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22.09.2020

BMF und Länder: Aktuelles zur Kassensicherung – Uneinigkeit zwischen Bund und Ländern bei der Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Das BMF erteilt der Nichtbeanstandung der fehlenden TSE ohne Antrag nach § 148 AO eine klare Absage

Keyfacts
Auf die Corona-Krise und die damit verbundenen Verzögerungen reagierten fast alle Bundesländer mit einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis 31.03.2021.
Aus Sicht des BMF ist es nach dem 30.09.2020 zwingend erforderlich, im Einzelfall einen Antrag nach § 148 AO zu stellen, wenn eine Kasse nicht mit einer TSE ausgerüstet ist.
Dennoch beharren die Bundesländer weitgehend auf ihrem Standpunkt.
Nach aktuellem Stand ist eine differenzierte Herangehensweise geboten, je nachdem in welchem Bundesland sich die Kasse ohne TSE befindet.

Seit dem 01.01.2020 besteht die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Satz 1 Kassen-SichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine sog. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme Ende vergangenen Jahres noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 erlassen.

Auf die Corona-Krise und die damit verbundenen Verzögerungen reagierten inzwischen fast alle Bundesländer mit einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis 31.03.2021. Danach sollte es – auch wenn die Voraussetzungen im Einzelnen nicht in allen Bundesländern exakt gleich sind – antragsunabhängig nicht beanstandet werden, dass Kassen bis zum 31.03.2021 nicht mit einer TSE ausgerüstet sind, wenn eine Bestätigung vorliegt, dass eine TSE bereits bestellt aber noch nicht implementiert ist oder – im Falle der Cloud-TSE – eine Bestätigung vorliegt, dass es eine solche derzeit nicht zu kaufen gibt. Allein die Freie Hansestadt Bremen hat insoweit die Stellung eines individuellen Antrags auf Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO gefordert.

Vor dem Hintergrund dieser Ländererlasse hat das BMF mit BMF-Schreiben vom 18.08.2020 – veröffentlicht erst am 11.09.2020 – nochmals auf das BMFSchreiben vom 06.11.2019 und die AEAO zu § 148 hingewiesen. Das BMF erteilt damit der Nichtbeanstandung der fehlenden TSE ohne Antrag nach § 148 AO – so wie in den Ländererlassen vorgesehen – eine klare Absage. Aus Sicht des BMF ist es nach dem 30.09.2020 zwingend erforderlich, im Einzelfall einen Antrag nach § 148 AO zu stellen, wenn eine Kasse nicht mit einer TSE ausgerüstet ist.

Hierzu haben sich mittlerweile Bayern, Brandenburg, Mecklenburg Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen offiziell positioniert. Alle vertreten auch nach Veröffentlichung des BMF-Hinweises weiterhin die Ansicht, eine Antragstellung sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entbehrlich. Bei einem zu erwartenden Massenverfahren könnten die Länder durch einen Ländererlass sehr wohl einheitliche Voraussetzungen festlegen, bei deren Vorliegen eine Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO zu erteilen ist bzw. als erteilt gilt. Ein Antrag wäre also bei Vorliegen der in den jeweiligen Ländererlassen genannten Voraussetzungen in jedem Fall positiv zu verbescheiden. In einem solchen Fall könne dann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einer Antragstellung abgesehen werden. Dem Vernehmen nach haben sich auch bereits Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein dieser Haltung angeschlossen.

Nach aktuellem Stand müssen also die Steuerpflichtigen, bei denen die Kassen nicht bis zum 30.09.2020 mit einer TSE ausgerüstet sind, danach differenzieren in welchem Bundesland sich die Kassen befinden. In den wenigen Bundesländern, die sich zumindest noch nicht entsprechend positioniert haben, ist im Hinblick auf die Haltung des BMF bis auf Weiteres anzuraten, einen Antrag zu stellen.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#34/2020 - Bund und Länder streiten in Sachen Kassensicherung über Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
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