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01.02.2021

Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit / Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes

Zudem sind im neuen Art. 1 Änderungen am COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) vorgesehen

Keyfacts
Änderung gegenüber des ursprünglichen Gesetzentwurf: Verlängerung der Steuererklärungsfrist wird im Grundsatz auch auf beratene Land- und Forstwirte erstreckt, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln.
Mit der Änderung im neuen Art. 1 am COVInsAG soll die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 für Unternehmen ausgesetzt werden, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können.
Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen, soweit gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.
Der Bundesrat soll dem Gesetz am 12.02.2021 zustimmen, vorgesehen ist hinsichtlich der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 01.02.2021 bzw. 01.01.2021.

Am 28.01.2021 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses beschlossen.

Die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 der AO für den Besteuerungszeitraum 2019 wird um sechs Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Gleichzeitig wird die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Gegenüber dem von den Koalitionsfraktionen (CDU/CSU und SPD) ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachten ursprünglichen Gesetzentwurf (vgl. TAX WEEKLY # 2/2021) hat der Bundestag folgende Ergänzungen aufgenommen:

  • Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen (vgl. § 149 Abs. 3 AO) bis zum 31.08.2021 wird im Grundsatz auch auf beratene Land- und Forstwirte erstreckt, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Abs. 2 S. 2 AO). In diesen Fällen wird die Erklärungsfrist allerdings nur um fünf Monate verlängert. Auf Grund der fünfmonatigen Verlängerung der Erklärungsfrist wird auch die 23-monatige zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 S. 2 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um fünf Monate verlängert.


Außerdem sind im neuen Art. 1 Änderungen am COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) vorgesehen:

  • Die Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30.04.2021 für Unternehmen ausgesetzt werden, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 gestellt sind. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, insbesondere beihilferechtlichen oder tatsächlichen, insbesondere IT-technischen Gründen noch keine Anträge gestellt werden konnten, soll die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt werden, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben dem Zweck der Regelung entsprechend solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
     
  • Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG gelten die bis zum 31.03.2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.02.2021 gewährt worden sind, als nicht gläubigerbenachteiligend, soweit gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Mit einer Stundung geht regelmäßig auch eine ratierliche Zahlungsvereinbarung einher, die über einen längeren Zeitraum gewährt wird und ebenfalls von der Regelung umfasst wird.

Aufgrund der Einbringung des Gesetzentwurfs durch die Koalitionsfraktionen im Bundestag anstelle einer Einbringung durch die Bundesregierung wird nur ein Durchgang im Bundesrat erforderlich sein. Der Bundesrat soll dem Gesetz am 12.02.2021 zustimmen.

Hinsichtlich der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes ist ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 01.02.2021 bzw. 01.01.2021 vorgesehen.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#04/2021 - Bundestag beschließt Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen für den Veranlagungszeitraum 2019
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