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11.05.2020

Bundesregierung: Regierungsentwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes

Die bisherigen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie werden ergänzt und die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 22.04.2020 im Steuerrecht umgesetzt

Keyfacts
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie.
Verlängerung der bisherigen Übergangsregelung zu § 2b UStG.
Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld im Umfang der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Behandlung.
Vier Monate mehr Zeit für die Registeranmeldung von Umwandlungen und Einbringungen nach § 20 UmwStG.
Damit die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes rechtzeitig in Kraft treten kann, ist ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren vorgesehen.
Es ist zu erwarten, dass weitergehende steuerpolitische Forderungen vorgebracht werden.

Das Bundeskabinett hat am 06.05.2020 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Damit ergänzt die Bundesregierung die bisherigen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und setzt auch die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 22.04.2020 im Steuerrecht um.

Besonders betroffene Akteure sollen unterstützt werden. Dazu tragen die Maßnahmen dieses Gesetzes in einem ersten Schritt bei. Die Liquidität wird verbessert und steuerliche Entlastungen können in Anspruch genommen werden. Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie sollen folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen werden:

  • Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % abgesenkt werden.
     
  • Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG soll auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde hier nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbesondere der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts haben.
     
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld sollen entsprechend der Regelungen im Sozialversicherungsrecht bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt werden. Die Steuerbefreiung wird auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden, geleistet werden.
     
  • Für einen begrenzten Zeitraum (zunächst beschränkt auf 2020) hatte der Gesetzgeber mit Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bereits die für Verschmelzungen und Spaltungen geltende Frist zur Registeranmeldung von acht auf zwölf Monate ausgedehnt. Nun sollen entsprechend die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG vorübergehend verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG zu erzielen.


Die Maßnahmen sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Hierfür ist erneut ein beschleunigtes Verfahren vorgesehen, damit die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes rechtzeitig in Kraft treten kann. Der Gesetzesbeschluss des Bundestags ist in KW 22 und die Zustimmung des Bundesrats derzeit für den 05.06.2020 geplant. Es ist zu erwarten, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens weitergehende steuerpolitische Forderungen vorgebracht werden. Zu nennen ist hier insbesondere die Forderung nach einer Verbesserung der Verlustverrechnung (§ 10d EStG).

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#17/2020 - Regierungsentwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes
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