Menu
  • Standorte
  • Services
  • Experten
  • Hot Topics
  • News & Knowledge
  • Karriere
  • Über uns
  • Suche
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
  • Sprache
  • Berlin
  • Düsseldorf
  • Erlangen
  • Frankfurt
  • Hamburg
  • Hannover
  • Kolbermoor
  • Köln
  • München
  • Nürnberg
  • Regensburg
  • Rosenheim
  • Stuttgart
  • Tax
  • Digital
  • Advisory
  • Industries
  • Legal
  • DAC 7
  • ESG
  • FISG
  • Pillar Two
  • Steuer IKS
  • ViDA
  • Broschüren
  • News
  • Podcast
  • Tax Weekly
  • WTS Journal
  • Newsletter Übersicht
  • Newsletter Anmeldung
  • Webinar Anmeldung
  • #pioneeroftoday
  • Wer wir sind
  • Was Dich bei uns erwartet
  • Was uns ausmacht
  • Du bei WTS
  • TALENTnetzwerk
  • Sommerliebe
  • Jobbörse
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Unsere Mitarbeiter:innen
  • Auszeichnungen & Awards
  • Corporate Responsibility
  • Unser Management Team
  • Unsere Partner
  • Unsere Geschichte
  • Unsere Standorte
  • Country by Country Reporting Risk Analyser
  • Schulungsangebot "Fit for Pillar Two"
  • Transitional CbCR Safe Harbour Simulation
  • Übersicht
  • HR Taxes
  • Transfer Pricing
  • Umwelt
  • Soziales Engagement
  • Mitarbeiterverantwortung
  • Diversity
  • Kulturelles Engagement
  • Partner München
  • Partner Berlin
  • Partner Düsseldorf
  • Partner Erlangen
  • Partner Frankfurt
  • Partner Hamburg
  • Partner Hannover
  • Partner Köln
  • Partner Kolbermoor
  • Partner Nürnberg
  • Partner Regensburg
  • Partner Rosenheim
  • Partner Stuttgart
  • NOW@WTS
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
Deutsch
English
  • English
  • Deutsch
WTS weltweit
  • WTS Global
  • Albania
  • Algeria
  • Angola
  • Argentina
  • Armenien
  • Australia
  • Austria
  • Bangladesh
  • Belarus
  • Belgium
  • Benin
  • Bolivia
  • Bosnien und Herzegowina
  • Botswana
  • Brazil
  • Bulgaria
  • Burkina Faso
  • Burundi
  • Cambodia
  • Cameroon
  • Canada
  • Cape Verde
  • Chile
  • China
  • Colombia
  • Congo Brazzaville
  • Costa Rica
  • Croatia
  • Cyprus
  • Czech Republic
  • Democratic Republic of Congo
  • Denmark
  • Dominican Republic
  • Ecuador
  • Egypt
  • El Salvador
  • Equatorial Guinea
  • Estonia
  • Ethiopia
  • Finland
  • Frankreich
  • Gabon
  • Gambia
  • Georgia
  • Germany
  • Ghana
  • Gibraltar
  • Greece
  • Guatemala
  • Guinea
  • Honduras
  • Hong Kong
  • Hungary
  • Iceland
  • India
  • Indonesia
  • Iran
  • Iraq
  • Ireland
  • Israel
  • Italy
  • Ivory Coast
  • Japan
  • Kazakhstan
  • Kenya
  • Korea
  • Kyrgyzstan
  • Laos
  • Latvia
  • Libya
  • Lithuania
  • Luxembourg
  • Macao
  • Macedonia
  • Madagascar
  • Malawi
  • Malaysia
  • Mali
  • Malta
  • Mauritius
  • Mexico
  • Moldova
  • Mongolia
  • Montenegro
  • Morocco
  • Mozambique
  • Myanmar
  • Namibia
  • Nepal
  • Netherlands
  • New Zealand
  • Niger
  • Nigeria
  • Norway
  • Pakistan
  • Panama
  • Paraguay
  • Peru
  • Philippines
  • Poland
  • Portugal
  • Puerto Rico
  • Romania
  • Russia
  • Rwanda
  • São Tomé and Príncipe
  • Saudi Arabia
  • Senegal
  • Serbia
  • Singapore
  • Slovakia
  • Slovenia
  • Somalia
  • South Africa
  • South Sudan
  • Spain
  • Sri Lanka
  • Sudan
  • Sweden
  • Switzerland
  • Taiwan
  • Tanzania
  • Thailand
  • Togo
  • Trinidad and Tobago
  • Tunisia
  • Turkey
  • Turkmenistan
  • Uganda
  • Ukraine
  • United Arab Emirates
  • United Kingdom
  • Uruguay
  • USA
  • Uzbekistan
  • Venezuela
  • Vietnam
  • Zambia
  • Services
    Services

    Erfahren Sie hier mehr über unsere umfassenden Services in der Steuerberatung mit angrenzender Rechtsberatung sowie Financial & Deal Advisory.

