält für diese eine Registriernummer. Nunmehr hat der Berater dem Unternehmen mitzuteilen, dass die Meldepflicht auf diesen übergangen ist und teilt hierfür dem Steuerpflichtigen die Registriernummer sowie alle weiteren benötigten Informationen für die Meldung durch das Unternehmen mit.

Bei Nichtbefolgung der Meldepflichten droht die Festsetzung einer Ordnungswidrigkeit verbunden mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000 (allerdings nicht für die rückwirkend zu meldenden Gestaltungen).

In der Richtlinie ist für den automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten die Nutzung des gemeinsamen Kommunikationsnetzes (common communication network – CCN) der Europäischen Union vorgesehen. Die Mitgliedstaaten werden daher nicht nur ein Standardformular für die Meldung entwickeln, sondern auch eine elektronische Übermittlung vorsehen (wie schon in Polen umgesetzt). Auf Basis der potentiellen Anzahl von Prüfungen und Meldungen der Steuergestaltungen sollte man nicht nur über standardisierte Prozesse, sondern über weitere Automatisierungen nachdenken. Hinzu kommt, dass die Informationen zu den potentiellen Gestaltungen sich so gut wie aus allen Teilen des Unternehmens ergeben können und wir nicht nur über Deutschland, sondern über alle EU-Mitgliedstaaten sprechen.

Ziel sollte es daher sein, eine Plattform mit intelligenten Fragebögen einzurichten, die jedoch nicht nur von Steuerexperten, sondern auch von dem Rest des Unternehmens klar verstanden werden können. Sinnvoll sind damit Entscheidungsbäume und Gruppen von Fragen, die es einem Steuerlaien ermöglichen, seinen Teil an der Informationsbeschaffung beizutragen. Hinzu kommt die Notwendigkeit von automatischen (Vor-)Validierungen, so dass wie durch einen Filter nur die wirklich relevanten bzw. im Detail zu prüfenden Fälle an die Steuerabteilung gehen. Abgerundet wird dies durch eine Workflow-Unterstützung zur Steuerung, ein Dashboard zum Monitoring und ein entsprechendes Reporting (mit Verknüpfung zur elektronischen Meldung an das BZSt). 

 

Unser Service von A bis Z
Die WTS kann Sie von der Strategie bis zur Umsetzung unterstützen. Dabei kommt es auch auf einen guten Mix aus der Etablierung von standardisierten Prozessen und der notwendigen technischen Umsetzung an. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie bei der Entwicklung eines konzerninternen Prozesses mit einem für Sie sinnvollen Grad an Automatisierung unterstützen sollen, damit Sie die Meldepflichten aus DAC 6 vollumfänglich und fristgerecht erfüllen können. 

 

 

 

Autor
Dr. Gabriele Rautenstrauch
Partner
Steuerberaterin
München
zum Profil
Beitrag erschienen in
WTS Journal 2/2019
Zur Publikation
WTS Journal

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