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27.04.2020

Koalitionsausschuss und Unionsfraktion: Beschlüsse und Vorschläge für Corona-Soforthilfe-Maßnahmen und zur Reform der Unternehmensbesteue-rung

Die Bundesregierung will weitere Maßnahmen stemmen, um soziale und wirtschaftliche Härten abzufedern und den wirtschaftlichen Wiederaufbau zu unterstützen

Key Facts
Für kleine und mittelständische Unternehmen soll die pauschalierte Herabsetzung von bereits für 2019 geleisteten Vorauszahlungen im Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 ermöglicht werden.
Da es sich um eine untergesetzliche Maßnahme handelt, ist die Regelung auf das im Gesetz vorgesehene maximale Verlustrücktragsvolumen in Höhe von 1 Mio. Euro beschränkt.
Im Beschluss enthalten ist zudem eine temporäre Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes im Gastronomiebereich auf den ermäßigten Steuersatz von 7 %, gültig vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021.
Bereits einen Tag zuvor hatte die Unionsfraktion mit Datum vom 21.04.2020 in einem Brief an die Bundesminister Scholz und Altmaier weiterreichende steuerpolitische Forderungen aufgestellt.

In seiner Sitzung vom 22.04.2020 hat der Koalitionsausschuss Beschlüsse zu weiteren Corona-Hilfsmaßnahmen gefasst.

Darin ist einerseits eine Verbesserung der Verlustverrechnung als Sofort-Maßnahme enthalten. Konkret ist beabsichtigt, für kleine und mittelständische Unternehmen die pauschalierte Herabsetzung von bereits für 2019 geleisteten Vorauszahlungen im Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 zu ermöglichen. Das BMF hat hierzu bereits eine Pressemitteilung auf seiner Homepage eingestellt und beabsichtigt, „in Kürze“ ein entsprechendes BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Allerdings ist diese Regelung, da es sich um eine untergesetzliche Maßnahme handelt, auf das im Gesetz vorgesehene maximale Verlustrücktragsvolumen in Höhe von 1 Mio. Euro beschränkt. Letztendlich geht es nur darum, erwartete Verluste des Veranlagungsjahres 2020 bereits jetzt geltend machen zu können. Aus Sicht der Wirtschaft wird daher eine Nachbesserung durch Anhebung dieses Betrages und auch eine zeitliche Ausdehnung über ein Jahr hinaus gefordert. Auch am Fehlen einer Verlustrücktragsmöglichkeit in der Gewerbesteuer ändert der Beschluss zunächst nichts.

Als weitere Maßnahme enthalten die Beschlüsse des Koalitionsausschusses eine temporäre Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes im Gastronomiebereich auf den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Diese Regelung soll vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gelten.

Bereits einen Tag zuvor hatte die Unionsfraktion mit Datum vom 21.04.2020 in einem Brief an die Bundesminister Scholz und Altmaier weiterreichende steuer-politische Forderungen aufgestellt. Die folgenden Maßnahmen sind darin enthalten: Zur Verlustverrechnung wird vorgeschlagen – insofern über den Beschluss des Koalitionsausschusses hinausgehend – den Verlustrücktrag zeitlich und betragsmäßig auszuweiten. Die daneben vorgeschlagene Rücklage für 2019 erscheint hingegen lediglich eine andere technische Lösung zu sein, um den für 2020 erwarteten Verlust schneller geltend machen zu können. Auch soll die Mindestbesteuerung angepasst und Erleichterungen bei der Mantelkaufregelung vorgesehen werden. Darüber hinaus soll bei der Unternehmensbesteuerung das Optionsmodell für Personengesellschaften (zur Besteuerung wie Kapitalgesellschaften) eingeführt und die Thesaurierungsbegünstigung verbessert werden. Das ATAD-UmsG soll die beiden ATAD-Richtlinien lediglich 1:1 umsetzen, der Steuersatz für Körperschaften gesenkt und keinerlei Steuererhöhung vorgenommen werden. Auch soll – wie während der Finanzkrise 2009/10 die degressive Afa temporär eingeführt werden. Weitergehende Forderungen betreffen das Vorziehen der Kindergelderhöhung, die kalte Progression, den weiteren Abbau des Solidaritätszuschlags, die Entlastung bei Strompreisen sowie die Kassensicherungsverordnung.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#15/ 2020 - Koalitionsbeschlüsse zu Corona-Soforthilfen und weitergehende Forderungen der Unionsfraktion im Bundestag
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