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15.11.2021

BMF: Anwendungsschreiben zu der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG veröffentlicht

Im Vergleich zum Entwurfsstand enthält das finale BMF-Schreiben nur wenige Änderungen bzw. Ergänzungen

Keyfacts
Auch wenn das finale Schreiben im Vergleich zum vorherigen Entwurf nur wenige, v.a. klarstellende Änderungen und Ergänzungen enthält, ist das nun vorliegende BMF-Schreiben dennoch zu begrüßen.
Die Finanzverwaltung veröffentlicht damit verbindlich wichtige Aussagen zu ihrer Sichtweise im Hinblick auf Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Option nach § 1a KStG.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 ("KöMoG") wurde – wie bereits berichtet – die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG eingeführt. Für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften wird damit die Möglichkeit einer ertragsteuerlichen Besteuerung entsprechend einer Kapitalgesellschaft geschaffen. Erstmals ist diese Option für Wirtschaftsjahre möglich, die nach dem 31.12.2021 beginnen (§ 34 Abs. 1a KStG).

Bereits am 30.09.2021 hatte das BMF den Entwurf eines Anwendungsschreibens für die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG (im Folgenden "BMF-E") online gestellt. Wir haben hierzu in TAX WEEKLY # 35/2021 und # 36/2021 ausführlich berichtet.

Am 11.11.2021 wurde nun das finale BMF-Schreiben vom 10.11.2021 zum sog. Optionsmodell nach § 1a KStG veröffentlicht. Im Vergleich zum Entwurfsstand von Ende September enthält das finale BMF-Schreiben nur wenige Änderungen bzw. Ergänzungen. Die wichtigsten Punkte sind Folgende:

  • In Rz. 2 wurde ergänzt, dass auch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft zur Option nach § 1a KStG berechtigt ist.
     
  • Im BMF-E konnte Rz. 32 noch dahingehend verstanden werden, dass es bei Ausübung der Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft zwingende Voraussetzung für die Ertragssteuerneutralität nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ist, auch eine im Sonderbetriebsvermögen befindliche Beteiligung an der Komplementärgesellschaft auf die optierende Personengesellschaft zu übertragen. Die Formulierung im finalen BMF-Schreiben wurde klargestellt: Danach ist der Ansatz des Buch- oder Zwischenwerts nur ausgeschlossen, sofern die nicht mit eingebrachte Beteiligung des Mitunternehmers an einer im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Komplementärin eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
     
  • In Rz. 55 des finalen BMF-Schreibens wurde klarstellend zum einen aufgenommen, dass eine optierende Gesellschaft unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit Organträgerin i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG sein kann. Es kommt also nach der wirksamen Ausübung der Option nicht mehr darauf an, dass die optierende Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
     
  • Zum anderen wurde ebenfalls in Rz. 55 klargestellt, dass die Ausübung der Option nicht zum Neubeginn der 5-jährigen Mindestvertragslaufzeit eines EAV nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG führt.


Auch wenn das finale Schreiben im Vergleich zum BMF-E nur wenige, v.a. klarstellende Änderungen und Ergänzungen enthält, ist das nun vorliegende BMF-Schreiben dennoch zu begrüßen. Denn damit hat die Finanzverwaltung wichtige Aussagen zu ihrer Sichtweise im Hinblick auf Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Option nach § 1a KStG verbindlich veröffentlicht, bevor die ersten Anträge für die Option zur Körperschaftsteuer gestellt werden müssen, wenn die Option bereits im Jahr 2022 wirksam werden soll.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
# 41/2021 - Anwendungsschreiben zur Körperschaftsteueroption (§ 1a KStG) sowie zum Forschungszulagengesetz (FZulG)
Zur Publikation
Tax Weekly

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