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27.10.2021

BFH: Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen

Vorranginge Anwendung der Preisvergleichsmethode und weitere Ausführungen des BFH zum Konzernrückhalt

Keyfacts
Im Streitfall hat der BFH im Revisionsverfahren die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Häufig gibt es nicht "den" Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen.
Bei der Ermittlung fremdüblicher Zinssätze für ein Konzerndarlehen ist vorrangig die Preisvergleichsmethode zu nutzen. Ist diese nicht anwendbar, kann die Kostenaufschlagsmethode angewendet werden.
Bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität ist entgegen der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts grundsätzlich nicht die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern die Bonität der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft maßgebend ("Stand alone"-Rating).
Ein rechtlich nicht verfestigter Konzernrückhalt ist nur zu berücksichtigen, falls ein konzernfremder Darlehensgeber der Konzerngesellschaft dadurch eine Kreditwürdigkeit zuordnen würde, die die „Stand alone“-Bonität der Gesellschaft übersteigt.

Der BFH hatte mit Urteil vom 18.05.2021 (I R 4/17 mit Pressemitteilung) über die Frage zu entscheiden, nach welcher Methode die Höhe des Zinssatzes eines Konzerndarlehens zu bestimmen ist, um die Anforderungen an einen Fremdvergleich erfüllen zu können.

Im Streitfall hatte eine inländische Konzerngesellschaft (Klägerin) mehrere Darlehen bei einer in den Niederlanden ansässigen Konzernfinanzierungsgesellschaft (Z-B.V.) – einer Schwestergesellschaft der Klägerin – aufgenommen. Finanzamt und Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass die in den Streitjahren 2002 und 2003 vereinbarten Darlehenszinsen überhöht gewesen seien und zu einer vGA geführt hätten. Die Überprüfung, ob die Zinsvereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, sei im Fall der Weiterleitung aufgenommener Kreditmittel an eine verbundene Gesellschaft nur nach der Kostenaufschlagsmethode vorzunehmen. Bei den Darlehensgewährungen im Unternehmensverbund stehe der Dienstleistungscharakter im Vordergrund; die Finanzierungsgesellschaft handle nicht als Bank und habe auch nicht die damit verbundenen Kosten. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die vom Finanzamt angewendete Kostenaufschlagsmethode nur dann für durchgeleitete Kredite geeignet ist, wenn der Darlehensgeber als Agent oder Kommissionär tätig sei, nicht aber wie im Streitfall unternehmerische Risiken (Fristentransformation, Refinanzierungsrisiko und insbesondere Kreditausfallrisiko) trage. Aus diesem Grund sei die Preisvergleichsmethode anzuwenden.

Nunmehr hat der BFH im Revisionsverfahren, welchem das BMF beigetreten war, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dies gründe sich vor allem darauf, dass der vom Finanzgericht durchgeführte Fremdvergleich zur Ermittlung der angemessenen Zinshöhe für die von der Z-B.V. erhaltenen Darlehen nicht frei von Rechtsfehlern gewesen sei.

Zunächst stellte der BFH fest, dass hinsichtlich des in den Streitjahren geltenden § 1 Abs. 1 AStG und einer vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG jeweils die gleichen Maßgaben für den Fremdvergleich gegolten hätten. Auch aus dem DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden ließen sich keine abweichenden Vorgaben für den Fremdvergleich entnehmen. Bei der Entscheidung darüber, wie das Finanzgericht als Tatsacheninstanz den Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen habe, sei zu beachten, dass es häufig für die betreffende Leistung nicht "den" Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben werde. In einem solchen Fall sei bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen.

Die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen müsse zunächst auf die Weise ermittelt werden, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden ist (Preisvergleichsmethode). Dies gelte auch für unbesichert gewährte Konzerndarlehen. Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, könne die sog. Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers zu ermitteln und um einen angemessenen Gewinnaufschlag zu erhöhen sind.

In den Urteilsgründen geht der BFH auch auf weitere Aspekte des Fremdvergleichs ein. So sei bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität nicht die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern die Bonität der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft maßgebend ("Stand alone"-Rating). Ein nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzernunternehmen verfestigter Konzernrückhalt sei nur zu berücksichtigen, falls ein konzernfremder Darlehensgeber der Konzerngesellschaft dadurch eine Kreditwürdigkeit zuordnen würde, die die "Stand alone"-Bonität der Gesellschaft übersteigt.

Der Umstand, dass die darlehensgebende Z-B.V. als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft im Falle einer durch einen Kreditausfall ausgelösten Krise wahrscheinlich von der Konzernspitze finanzielle Unterstützung erfahren würde, hat keinen Einfluss auf das Leistungsgefüge der mit den Konzerngesellschaften abgeschlossenen Darlehensverträge oder auf die Bewertung der im Rahmen der Darlehensverhältnisse zu erbringenden gegenseitigen Leistungen.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#38/2021 - BFH zur Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen
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