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28.09.2020

BMF und Länder: Aktuelles zur Kassensicherung – Uneinigkeit zwischen Bund und Ländern bei der Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung – Update

Zwischenzeitlich haben sich fast alle Bundesländer offiziell zu der kürzlich veröffentlichten Verlautbarung des BMF positioniert

Key Facts
BMF hatte mit Schreiben vom 18.08.2020 weiterhin auf die Frist zum 30.09.2020 hingewiesen.
Alle Bundesländer – mit Ausnehme von Bremen - vertreten auch nach Veröffentlichung des BMF-Hinweises die Ansicht, eine Antragstellung sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entbehrlich.
Nach aktuellem Stand müssen also nur diejenigen Steuerpflichtigen, deren nicht bis zum 30.09.2020 mit einer TSE ausgerüsteten Kassen sich in Bremen befinden, einen Antrag nach § 148 AO stellen.
Lediglich Rheinland-Pfalz und Thüringen fordern auf Basis des jeweiligen Ländererlasses als Voraussetzungen für die Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung zumindest eine Anzeige des Steuerpflichtigen gegenüber der zuständigen Finanzbehörde.

Wie bereits in unserem TAX WEEKLY # 34/2020 und vorherigen Ausgaben berichtet, hatten die Bundesländer mit Ausnahme von Bremen beschlossen, Steuerpflichtigen in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Hierzu hatte sich das BMF mit Schreiben vom 18.08.2020 geäußert und weiterhin auf die Frist des 30.09.2020 hingewiesen.

Bereits seit dem 01.01.2020 besteht die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine sog. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme Ende vergangenen Jahres noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 erlassen.

Zwischenzeitlich haben sich alle Bundesländer – mit Ausnahme von Bremen – offiziell zu der kürzlich veröffentlichten Verlautbarung des BMF positioniert. Sie halten allesamt an den jeweiligen Ländererlassen fest und vertreten auch nach Veröffentlichung des BMF-Hinweises die Ansicht, eine Antragstellung sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entbehrlich. Bei einem zu erwartenden Massenverfahren könnten die Länder durch einen Ländererlass sehr wohl einheitliche Voraussetzungen festlegen, bei deren Vorliegen eine Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO zu erteilen ist bzw. als erteilt gilt. Ein Antrag wäre also bei Vorliegen der in den jeweiligen Ländererlassen genannten Voraussetzungen in jedem Fall positiv zu verbescheiden. In einem solchen Fall könne dann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einer Antragstellung abgesehen werden.

Nach aktuellem Stand müssen also nur diejenigen Steuerpflichtigen, deren nicht bis zum 30.09.2020 mit einer TSE ausgerüsteten Kassen sich in Bremen befinden, einen Antrag nach § 148 AO stellen. Ein solcher Antrag wird von allen übrigen Ländern für entbehrlich gehalten. Lediglich Rheinland-Pfalz und Thüringen fordern auf Basis des jeweiligen Ländererlasses als Voraussetzungen für die Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung zumindest eine Anzeige des Steuerpflichtigen gegenüber der zuständigen Finanzbehörde; formlos oder mittels eines gesonderten Vordruck.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#35/2020 - Aktuelles zur Kassensicherung – Update zur Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
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