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14.04.2020

Steuerfreie Beihilfen an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise

Die Beihilfen müssen aufgrund der Corona-Krise geleistet werden, bereits aus anderen Gründen zugesagte Gehaltsbestandteile sind nicht begünstigt

Keyfacts
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Autor
Susanne Weber
Partner
Steuerberaterin
München
zum Profil

Die Finanzverwaltung hat am 09.04.2020 ein BMF-Schreiben zur Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise veröffentlicht (Az. IV C 5 - S 2342/20/10009 :001 DOK 2020/0337215).

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern

  • in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020
  • Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei
  • als Barlohn oder als Sachzuwendung gewähren.


Die Beihilfen müssen aufgrund der Corona-Krise geleistet werden.

Bereits aus anderen Gründen zugesagte oder ggf. schon erdiente Gehaltsbestandteile (z.B. jetzt fällig werden Bonuszahlungen für frühere Geschäftsjahre) sind daher nicht begünstigt.

Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass die Beihilfen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Nach dem BMF-Schreiben vom 05.02.2019 werden Leistungen nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, 
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, 
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und 
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.


Das BMF stellt klar, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Gleiches gilt für Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet. Diese Zahlungen sind auch nicht nach § 3 Nr. 2 a EStG steuerfrei.

Eine Einschränkung auf bestimmte Berufsgruppen wird im BMF-Schreiben nicht gemacht, die Beihilfen können daher an alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinn (inkl. Minijob) geleistet werden.

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen (z.B. Arbeitgeberleistung für die Notbetreuung von Kindern gem. § 3 Nr. 34a EStG, die monatliche 44 € - Sachbezugsfreigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG oder der Rabattfreibetrag gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG), Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben unberührt und können neben der Steuerfreiheit nach § 3 Nr.11 EStG in Anspruch genommen werden.

Die im BMF-Schreiben zitierte Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG gilt nach ihrem Wortlaut nach nur für Beihilfen aus öffentlichen Mitteln. Da in dem Schreiben aber an mehreren Stellen auf R 3.11 Abs. 2 LStR verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass die Steuerfreiheit auch für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft gilt.

Autor
Susanne Weber
Partner
Steuerberaterin
München
zum Profil
Beitrag erschienen in
Lohnsteuer Corona Beihilfen
Zur Publikation
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