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20.04.2020

BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona- Krise Betroffene

Die von den Verwaltungsregelungen erfassten Unterstützungsmaßnahmen gelten vom 01.03.2020 bis längstens zum 31.12.2020

Keyfacts
Verwaltungsregeln sollen Hilfe von Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen fördern, die sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie engagieren.

Die aufgrund der Corona-Krise verordneten Einschränkungen sind eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind. Die Finanzverwaltung hat nun mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 Verwaltungsregelungen zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen erlassen. Diese gelten für davon erfasste Unterstützungsmaßnahmen, die vom 01.03.2020 bis längstens zum 31.12.2020 durchgeführt werden.

Das BMF-Schreiben enthält Verwaltungsanweisungen zu folgenden Themen:

  • Spenden: Es werden Sonderregelungen zum vereinfachten Zuwendungsnachweis bei Zuwendungen auf Sonderkonten von inländischen juristischenPersonen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen getroffen. Auch die Handhabung bei Spenden auf Treuhandkonten von Dritten wird geregelt.
     
  • Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene: Gemeinnützige Körperschaften können unschädlich Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck im Rahmen der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke selbst verwenden. Bei der Förderung mildtätiger Zwecke ist die Bedürftigkeit der unterstützen Person oder Einrichtung zu prüfen und zu dokumentieren. Das Schreiben enthält Ausführungen zur körperlichen und wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit. Auch eine Weiterleitung solcher Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene lässt die Finanzverwaltung zu.
     
  • Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene: Weiter ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Unschädlich ist auch die Weiterleitung vorhandener Mittel zu diesem Zweck an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle (§ 58 Nr. 2 AO). Auch Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich, selbst bei Erstattung von Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder der Körperschaft.
     
  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Das BMF-Schreiben erläutert die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (als Betriebsausgabe). Beschrieben werden Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme, Zuwendungen an Geschäftspartner und sonstige Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld). Beim Empfänger sind solche Zuwendungen ggfs. als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
     
  • Arbeitslohnspende / Aufsichtsratsvergütungen: Für Arbeitslohnspenden wird aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen geregelt, dass bei einem Verzicht von Arbeitnehmern auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i.S.d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Entsprechendes gilt für Aufsichtsratsvergütungen. Aus Sicht der Gesellschaft bleiben die Verzichtsbeträge Aufsichtsratsvergütungen (also keine Spenden der Gesellschaft). Die Anwendung des § 10 Nr. 4 KStG bleibt daher unberührt. Die steuerfrei belassenen Lohnteile bzw. Aufsichtsratsvergütungen dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
     
  • Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise: Ungeachtet des Satzungszwecks dürfen Körperschaften gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltliche Überlassungen von Personal, Räumen, Sachmitteln oder anderen Leistungen, ertrag- und umsatzsteuerlich ihrem Zweckbetrieb (§ 65 AO) zuordnen, sofern diese Leistungen zur Krisenbewältigung, u.a. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime erfolgen. Umsatzsteuerbefreite Krankenhäuser, Ärzte, Alten- und Pflegeheime, Wohlfahrtsverbände, Versorgungseinrichtungen für Jugendliche dürfen sich untereinander, z.B. im Bereich Sozialfürsorge oder zur Versorgung Betroffener der Corona-Krise, umsatzsteuerfrei Sachmittel, Räume und Arbeitnehmer überlassen. Dies gilt nicht für entsprechende Leistungen von bzw. an andere Unternehmer. Kostenlose Bereitstellungen von medizinischem Bedarf und Personal, u.a. an Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alten- und Pflegeheime sowie Polizei und Feuerwehr, sollen nicht als unentgeltliche Wertabgaben besteuert werden.
     
  • Mittelverwendung: Aus Vereinfachungsgründen können Verluste, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeglichen werden. Bei einer Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch die erwähnten steuerbegünstigen Organisationen für ihre eigenen Beschäftigten bis zu einer Höhe von 80 % des bisherigen Entgelts müssen weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft werden, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Ebenso wird es nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.
     
  • Schenkungsteuer: Für Zuwendungen, die als Schenkungen i.S.d. Schenkungsteuer qualifizieren sind, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. 
Beitrag erschienen in Tax Weekly
#14/2020 - Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
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