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24.06.2020

COVID-19-Pandemie: Update zu den Regelungen im Zusammenhang mit Home Office-Arbeitstagen von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern

Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz

Keyfacts
Die Vereinbarung ist seit dem 12.06.2020 in Kraft
Autor
Otfrid Böhmer
Director
Rechtsanwalt
München
zum Profil

Deutschland hat nunmehr auch mit der Schweiz eine Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatlicher Unterstützungsleistungen an unselbstständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie abgeschlossen (vgl. BMF-Schreiben vom 12.06.2020).

Darin wurde für die Anwendung von Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz (Grenzgänger) vereinbart, dass Tage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Grenzgänger nur aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie eines Vertragsstaats, seiner Gebietskörperschaften, des Arbeitgebers oder aufgrund einer mit dem Arbeitgeber für die Dauer derartiger Maßnahmen getroffenen Absprache ihre Tätigkeit am Wohnsitz ausüben oder unter Lohnfortzahlung keine Tätigkeit ausüben und am Wohnsitz verbleiben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem sich der Arbeitsort (Ort der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers) ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie befunden hätte. Hierfür wird eine arbeitstägliche Rückkehr an den Wohnsitz unterstellt.

Dies gilt jedoch nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen am Wohnsitz verbracht worden wären oder arbeitsfrei gewesen wären (zum Beispiel auf Grund einer arbeitsvertraglichen Regelung).

Verbleibt ein Arbeitnehmer auf Grund von Covid-19-Maßnahmen in dem Vertragsstaat, in dem sich sein Arbeitsort befindet und trägt ein Arbeitgeber in diesem Zusammenhang Wohn- oder Übernachtungskosten, führt dies nicht zu Tagen, an denen die Arbeitskraft aufgrund der Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt.

Die Grenzgängereigenschaft entfällt grundsätzlich nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, wenn die Arbeitskraft bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Der Zeitraum, in dem ein Arbeitneh-mer von Covid-19-Maßnahmen betroffen ist und in dem diese Konsultationsver-einbarung gilt, wird bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft nach Art.15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz nicht berücksichtigt. Daher ist eine proportionale Kürzung der Grenze von 60 Arbeitstagen nach Artikel 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz um 60/366 für diese Arbeitstage für den übrigen Zeitraum des Kalenderjahres vorzunehmen. Dieser Zeitraum ist vom Arbeitgeber in schriftlicher Form zu bestätigen. Während dieses Zeitraums werden Arbeitstage, an denen die Arbeitskraft aufgrund der Arbeitsausübung tatsächlich nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, nicht berücksichtigt.

Weiter wurde eine Abweichung zu den Grundsätzen des Art. 15 DBA-Schweiz vereinbart. Danach können im Hinblick auf die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz Tage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitskräfte nur aufgrund der Covid-19-Maßnahmen ihre Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat ausüben oder unter Lohnfortzahlung keine Tätigkeit ausüben und in ihrem Ansässig-keitsstaat verbleiben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage geltend gemacht werden, in dem sich der Arbeitsort ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie befunden hätte. Dies gilt nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Ansässigkeitsstaat verbracht worden wären oder aus anderen Gründen arbeitsfrei gewesen wären (zum Beispiel auf Grund einer arbeitsvertraglichen Regelung). Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass diese Arbeitstage im Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Schließlich wurde vereinbart, dass nur die Schweiz die in der Schweiz ausgezahlte Kurzarbeiterentschädigung besteuern kann. Das in Deutschland ausbezahlte Kurzarbeitergeld von in der Schweiz ansässigen Personen gilt hingegen als in Deutschland besteuert und die Schweiz nimmt diese Einkünfte von der Besteuerung aus, allerdings unter Progressionsvorbehalt.

Die Vereinbarung ist seit dem 12.06.2020 in Kraft und findet Anwendung auf Vergütungen für den Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.06. 2020. Ihre Geltung verlängert sich danach jeweils vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Autor
Otfrid Böhmer
Director
Rechtsanwalt
München
zum Profil
Beitrag erschienen in Tax Weekly
#23/2020 - USA fordern Verhandlungsunterbrechung zu Pillar 1
Zur Publikation
Tax Weekly

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