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26.04.2021

Bundestag: Fondsstandortgesetz (FoStoG) beschlossen

FoStoG wurde in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 21.04.2021 verabschiedet

Keyfacts
Die ursprünglichen steuerlichen Regelungen des Regierungsentwurfs wurden im Grundsatz bestätigt.
Bei der Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde noch etwas nachjustiert.
Neu aufgenommen wurden Verbesserungen bei der sog. erweiterten Kürzung in der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG-E).
Auch wurden einige Regelungen aus dem Regierungsentwurf zum Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz in dieses Gesetz vorgezogen.
Die Zustimmung des Bundesrats könnte bereits am 07.05.2021 oder am 28.05.2021 erfolgen.

Am 22.04.2021 hat der Bundestag den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses vom 21.04.2021 verabschiedet.

Die ursprünglichen steuerlichen Regelungen des Regierungsentwurfs wurden wie folgt beschlossen:

  • Nationale Rechtsänderung im Umsatzsteuergesetz, mit der die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt wird (§ 4 Nr. 8h UStG-E).
     
  • Im Einkommensteuergesetz wird der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit € 360 auf € 1.440 p.a. (zuvor € 720 p.a.) angehoben, um hier die Attraktivität zu erhöhen (§ 3 Nr. 39 EStG-E).
     
  • Zudem wird eine steuerliche Regelung zur weiteren Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei Startup-Unternehmen aufgenommen (§ 19a EStG-E). Danach werden die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers erst zu einem späteren Zeitpunkt besteuert. Die Besteuerung erfolgt in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach 12 Jahren (im Regierungsentwurf noch „zehn“) oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Die Sonderregelung vermeidet, dass schon die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei der Arbeitnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer führt, ohne dass liquide Mittel zugeflossen sind (sog. „trockenes“ Einkommen - „dry in-come“). Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags brachte hier im Vergleich zum Regierungsentwurf folgende Anpassungen:
     

- Rechtssichere Ausgestaltung, nach der auch mittelbar über Personengesellschaften gehaltene Beteiligungen vom Anwendungsbereich erfasst werden;

- Erweiterung des Förderzeitraums auf ältere Unternehmen (§ 19a Abs. 3 EStG-E);

- Verlängerung der Frist für die nachgeholte Besteuerung auf zwölf Jahre (§ 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG);

- Abmilderung der Besteuerung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns (§ 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG-E);

- Möglichkeit der Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt zum nicht besteuerten Vorteil nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung (§ 19a Abs. 5 EStG).


Darüber hinaus brachte die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags im Vergleich zum Regierungsentwurf insbesondere noch folgende Änderungen in weiteren Steuergesetzen:

  • Änderungen im Bewertungsgesetz zur erleichterten Umsetzung der ersten Hauptfeststellung von Grundsteuerwerten auf den 01.01.2022; insbesondere wurden die zu berücksichtigenden Abweichungen zu den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks auf Fälle eines unterschiedlichen Entwicklungszustandes und die Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen beschränkt.
     
  • Weiter wurden einige Regelungen aus dem Regierungsentwurf zum Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes (vgl. TAX WEEKLY # 13/2021 und 11/2021) bereits in dieses Gesetz vorgezogen.
     
  • Verbesserungen bei der sog. erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für Grundstücksunternehmen in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG-E. Dies zum einen zur Flankierung der Energie- und Mobilitätswende und zum anderen auch zur Einführung einer allgemeinen Bagatellgrenze in Höhe von 5 % für schädliche Tätigkeiten, wenn die Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen. Die Änderungen sollen erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden sein.
     
  • Änderung des Zerlegungsmaßstabes in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG-E (installierte Leistung).
     

Die Zustimmung des Bundesrats könnte am 07.05.2021 oder am 28.05.2021 erfolgen.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#15/ 2021 - Fondsstandortgesetz und Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz
Zur Publikation
Tax Weekly

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