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16.05.2023

BGH Urteil: Die Betriebsratsvergütung als Fallstrick für Arbeitgeber

Autor
Nathalie Polkowski
Associated Partner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
München
zum Profil

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt für eine Zeitenwende: Geschäftsführern, Prokuristen und Vorständen drohen nun bei der Vereinbarung von zu hohen Betriebsratsvergütungen strafrechtliche Konsequenzen.

Arbeitgeber werden nach der Entscheidung des BGH (6 StR 133/22) nun genauer die Vergütungsstrukturen der Betriebsratsmitglieder prüfen und ggf. anpassen müssen. Der BGH hebt die Thematik aus der arbeitsrechtlichen Sphäre hinaus. Zu hohe Betriebsratsvergütungen stehen im Fokus strafrechtlicher Betrachtungen.

Die Ausgangssituation

Der Volkswagen-Vorstand erhob mehrere Mitarbeiter, deren höchster Schulabschluss der Hauptschulabschluss war, nach Übernahme der Betriebsratstätigkeit in die oberen Management bzw. Top-Management Entgeltstufen und begründete dies mit den im Rahmen der Betriebsratstätigkeit gewonnenen Fähigkeiten und einem durchgeführten Management-Assessment-Center. In der Folge erhielten die Betriebsratsmitglieder deutlich höhere Grundgehälter sowie jährlich sechsstellige Bonuszahlungen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH betrachtet die beiden maßgeblichen Normen, mithin § 78 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der das Begünstigungs- (und das Benachteiligungsverbot) enthält, sowie § 37 Abs. 4 BetrVG, der es verbietet, Betriebsratsratsmitglieder schlechter zu vergüten als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

Dies stellt die gesetzliche Vergütungsuntergrenze dar. Der BGH leitet daraus aber nunmehr ab, dass bei der Betriebsratsvergütung generell auf die Vergleichsgruppe abzustellen ist. Üblicherweise erfolgt die Gehaltsfestsetzung eines Betriebsratsmitglieds danach, wie sich das Gehalt des Betriebsratsmitglieds üblicherweise hypothetisch entwickelt hätte. Dieser Betracht entzieht der BGH nunmehr (auch und gerade bei langjährig freigestellten Betriebsratsmitgliedern) weitestgehend die Grundlage.

Gehaltserhöhungen und berufliche Aufstiege seien, so der BGH, (erst) dann angezeigt, wenn die Mehrheit der bei Amtsantritt mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer diesen beruflichen und finanziellen Aufstieg erreicht hat.

Eine Sonderkarriere des Betriebsratsmitglieds kann dagegen nicht mit den im Rahmen der Betriebsratstätigkeit gewonnenen Fähigkeiten oder Erfahrungen begründet werden. Nur dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Betriebsratsmitglied einzig wegen seiner Betriebsratstätigkeit die berufliche Entwicklung nicht genommen hat, ist eine Anpassung der Vergütung und Position möglich.

Gelingt ein solcher Nachweis nicht, liegt bei einer erhöhten Vergütung ein Verstoß gegen § 78 Abs. 2 BetrVG vor, der eine Strafbarkeit der handelnden Beteiligten auf Arbeitgeberseite wegen Untreue nach § 266 Strafgesetzbuch (StGB) zur Folge hat.

Folgen für die Praxis

Während bisher die Frage der Höhe der Betriebsratsvergütung praktisch ein rein arbeitsrechtliches Thema war, erwacht die Thematik mit der Entscheidung des BGH aus ihrem strafrechtlichen Dornröschenschlaf.

Auch wenn die Entscheidung des BGH faktisch Betriebsratsmitgliedern Sonderkarrieren (nahezu) unmöglich macht und damit durchaus arbeitsrechtlichen Bedenken vor dem Hintergrund des Benachteiligungsverbots des § 78 Abs. 2 BetrVG begegnet, werden Arbeitgeber sich dennoch danach richten müssen. Eine Entscheidung über mögliche Strafbarkeiten der handelnden Personen auf Arbeitgeberseite wird im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit geklärt werden, für die der BGH die Richtlinien nun festgelegt hat.

Arbeitgeber werden daher nicht umhinkommen, die Vergütung, insbesondere von gänzlich freigestellten Betriebsratsmitgliedern, genau prüfen zu lassen. Auch hier gibt der BGH die Marschrichtung vor, wenn er Gutachten, die nur rechtlichen Flankenschutz für die tatsächliche Handhabung leisten sollen, als ungenügend zurückweist. Es ist daher dringend zu einer externen Begutachtung zu raten.

Wird bei dieser Begutachtung eine zu hohe Vergütung festgestellt, so wird diese im Rahmen der arbeitsvertraglichen Möglichkeiten wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern sein. Auch eine unverzügliche Berichtigung von Steuererklärungen der Vorjahre gemäß § 153 Abgabenordnung (AO) ist wegen des Betriebsausgabenabzugsverbotes für die Zuwendung von Vorteilen nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommensteuergesetz (EStG), jedenfalls in der Höhe zu Unrecht gewinnmindernd angesetzten Betriebsratsvergütung, zu prüfen.

Autor
Nathalie Polkowski
Associated Partner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
München
zum Profil
Autor
Johannes Franzmeier
Associate
Rechtsanwalt
München
zum Profil
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