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12.05.2020

Covid-19-Pandemie: Auswirkungen von Home Office-Tätigkeit von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern

Keyfacts
Es erfolgt grundsätzlich eine Aufteilung des Besteuerungsrechts für den Arbeitslohn nach den im jeweiligen Staat verbrachten Arbeitstagen.
Es bleibt abzuwarten, ob auch mit den übrigen Anrainerstaaten (Dänemark, Polen, Tschechien) vergleichbare Sonderregelungen wie mit Luxemburg, Österreich, Niederlanden und Belgien vereinbart werden.
Autor
Otfrid Böhmer
Director
Rechtsanwalt
München
zum Profil

Grenzgänger / Grenzpendler - Zuweisung des Besteuerungsrechts nach einem DBA

Grundregeln

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gelten folgende Grundregeln:

  1. Jeder Vertragsstaat hat für die Arbeitstage das Besteuerungsrecht, an denen der Arbeitnehmer im jeweiligen Land physisch tätig wird.
  2. Für Arbeitslohn, der auf Arbeitstage in Drittstaaten entfällt, steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat (das ist der Staat, in dem der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers liegt) das Besteuerungsrecht zu.
  3. Soweit Kosten von einem Arbeitgeber oder einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat zu tragen sind, wechselt das Besteuerungsrecht grundsätzlich in den Tätigkeitsstaat


-> Es erfolgt also grundsätzlich eine Aufteilung des Besteuerungsrechts für den Arbeitslohn nach den im jeweiligen Staat verbrachten Arbeitstagen.

Länder, mit denen eine vorübergehende Sonderregelung vereinbart wurde

Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist durch das BMF mit den Behörden in Luxemburg, Österreich, Niederlanden und Belgien jeweils eine zeitlich befristete Sondervereinbarung getroffen worden.

Der Inhalt der Sonderregelungen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Arbeitstage, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Home Office ausgeübt wurden, gelten als am gewöhnlichen Arbeitsort ausgeübte Arbeitstage.
  • Diese Tatsachen-Fiktion gilt nicht für Home Office-Arbeitstage, die unabhängig von der Pandemie im Home Office verbracht worden wären (z.B. bei arbeitsvertraglicher Regelung).
  • Die fiktiven Arbeitstage müssen im Tätigkeitsstaat auch tatsächlich besteuert werden.
  • Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, geeignete Aufzeichnungen zu führen (Arbeitgeberbescheinigung über diese Covid-19-bedingten Home Office Arbeitstage).


Die Sonderregelung mit Luxemburg besagt außerdem, dass, wenn ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer Pandemie-bedingt an mehr als 19 Tagen im deutschen Home Office tätig gewesen ist, trotzdem kein Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn für Deutschland als Tätigkeitsstaat resultiert.

Gemäß der Sonderregelung mit Österreich erhält der Ansässigkeitsstaat nur dann das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als 45 schädliche Nichtrückkehrtage hat, zu denen Home Office-Tage bisher explizit zählten. In der Covid-19-Sonderregelung ist nunmehr vereinbart, dass Pandemie-bedingte Home Office-Tage nicht als schädliche Nichtrückkehrtage gelten und somit nicht in das Kontingent der 45 Nichtrückkehrtage fallen.

In der Vereinbarungen mit den Niederlanden gibt es weiter noch eine Sonderregelung für untätig zu Hause verbrachte Tage, die normalerweise Arbeitstage wären: diese Tage gelten auch als Tätigkeitstage am gewöhnlichen Arbeitsort, wenn der Arbeitnehmer weiterhin Gehalt vom Arbeitgeber bezieht.

Alle Sondervereinbarungen finden Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.04.2020, bzw. Belgien bis 31.05.2020, und verlängern sich danach automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Beginn des jeweiligen folgenden Kalendermonats gekündigt werden.

Soweit auf Grundlage dieser Sonderregelungen kein Wechsel des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Home Office-Tage erfolgt, muss auch der bisherige Lohnsteuerabzug nicht geändert werden.

-> Es bleibt abzuwarten, ob auch mit den übrigen Anrainerstaaten (Dänemark, Polen, Tschechien) vergleichbare Sonderregelungen vereinbart werden.


Lesen Sie den kompletten Beitrag hier

Autor
Otfrid Böhmer
Director
Rechtsanwalt
München
zum Profil
Lesen Sie den vollständigen Beitrag hier:
Global Expatriate Services / International Project & Construction Business
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