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26.04.2021

Bundestagsfinanzausschuss: Beschlussempfehlungen zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Das Gesetz soll noch an einigen Stellen ergänzt und klargestellt werden

Keyfacts
Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme geforderten Ergänzungen im Verrechnungspreisteil wurden nicht aufgegriffen.
Zu den beschränkt steuerpflichtigen sog. Registerfällen wurde eine Protokollerklärung beschlossen.
Bei der Pflicht börsennotierter Gesellschaften, ihre Aktionäre zu identifizieren und dem BZSt zu melden, ist es lediglich zu einer Verschiebung des Datums zum Inkrafttreten gekommen.
Die finale Zustimmung des Bundesrats ist für den 28.05.2021 vorgesehen.

Am 20.01.2021 hatte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – Abz-StEntModG) beschlossen.

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

  • Neufassung der Vorschriften zum Verfahren der Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger von Abzugsteuern (§ 50c EStG-E).
     
  • Neuregelung der sog. Anti-Treaty-Shopping-Regelung, § 50d Abs. 3 EStG-E.
     
  • Kapitalertragsteuer - Ausweitung der Angaben zu Steuerbescheinigungen und zum Steuerabzug, der Übermittlungspflichten an das BZSt (§ 45a Abs. 2a, § 45b, § 45c EStG-E) sowie der Haftung bei fehlerhaften Steuerbescheinigungen (§ 45a Abs. 7 EStG-E).
     
  • Änderung des Investmentsteuergesetzes (§ 7 Abs. 4 Satz 3, § 7 Abs. 5 Satz 1 sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 InvStG-E).
     
  • Umwandlungssteuer - Verlustverrechnungsverbot für Verlustpotential aus Rückwirkungszeitraum bei bestimmten Gestaltungen mit Finanzinstrumenten und Beteiligungen (§ 2 Abs. 5 UmwStG-E).
     
  • Änderung der Grundsätze zu Verrechnungspreisen, §§ 1, 1a AStG-E.
     
  • Neue Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren, § 89a AO-E.


Am 21.04.2021 hat nun der Finanzausschuss des Bundestags seine Beschlussempfehlungen zu dem Gesetz verabschiedet. Danach soll das Gesetz noch an einigen Stellen ergänzt und klargestellt werden. Der Bundestag soll das Gesetz in der Kalenderwoche 18 verabschieden und folgt dabei regelmäßig den Empfehlungen seiner Ausschüsse.

Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme geforderten Ergänzungen im Verrechnungspreisteil wurden nicht aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere die geforderte Aufnahme besonderer Regelungen zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen in das AStG. Aufgenommen wird aber eine Anwendungsregelung für die Änderungen des § 1 Abs. 3b und des § 1a AStG-E (§ 21 Abs. 25 AStG-E). Diese soll sicherstellen, dass insbesondere die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 3b Satz 2 AStG-E und zur Preisanpassungsklausel nach § 1a AStG-E für die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 und für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden sind.

Zu den beschränkt steuerpflichtigen sog. Registerfällen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f und Nr. 6 EStG), die gem. einer überraschenden Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nach etwa 95 Jahren der bisherigen Verwaltungsübung ohne Vorwarnung rückwirkend steuerpflichtig wurden, wurde eine Protokollerklärung beschlossen. Demnach soll eine Evaluation der geltenden Rechtslage bis zum 30.06.2021 vorgenommen werden. Auch will sich das BMF gegenüber den Obersten Finanzbehörden der Länder für eine Verlängerung der – nur sehr eingeschränkt wirkenden – Vereinfachungsregelung in seinem BMF-Schreiben hierzu bis ebenfalls zum 30.06.2022 einsetzen.

Bei der Pflicht börsennotierter Gesellschaften, ihre Aktionäre zu identifizieren und dem BZSt zu melden (§ 45b Abs. 9 EStG-E i.V.m. § 67d AktG), ist es lediglich zu einer Verschiebung des Datums zum Inkrafttreten gekommen. Wegen der umfangreichen EDV-technischen Vorbereitungen und Umstellungen bei Banken und Finanzverwaltung ist nun die Anwendung der Neuregelungen der §§ 45a, 45b, 45c und 50e EStG-E auf Kapitalerträge vorgesehen, die ihrem Gläubiger nach dem 31.12.2024 zufließen, § 52 Abs. 44a Satz 3, Abs. 44b, Abs. 44c und Abs. 47c Satz 2 EStG-E.

Hervorgehoben werden sollen abschließend noch folgende weitere Ergänzungen:

  • Verlängerung des Zahlungszeitraums für die Steuerbefreiung von Corona-Prämien nach § 3 Nr. 11a EStG i.H.v. bis zu € 1.500 bis zum 31.03.2022.
     
  • § 152 AO wird um Regelungen zur Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV ergänzt. Die Ausnahmeregelung des § 152 Abs. 3 Nr. 4 AO wird um die jährlich abzugebende Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ergänzt, sodass § 152 Abs. 2 AO im genannten Bereich insgesamt keine Anwendung findet. Durch Ergänzung des § 152 Abs. 8 AO um eine neue Nr. 5 wird ferner klargestellt, dass der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Anmeldung über die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV nicht nach § 152 Abs. 5 Satz 1 AO, sondern nach § 152 Abs. 8 Satz 2 AO zu berechnen ist.


Die finale Zustimmung des Bundesrats ist für den 28.05.2021 vorgesehen.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#15/ 2021 - Fondsstandortgesetz und Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz
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Tax Weekly

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