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04.05.2020

BMF: (Pauschalierter) Verlustrücktrag aufgrund von absehbaren Verlusten für Zwecke der Anpassung von ESt- und KSt-Vorauszahlungen

Angekündigtes BMF-Schreiben vom 24.04.2020 wurde veröffentlicht

Keyfacts
Finanzverwaltung erlaubt einen (pauschalierten) Verlustrücktrag für Zwecke der Anpassung von Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für den VZ 2019 bereits vor Veranlagung des VZ 2020.
Beschrieben wird ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag in Höhe von 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Antragsteller müssen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein.
Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Die gesetzlich vorgegebenen absoluten Grenzen (€ 1.000.000 bzw. bei Zusammenveranlagung € 2.000.000) gelten auch in diesem Fall.

In seiner Sitzung am 22.04.2020 hatte der Koalitionsausschuss u.a. eine Verbesserung der Verlustverrechnung als Sofort-Maßnahme beschlossen (vgl. TAX WEEKLY #15/2020). Das BMF hatte hierzu auch umgehend eine Pressemitteilung auf seiner Homepage eingestellt.

Nunmehr wurde auch das in diesem Zusammenhang angekündigte BMF-Schreiben vom 24.04.2020 veröffentlicht. Darin erlaubt die Finanzverwaltung aufgrund von absehbaren Verlusten für den VZ 2020 einen Verlustrücktrag für Zwecke der Anpassung von Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für den VZ 2019 bereits vor Veranlagung des VZ 2020. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch.

Beschrieben wird im Wesentlichen ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag in Höhe von 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von € 1.000.000 bzw. bei Zusammenveranlagung von € 2.000.000 (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) abzuziehen. Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 sollen auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 vereinfacht abgewickelt werden können.

Die Antragsteller müssen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Es kann regelmäßig von einer Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Die gesetzlich vorgegebenen absoluten Grenzen (€ 1.000.000 bzw. bei Zusammenveranlagung € 2.000.000) gelten auch in diesem Fall.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#16/2020 - Corona-Sofortmaßnahme - Pauschal ermittelter Verlustrücktrag für Zwecke der Anpassung von ESt- und KSt-Vorauszahlungen
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