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04.05.2021

Bundesrat: Ausschussempfehlungen zum ATADUmsG und KöMoG

Die Stellungnahmen des Bundesrats zu den jeweiligen Gesetzesvorlagen sind Gegenstand der Plenarsitzung am 07.05.2021

Keyfacts
Beschlussempfehlungen vom 26.04.2021 zum ATADUmsG
Beschlussempfehlungen vom 26.04.2021 zum KöMoG

Beschlussempfehlungen vom 26.04.2021 zum ATADUmsG

Beschlussempfehlungen vom 26.04.2021 zum KöMoG

Die Fachausschüsse des Bundesrats haben ihre Beschlussempfehlungen zum Regierungsentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes (ATADUmsG) und zum Regierungsentwurf des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetzes (KöMoG) abgegeben. Die Stellungnahmen des Bundesrats zu den jeweiligen Gesetzesvorlagen sind Gegenstand der Plenarsitzung am 07.05.2021.

Den Beschlussempfehlungen vom 26.04.2021 zum ATADUmsG sind insbesondere folgende Punkte zu entnehmen:

  • Von der Verschärfung der der sog. Wegzugsbesteuerung sollte Abstand genommen werden. Es fehle insoweit eine europarechtliche Vorgabe. Die Änderung begründe insbesondere im Mittelstand eine unmittelbare Liquiditätsbelastung (Ziffer 11a).
     
  • Eine Absenkung der Niedrigbesteuerungsgrenze von derzeit 25 % auf ein Niveau von 15 % sei unverzichtbar. Angesichts einer in vielen Staaten unter dieser Schwelle liegenden Steuerbelastung würden nunmehr vielfach auch Aktivitäten an klassischen ausländischen Industriestandorten betroffen, die regelmäßig aus nicht steuergestalterischen Gründen dort seit vielen Jahren aktiv sind. Hinzu komme die systematische Höherbesteuerung durch die fehlende Anrechenbarkeit der ausländischen Steuer auf die inländische Gewerbesteuer. Dies gelte, wenn die ausländische Steuer weniger als 25 %, aber mehr als 15 % betrage (Ziffer 11b).
     
  • Zudem soll der Bundesrat seine Forderungen zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz im Hinblick auf Verrechnungspreisregelungen (Ziffer 9) wiederholen (vgl. bereits TAX WEEKLY # 9/2021), nachdem diese zumindest nach den Beschlussempfehlungen des Bundestagsfinanzausschusses nicht in dieses Gesetz Eingang finden werden (vgl. TAX WEEKLY # 15/2021).
     
  • Die Anwendungsvorschriften im Gesetzentwurf sollen auf Vollständigkeit geprüft werden und dabei insbesondere der Gleichlauf der einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Entstrickungsvorschriften sichergestellt werden (Ziffer 3).
     
  • Geprüft werden soll auch, ob das Wahlrecht zur Aufdeckung stiller Reserven in Fällen einer Stärkung deutscher Besteuerungsrechte auch für die körperschaftsteuerliche Entstrickungsbesteuerung übernommen werden kann, um einen Gleichlauf der einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Entstrickungsvorschriften sicherzustellen (Ziffer 5).
     
  • Ebenso soll geprüft werden, ob die im Gesetzentwurf vorgesehenen Vorschriften zur Verhinderung hybrider Gestaltungen um Regelungen für umgekehrt hybride Rechtsträger ergänzt werden sollten, um die europarechtlichen Vorgaben vollständig und in einem Schritt umzusetzen (Ziffer 4).


