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17.03.2020

Update zu den steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus

Bayern veröffentlicht Formular, mit dem beim Finanzamt die zinslose Stundung von Steuerzahlungen und die Herabsetzung von Vorauszahlungen beantragt werden können

Keyfacts
Bayern ermöglicht unbürokratische Antragsstellung.
Herabsetzungsanträge zu Vorauszahlungen bzw. zum Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind auf die feststehenden Vorauszahlungstermine auszurichten.
Stundungsanträge sind auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Steuern auszurichten.
Auch Maßnahmen der Generalzolldirektion bereits veröffentlicht.

Wie bereits im TAX WEEKLY # 10/2020 berichtet hat die Bundesregierung am 13.03.2020 angekündigt, dass den Unternehmen angesichts der wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die Folgen der Corona-Pandemie durch liquiditätsschonenden Steuervollzug entgegengekommen werden soll. Konkret geht es um Stundung, Kürzung von Vorauszahlungen und den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.

In Bayern wurde heute bereits ein Formular veröffentlicht, mittels dessen beim Finanzamt die zinslose Stundung von Steuerzahlungen und die Herabsetzung von Vorauszahlungen bzw. des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen unbürokratisch beantragt werden können. Es wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass unrichtige Angaben in entsprechenden Anträgen strafrechtliche Folgen haben können. Voraussetzung sind Beeinträchtigungen durch die Auswirkungen des Coronavirus.

  • Die zinslose Stundung ist danach vorerst für drei Monate vorgesehen. Sie kann mit dem Formular beim Finanzamt für bereits fällige oder fällig werdende Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer (einschließlich Nach- und Vorauszahlungen) beantragt werden. Stundungen der Gewerbesteuer müssen Unternehmen hingegen bei der entsprechenden Kommune beantragen. Es ist zu hoffen, dass auch die Kommunen den Auswirkungen des Coronavirus situationsgerecht Rechnung tragen und entsprechende Stundungsanträge unkompliziert genehmigen. Wirtschaftsorganisationen haben diesbezüglich bereits öffentlich an die Kommunen appelliert.
  • Die Herabsetzung von Vorauszahlungen kann beim Finanzamt mittels dieses Formulars für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer beantragt werden. In Bezug auf die Gewerbesteuer kann die Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragt werden. Mittelbar ergibt sich daraus dann auch eine Herabsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen seitens der Kommune.
  • In unmittelbar von den Folgen der Corona-Pandemie betroffenen Fällen verzichtet der Freistaat voraussichtlich bis Jahresende auf Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen. Der Antrag muss bei der zuständigen Finanzbehörde gestellt werden. Ein Formular gibt es dazu nicht.


Herabsetzungsanträge zu Vorauszahlungen bzw. zum Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind auf die feststehenden Vorauszahlungstermine auszurichten. Um eine termingerechte Bearbeitung zu ermöglichen, sollten die Anträge frühzeitig vor entsprechenden Terminen gestellt werden. Zu den Steuerarten, die von den Ländern verwaltet und vollzogen werden, stehen als nächstes der 15. Mai (Gewerbesteuer) und der 10. Juni (Einkommen- und Körperschaftsteuer) an.

Stundungsanträge sind auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Steuern auszurichten (bei der Umsatzsteuer insbesondere auf die Abgabetermine der Umsatzsteuer-Voranmeldungen). Ggf. kann der automatische Bankeinzug zur Sicherheit durch Widerruf erteilter Einzugsermächtigungen vermieden werden.

Im letzten TAX WEEKLY # 10/2020 zum Maßnahmenpaket von BMF und BMWi zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus haben wir auch bereits darauf hingewiesen, dass bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), die Generalzolldirektion angewiesen worden ist, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gelte für das Bundeszentralamt für Steuern.

Die Generalzolldirektion hat bereits entsprechend reagiert und folgenden Umgang dazu veröffentlicht:

  • Stundungsanträge für nachweislich (mittelbar oder unmittelbar) und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darle-gung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31.12.2020 fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen.
  • Nachweislich (mittelbar oder unmittelbar) und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen.
  • Drohen aktuell Vollstreckungsmaßnahmen, kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners Vollstreckungsaufschub beantragt werden.


Wenn man von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen ist, soll man sich an das jeweils zuständige Hauptzollamt wenden. Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten, sind die Anträge entsprechend zu begründen und der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen. Die Hauptzollämter werden Anträge möglichst entgegenkommend bearbeiten. Ein Formular für diese Anträge bietet der Zoll (noch) nicht an.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
Sonderausgabe - Update zu den steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus
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Tax Weekly

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