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20.05.2020

Verrechnungspreisüberlegungen im Lichte der Corona-Krise

Key Facts
Die Corona-Krise hat erheblichen Einfluss auf die konzerninternen Verrechnungspreisbeziehungen im Lichte des Fremdvergleichsgrundsatzes.
Bestehende konzerninterne Lieferungs- und Leistungsbeziehungen sollten neu überdacht werden und können ggf. vorteilhafter gestaltet werden.
Besondere Dokumentationserfordernisse sind zu beachten.

Corona-Krise und Einfluss auf die Verrechnungspreisgestaltung

Durch die aktuelle Corona-Krise, die als exogener Schock branchenübergreifend die globale Wirtschaft nachhaltig beeinflussen wird, ergeben sich auch für den Bereich der Verrechnungspreise zwingende Handlungserfordernisse aber auch erhebliche Möglichkeiten für die konzerninterne Verrechnungspreisgestaltung.

Änderung im Fremdvergleichsverhalten

Der Fremdvergleichsgrundsatz ist weltweit das dominierende Prinzip der Verrechnungspreisgestaltung für konzerninterne Lieferungen und Leistungen. Dabei ist stets das Verhalten zwischen unabhängigen Marktteilnehmern als Maßstab zugrunde zu legen. Doch gerade in Zeiten der Corona-Krise hat sich das Marktverhalten zwischen unabhängigen Dritten teilweise erheblich verändert. In verschiedenen Branchen sind ungewöhnliche Markttransaktionen zu beobachten (Stützungsmaßnahmen von wichtigen Zulieferern, Mietkürzungen und Stundungen oder Verlängerung von Zahlungszielen).

Neuausrichtung der Verrechnungspreisvereinbarungen überdenken

Die bestehenden Verrechnungspreisvereinbarungen innerhalb eines Konzerns sollten daher dringend überdacht und ggf. an die geänderten Marktverhältnisse angepasst werden. Dabei müssen zugrundeliegende vertragliche Vereinbarungen und Anpassungsklauseln berücksichtigt werden.

Margenreduktion bei Routinefunktionen versus Verlustbeteiligung erwägen

Ein spezielles Augenmerk sollte dabei auf die Überprüfung der Vergütungsstrukturen von sog. Routinefunktionen mit geringem Risiko- und Funktionsprofil bei Produktions-, Dienstleistungs- und Vertriebsunternehmen gerichtet werden, die gem. dem Postulat der Finanzverwaltungen bei einem gewöhnlichen Geschäftsverlauf immer moderate, aber stabile Gewinne erzielen sollen. In der Praxis werden die Gewinnmargen solcher Unternehmen oft unter Anwendung von Gewinnmargenrahmen auf Basis von Datenbankstudien ausgesteuert. Hier könnte argumentiert werden, dass in Zeiten einer exogenen Krise die nicht kontrollierbaren externen Risiken in der Wertschöpfungskette nicht mehr (nur) vom sog. Entrepreneur zu tragen sind. Stattdessen soll es für eine bestimmte Zeit auch gerechtfertigt werden können, dass Routinefunktionen nur mit einer deutlich verringerten Gewinnmarge zu vergüten sind bzw. dass sich Routineunternehmen auch mit einer Kostendeckung begnügen müssen oder sogar für eine befristete Zeit Verluste mittragen.

Anwendbarkeit von vergangenheitsbezogenen Datenbankstudien kritisch zu überprüfen

Einer kritischen Überprüfung sollten zudem die verwendeten Datenbankstudien unterzogen werden. Diese können aufgrund ihrer Vergangenheitsbezogenheit naturgemäß die finanziellen Auswirkungen der aktuellen Krise nicht zeitnah reflektieren. Es ist insbesondere zu prüfen, ob hinsichtlich der verwendeten Vergleichsdaten eventuell Anpassungsrechnungen vorgenommen werden müssen. Dies betrifft speziell den Einbezug von Verlustgesellschaften und Vergleichsunternehmen aus anderen Branchen bei der Ermittlung der Bandbreite der Vergleichsunternehmen.

Steueroptimierte Funktionsverlagerungen möglich?

Wenn als Folge der Corona-Krise Lieferketten dezentralisiert und neu strukturiert werden, um globale Abhängigkeiten zu reduzieren und dabei immaterielle Wirtschaftsgüter übertragen oder betriebliche Funktionen verlagert werden, fordern die Finanzverwaltungen regelmäßig eine ertragswertbasierte Bewertung zur Ermittlung eventueller Ausgleichsansprüche im Rahmen der Exit-Besteuerung. In der aktuellen Situation werden die Ertragsaussichten von betrieblichen Funktionen und immateriellen Wirtschaftsgütern in der Regel erheblich gemindert oder sogar negativ sein. Dadurch ergibt sich u. U. die Möglichkeit der steueroptimierten Durchführung von konzerninternen Reorganisationsmaßnahmen, welche in wirtschaftlichen Hochphasen zu erheblich höheren Steuerzahlungen führen würden. Eine detaillierte Analyse der steuerlichen Auswirkungen und eine sorgfältige Dokumentation sind jedoch vor Durchführung jeder Maßnahme unumgänglich.

Konzerninterne Finanzierungsvereinbarungen müssen vor dem Hintergrund von staatlichen Zuschüssen, zinslosen staatlichen Darlehen oder Bürgschaftsübernahmen ebenfalls neu überdacht werden. Dabei ist insbesondere zu analysieren, inwieweit die vereinbarten Zinssätze und Konditionen noch den aktuellen Marktgegebenheiten entsprechen. Aber auch die Erforderlichkeit der Gewährung zusätzlicher Sicherheiten für konzerninterne Darlehen ist zu prüfen, da sich in diesem Bereich durch die aktuelle Krise erhebliche Änderungen bei der Kreditvergabe zwischen fremden Dritten und durch staatliche Intervention ergeben haben.

Abschließend ist noch auf die besondere Dokumentationspflicht für Verlustsituationen (siehe § 4 Nr. 5 GAufzV) sowie die zeitnahe Dokumentationspflicht von außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen (siehe § 3 Abs. 2 GAufzV) hinzuweisen, denen insbesondere in der aktuellen Wirtschaftskrise für viele Unternehmen besondere Bedeutung zukommen könnte.

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Maik Heggmair
Partner
Steuerberater
Head of Transfer Pricing / Co-Head Global Service Line Transfer Pricing at WTS Global
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Prof. Dr. Axel Nientimp
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Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
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Beitrag erschienen in
WTS Journal 2/2020
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