Den Beschlussempfehlungen vom 26.04.2021 zum KöMoG sind insbesondere folgende Punkte zu entnehmen:

  • Zunächst soll der Bundesrat sein Bedauern zum Ausdruck bringen, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für das sog. Optionsmodell und eine Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts vorgelegt hat, ohne die Länder in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Die Beteiligung der Länder hätte bei einem derart komplexen Vorhaben dazu beitragen können, bereits frühzeitig Zweifels- und Anwendungsfragen zu klären (Ziffer 1a). In der vorgelegten Form sei das Optionsmodell für die Praxis allenfalls eingeschränkt tauglich, da es in wesentlichen Teilen nur rudimentär und nicht hinreichend rechtssicher ausgestaltet und daher mit erheblicher Mehrarbeit für die Finanzbehörden verbunden ist. Die vorgesehene Optionsregelung für Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung müsse fachlich und organisatorisch noch eingehender geprüft und vorbereitet werden (Ziffer 1b).
     
  • Insoweit soll auch eine Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunkts der Option zur Körperschaftsteuer um mindestens ein Jahr gefordert werden (Ziffer 19). Unternehmen, Berater und Steuerverwaltung müsse der erforderliche Vorlauf gewährt werden.
     
  • Ganz zentral soll geprüft werden, ob im Hinblick auf die Einbeziehung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter in den fiktiven Formwechsel des § 1a Abs. 2 KStG-E gegebenenfalls ergänzt werden sollte, oder eine eindeutige Aussage hierzu in die weiteren Gesetzesmaterialien aufzunehmen ist. Das Erfordernis der Einbringung sollte klarstellend geregelt werden. Alternativ sollte eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass mit den in der Gesetzesbegründung angesprochenen Nebenvereinbarungen die Übertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen gemeint ist (Ziffer 5).
     
  • Adressiert werden sollen zudem drohende ungerechtfertigte Besteuerungsnachteile oder auch gänzlich unbesteuerte Einkünfte in Fällen mit ausländischen Gesellschaftern oder Auslandsvermögen, die es zu vermeiden gilt (Ziffer 11). Gleiches gilt für mögliche Gewinnverlagerungen ins Ausland (Ziffer 15) sowie - soweit die Mitunternehmer in einem EU-/EWR Staat ansässig sind - für einen möglichen Verlust des Besteuerungsrechts auf im Inland gebildete stille Reserven, die künftig in den Anteilen an der optierten Gesellschaft liegen (Ziffer 16).
     
  • Geprüft werden soll auch der Umgang mit Ergänzungsbilanzen für den Fall der Rückoption (Ziffer 9).
     
  • Insbesondere folgende weitere Nachbesserungen sollen gefordert werden: Vorschreiben einer gesetzlichen Form und Frist (Ausschlussfrist) für die Antragstellung zur Ausübung der Option aus Gründen der Rechtssicherheit (Ziffer 2 und 3). Für Option und Rückoption soll jeweils eine siebenjährige zeitliche Bindung vorgeschrieben werden (Ziffer 4).
     
  • Internationalisierung des Umwandlungssteuergesetzes (Ziffer 17 und 18): Die Ausweitung des Umwandlungssteuergesetzes auf alle Umwandlungen von Körperschaften in Drittländern soll auf diejenigen Fälle in Drittstaaten begrenzt werden, mit denen die Bundesrepublik Deutschland in den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen eine sog. große Auskunftsklausel vereinbart hat. Denn bei der Überprüfung dieser Auslandssachverhalte ergäben sich Informationsdefizite der Finanzbehörden, da die nationalen Ermittlungsmöglichkeiten im Regelfall aufgrund des Territorialitätsprinzips an der Staatsgrenze endeten. Der Bundesrat soll fordern, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die weltweite Öffnung des Umwandlungssteuergesetzes vorerst zurückgestellt wird, bis abschließend steuerfachlich geklärt sei, welche konkreten Folgen sich durch die Öffnung des Umwandlungssteuergesetzes in Drittstaatsfällen für die öffentlichen Haushalte und für die Steuerverwaltungen der Länder ergeben.
Beitrag erschienen in Tax Weekly
#16/2021 - Ausschussempfehlungen für Bundesrat zum ATADUmsG und KöMoG
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