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09.06.2020

COVID-19-Pandemie: Weitere Regelungen im Zusammenhang mit Home Office-Arbeitstagen von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern

Update zu den Regelungen im Zusammenhang mit Home Office-Arbeitstagen von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern

Key Facts
Die befristete Konsultationsvereinbarung mit Belgien vom 07.05.2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern wurde bis zum 30.06.2020 verlängert.
Frankreich: Die Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 31.05.2020 Anwendung und verlängert sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt wird.
Das Steueramt des Kanton Zürichs hat mitgeteilt, dass wenn Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland wegen der Coronakrise Arbeitstage nicht wie üblich in der Schweiz, sondern im Home Office im Ausland leisten, das Einkommen aus diesen Arbeitstagen der schweizerischen Quellensteuer unterliegt. Diese Anordnung gilt rückwirkend ab dem 24.02.2020 bis 31.12.2020.
Autor
Otfrid Böhmer
Director
Rechtsanwalt
München
zum Profil

Update zum Beitrag vom 13.05.2020

Belgien Mit BMF-Schreiben vom 26.05.2020 wurde mitgeteilt, dass die befristete Konsultationsvereinbarung mit Belgien vom 07.05.2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern (vgl. TAX WEEKLY # 17/2020) bis zum 30.06.2020 verlängert wurde.

Frankreich

Des Weiteren wurde mit BMF-Schreiben vom 25.05.2020 mitgeteilt, dass auch mit Frankreich eine Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern am 14.05.2020 in Kraft getreten ist. Sie findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 31.05.2020 Anwendung und verlängert sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt wird.

Hier wird zunächst abweichend zu der Grundregel des Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich – Besteuerungsrecht besteht für den Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird – entsprechend den Regelungen mit den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Österreich auch mit Frankreich vereinbart, dass Arbeitstage, für die der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Home Office ausgeübt wurde (Home OfficeTage), als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne diese Verordnungen oder Empfehlungen ausgeübt hätten.

Auch hier bedarf es als Nachweis einer Arbeitgeberbescheinigung über den Anteil der Home Office-Tage, die ausschließlich auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie zurückzuführen waren. Des Weiteren ist auch hier erforderlich, dass der Arbeitslohn, der auf die Home Office-Arbeitstage entfällt, vom gewöhnlichen Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert wird.

Weiter wird in der Konsultationsvereinbarung bestätigt, dass Home OfficeArbeitstage von Grenzgängern keine steuerlichen Auswirkungen haben.

Klarstellend wurde weiter aufgenommen, dass Tage, an denen die Grenzgänger Gehalt beziehen, jedoch beispielsweise aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen tatsächlich nicht arbeiten können, als Arbeitstage gezählt werden, weshalb derartige in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaats der Arbeitnehmer verbrachte Arbeitstage ebenfalls als im Grenzgebiet erbracht gelten. Diese Tage werden für Zwecke der 45-Tage-Regelung nicht angerechnet und haben somit auch keine Auswirkungen auf die Grenzgängerregelung nach Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich.

Diese Klarstellungen wurden nicht befristet, da sie dem gemeinsamen Verständnis der Grenzgänger-Regelung nach dem DBA Frankreich entsprächen.

Schließlich ist in die Konsultationsvereinbarung ebenfalls nur klarstellend aufgenommen worden, dass bei Bezug von Sozialversicherungsleistungen (für Deutschland sind aufgeführt Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld) wegen Covid-19-Maßnahmen untätig zu Hause verbrachter Tage der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für diese Leistungen hat. Auch dies entspreche dem gemeinsamen Verständnis des DBA Frankreich (des Artikel 13 Abs. 8 DBA Frankreich) und wurde daher auch nicht befristet.

Schweiz – Kanton Zürich

Das Steueramt des Kanton Zürichs hat in einer Anordnung vom 28.04.2020 mitgeteilt, dass wenn Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland wegen der Coronakrise Arbeitstage nicht wie üblich in der Schweiz, sondern im Home Office im Ausland leisten, das Einkommen aus diesen Arbeitstagen der schweizerischen Quellensteuer unterliegt. Diese Anordnung gilt rückwirkend ab dem 24.02.2020 bis 31.12.2020.

Weiter wird klargestellt, dass vorübergehende Tätigkeiten im Home Office aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus keinen Einfluss auf die Grenzgängerbesteuerung nach Art. 15a DBA Schweiz hat. Diese Regelungen sollen auch gelten für Tage, an denen Arbeitnehmer wegen der Coronakrise zu Hause sind und keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können.

Inwieweit diese Anordnung mit Deutschland abgestimmt wurde, ist nicht ersichtlich. Eine umgekehrte Regelung – Ansässigkeitsstaat Schweiz, gewöhnlicher Tätigkeitsstaat Deutschland, Home Office Tage in der Schweiz – ist nicht bekannt.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#20/2020 - Bundestag beschließt Corona-Steuerhilfegesetz
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