    Mehr lesen
    Tax Digital Advisory Industries Legal
  • Experten
    Experten

    Unsere Mitarbeiterstruktur vereint das Know-how aus Industrie, Beratung, Finanzverwaltung und IT in ganz besonderer Weise. Erfahren Sie mehr über unsere Experten.

    Mehr lesen
  • Hot Topics
    Hot Topics

    Überblick über die aktuellen "Hot Topics" der Steuerbranche und wie wir bei individuellen Fragen unterstützen können

    Mehr lesen
    DAC 7 ESG FISG Pillar Two Steuer IKS
    ViDA
  • News & Knowledge
    News & Knowledge

    Hier finden Sie aktuelle Nachrichten und Themenspecials rund um die Bereiche Steuern, Digitalisierung sowie Financial & Deal Advisory.

    Mehr lesen
    Broschüren News Podcast Tax Weekly WTS Journal
    Newsletter Übersicht Newsletter Anmeldung Webinar Anmeldung #pioneeroftoday
  • Karriere
    Karriere

    Hier findest Du einen Überblick über unsere Entwicklungs- und Qualifizierungsangebote sowie Mitarbeiterangebote und offene Stellen. Wir freuen uns, Dich kennenzulernen.

    Mehr lesen
    Wer wir sind Was Dich bei uns erwartet Was uns ausmacht Du bei WTS TALENTnetzwerk
    Sommerliebe Jobbörse
  • Über uns
    Über uns

    Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Aufstellung, Besonderheiten und Geschichte der WTS.

    Mehr lesen
    Was uns besonders macht Unsere Mandanten Unsere Mitarbeiter:innen Auszeichnungen & Awards Corporate Responsibility
    Unser Management Team Unsere Partner Unsere Geschichte Unsere Standorte
  • Suche
25.04.2023

EuGH entscheidet: Deutsche Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz stehen nicht im Einklang mit den Anforderungen der DS-GVO

Nach § 26 Abs. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder zur Ausübung oder Erfüllung weiterer arbeitsrechtlicher Rechte und Pflichten erforderlich ist. Der EuGH hat entschieden, dass es sich dabei um keine speziellere Norm im Sinn des Art. 88 DSGVO handelt und § 26 BDSG deshalb nicht mehr zur Anwendung kommt. Es gelten damit die allgemeinen Rechtsgrundlagen der DSGVO auch im Arbeitsverhältnis, insbesondere Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO für Verarbeitungen, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

Hintergrund

Seinen Ursprung hat das Urteil in einem Rechtsstreit aus Zeiten der Corona-Pandemie. Wegen Corona wurde in Hessen der Schulunterricht per Video Livestream durchgeführt. Die Einwilligung der Schüler bzw. deren Eltern wurde eingeholt - die "Einwilligung" der Lehrer - so dachte das Hessische Kultusministerium, benötige man nicht, denn das Lehrerkollegium stehe ja in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Schule. Denklogisch stützte man sich dabei auf § 23 Abs. 1 S. 1 des hessischen Datenschutzgesetzes (HDSIG), wonach personenbezogene Daten von Beschäftigten z.B. dann verarbeitet werden, wenn dies für die Begründung oder Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Öffnungsklausel nach Art. 88 DSGVO

Das Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium sah das anders und erhob kurzerhand Klage gegen den Minister des Hessischen Kultusministeriums vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Gerügt wurde, dass für den Livestream-Unterricht per Videokonferenz nicht die Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte eingeholt worden war.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden führt zu dieser Rüge aus, dass seiner Ansicht nach § 23 HDSIG und § 86 HBG nach dem Willen des hessischen Landesgesetzgebers in die Kategorie der "spezifischeren Vorschriften" fielen. Das bedeutet, dass die DSGVO mit sogenannten "Öffnungsklauseln" bei bestimmten Bestimmungen den EU-Mitgliedsstaaten den Raum lässt, ihren länderspezifischen und nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, indem nationale "spezifischere" (also zusätzliche, strengere oder einschränkende) nationale Vorschriften die DSGVO ergänzen können. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 23 HDSIG von einer solchen Öffnungsklausel des Art. 88 Abs. 1 DSGVO und damit der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für den Beschäftigtendatenschutz spezifischere Regelungen zu treffen, die den nationalen Besonderheiten des Arbeitgebers Rechnung tragen sollen.

Zweifel des VG Wiesbaden erweisen sich als richtig

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit von § 23 Abs. 1 Satz 1 HDSIG und § 86 Abs. 4 HBG mit den Anforderungen von Art. 88 Abs. 2 DSGVO und setzte daher vor diesem Hintergrund das Verfahren aus, um dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Muss eine Rechtsvorschrift, die vermeintlich eine "spezifischere" Landesvorschrift darstellen soll, die nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO gestellten Anforderungen erfüllen?
     
  2. Kann eine nationale Norm, wenn diese die Anforderungen nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO offensichtlich nicht erfüllt, trotzdem noch anwendbar bleiben?


Der EuGH bestätigt die Zweifel des VG Wiesbaden. Der Europäische Gerichtshof stellte mit Urteil vom 30. März 2023 die Europarechtswidrigkeit des Art. 23 Abs. 1 des HDSIG fest (vgl. EuGH, Urteil v. 30. März 2023 – C-34/21). Damit dürfte auch die nahezu identisch formulierte zentrale Bundesnorm des § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG europarechtswidrig sein.

Im Ergebnis hat der EuGH entschieden, dass es sich bei Art. 23 Abs. 1 HDSIG um keine speziellere Norm im Sinn des Art. 88 DSGVO handelt. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO ist daher die Rechtsgrundlage für Verarbeitungen, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

Nach dem EuGH unterscheiden sich § 23 HDSIG und damit auch § 26 BDSG nicht von den allgemeinen Regeln der DSGVO

Um als "spezifischere Vorschrift" im Sinne von Art. 88 Abs. 1 DSGVO eingestuft werden zu können, muss eine Rechtsvorschrift laut dem Urteil des EuGH die Vorgaben von Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllen. Wie der Generalanwalt bereits in seinen Schlussanträgen festgestellte, scheinen jedoch Bestimmungen wie § 23 Abs. 1 HDSIG und § 86 Abs. 4 HBG, die die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten davon abhängig machen, dass diese zu bestimmten Zwecken im Zusammenhang mit der Durchführung eines Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses erforderlich sein muss, die bereits in Art. 6 (1) lit. b DSGVO aufgestellte Bedingung für die allgemeine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu wiederholen, ohne eine spezifischere Vorschrift im Sinne von Art. 88 Abs. 1 DSGVO hinzuzufügen.

Im Ergebnis urteilte der EuGH damit, dass nationale Rechtsvorschriften im Beschäftigungskontext unangewendet bleiben müssen, wenn sie nicht die in ebendiesem Art. 88 Abs. 1 und 2 vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen beachten.

Fazit und Folgen für die Praxis: Was Unternehmen künftig beachten müssen

Die Entscheidung hat in der Regel praktische Auswirkungen auf das Führen Ihres Verarbeitungsverzeichnisses. Wenn Sie in Ihrem Verarbeitungsverzeichnis Verarbeitungen auf § 26 Abs. 1 BDSG stützen, müssen Sie folgendes beachten:

Ist die entsprechende Verarbeitung für das Beschäftigungsverhältnis in irgendeiner Form erforderlich (z.B. Speicherung von Bankdaten zur Zahlung des Gehalts etc.), dann ist die neue Verarbeitung ab jetzt in der Regel auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit b) DSGVO anstelle von § 26 Abs. 1 BDSG zu stützen.

Zudem sollten Sie Ihre Datenschutzhinweise für Mitarbeitende überprüfen. Sofern Sie darin auf § 26 Abs. 1 BDSG Bezug genommen haben, sollte die Rechtsgrundlage hin zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO geändert werden.

Wie geht es weiter: Das Bundesministerium des Innern und für die Heimat (BMI) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sind derzeit ohnehin am Zug, neue Regelungen im Beschäftigtendatenschutz zu schaffen und haben auch bereits konkrete Vorschläge erarbeitet. Die Ausführung und Umsetzung bleibt abzuwarten.

WTS-Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird Sie informieren.

WTS Newsletter

Wir geben regelmäßig einen Überblick über aktuelle steuerrechtliche Fragestellungen, anstehende Gesetzesänderungen oder Branchentrends.

Jetzt anmelden
Artikel, die Sie interessieren könnten

HR Tax Newsletter September 2023

Update zur Pflegereform - Elterneigenschaft und erforderliche Nachweise
Mehr lesen

In der neuen Podcast-Folge spricht Ricardo Fischnaler mit Hans-Christoph Graessner über die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel

TaxOnAir Talk Köln - Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel - § 6a GrEStG
Mehr lesen

WTS spendet für Marokko und Libyen

WTS schüttet Spenden an Bündnis Aktion Deutschland Hilft aus
Mehr lesen
WTS Services
Service
Data Privacy & IT Law

Kontaktieren Sie uns noch heute

Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.

Kontakt
Services
  • Tax
  • Digital
  • Advisory
  • Industries
  • Legal
Hot Topics
  • DAC 7
  • ESG
  • FISG
  • Pillar Two
  • Steuer IKS
Karriere
  • Jobbörse
  • Was Dich bei uns erwartet
  • Was uns ausmacht
  • Du bei WTS
  • TALENTnetzwerk
News & Knowledge
  • Tax Weekly
  • Newsletter Übersicht
  • Podcast
  • WTS Journal
  • Newsletter Anmeldung
Über WTS
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Corporate Responsibility
  • Auszeichnungen & Awards
  • Experten
© 2023 WTS Unternehmensangaben Disclaimer Datenschutzerklärung Hinweisgebersystem