Menu
  • Standorte
  • Services
  • Experten
  • Hot Topics
  • News & Knowledge
  • Karriere
  • Über uns
  • Suche
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
  • Sprache
  • Berlin
  • Düsseldorf
  • Erlangen
  • Frankfurt
  • Hamburg
  • Hannover
  • Kolbermoor
  • Köln
  • München
  • Nürnberg
  • Regensburg
  • Rosenheim
  • Stuttgart
  • Tax
  • Digital
  • Advisory
  • Industries
  • Legal
  • DAC 7
  • ESG
  • FISG
  • Pillar Two
  • Steuer IKS
  • Broschüren
  • News
  • Podcast
  • Tax Weekly
  • WTS Journal
  • Newsletter Übersicht
  • Newsletter Anmeldung
  • Webinar Anmeldung
  • #pioneeroftoday
  • Wer wir sind
  • Was Dich bei uns erwartet
  • Was uns ausmacht
  • Du bei WTS
  • TALENTnetzwerk
  • Sommerliebe
  • Jobbörse
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Unsere Mitarbeiter:innen
  • Auszeichnungen & Awards
  • Corporate Responsibility
  • Unser Management Team
  • Unsere Partner
  • Unsere Geschichte
  • Unsere Standorte
  • Digital Partnering
  • Transitional CbCR Safe Harbour Simulation
  • Übersicht
  • HR Taxes
  • Transfer Pricing
  • Umwelt
  • Soziales Engagement
  • Mitarbeiterverantwortung
  • Diversity
  • Kulturelles Engagement
  • Partner München
  • Partner Berlin
  • Partner Düsseldorf
  • Partner Erlangen
  • Partner Frankfurt
  • Partner Hamburg
  • Partner Hannover
  • Partner Köln
  • Partner Kolbermoor
  • Partner Nürnberg
  • Partner Regensburg
  • Partner Rosenheim
  • Partner Stuttgart
  • NOW@WTS
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
Deutsch
  • Deutsch
WTS weltweit
  • WTS Global
  • Albania
  • Angola
  • Argentina
  • Armenien
  • Australia
  • Austria
  • Bangladesh
  • Belarus
  • Belgium
  • Benin
  • Bolivia
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brazil
  • Bulgaria
  • Burkina Faso
  • Burundi
  • Cambodia
  • Cameroon
  • Canada
  • Chile
  • China
  • Colombia
  • Costa Rica
  • Croatia
  • Cyprus
  • Czech Republic
  • Denmark
  • Dominican Republic
  • Ecuador
  • Egypt
  • El Salvador
  • Estonia
  • Finland
  • Frankreich
  • Georgia
  • Germany
  • Ghana
  • Gibraltar
  • Greece
  • Guatemala
  • Guinea
  • Honduras
  • Hong Kong
  • Hungary
  • Iceland
  • India
  • Indonesia
  • Iran
  • Iraq
  • Ireland
  • Israel
  • Italy
  • Ivory Coast
  • Japan
  • Kazakhstan
  • Kenya
  • Korea
  • Kyrgyzstan
  • Laos
  • Latvia
  • Lithuania
  • Luxembourg
  • Macao
  • Macedonia
  • Madagascar
  • Malaysia
  • Mali
  • Malta
  • Mauritius
  • Mexico
  • Moldova
  • Mongolia
  • Montenegro
  • Morocco
  • Mozambique
  • Myanmar
  • Nepal
  • Netherlands
  • New Zealand
  • Niger
  • Nigeria
  • Norway
  • Pakistan
  • Panama
  • Paraguay
  • Peru
  • Philippines
  • Poland
  • Portugal
  • Puerto Rico
  • Romania
  • Russia
  • Rwanda
  • Saudi Arabia
  • Senegal
  • Serbia
  • Singapore
  • Slovakia
  • Slovenia
  • South Africa
  • Spain
  • Sri Lanka
  • Sweden
  • Switzerland
  • Taiwan
  • Tanzania
  • Thailand
  • Togo
  • Trinidad and Tobago
  • Tunisia
  • Turkey
  • Turkmenistan
  • Uganda
  • Ukraine
  • United Arab Emirates
  • United Kingdom
  • Uruguay
  • USA
  • Uzbekistan
  • Venezuela
  • Vietnam
  • Zambia
  • Services
    Services

    Erfahren Sie hier mehr über unsere umfassenden Services in der Steuerberatung mit angrenzender Rechtsberatung sowie Financial & Deal Advisory.

    Mehr lesen
    Tax Digital Advisory Industries Legal
  • Experten
    Experten

    Unsere Mitarbeiterstruktur vereint das Know-how aus Industrie, Beratung, Finanzverwaltung und IT in ganz besonderer Weise. Erfahren Sie mehr über unsere Experten.

    Mehr lesen
  • Hot Topics
    Hot Topics

    Überblick über die aktuellen "Hot Topics" der Steuerbranche und wie wir bei individuellen Fragen unterstützen können

    Mehr lesen
    DAC 7 ESG FISG Pillar Two Steuer IKS
  • News & Knowledge
    News & Knowledge

    Hier finden Sie aktuelle Nachrichten und Themenspecials rund um die Bereiche Steuern, Digitalisierung sowie Financial & Deal Advisory.

    Mehr lesen
    Broschüren News Podcast Tax Weekly WTS Journal
    Newsletter Übersicht Newsletter Anmeldung Webinar Anmeldung #pioneeroftoday
  • Karriere
    Karriere

    Hier findest Du einen Überblick über unsere Entwicklungs- und Qualifizierungsangebote sowie Mitarbeiterangebote und offene Stellen. Wir freuen uns, Dich kennenzulernen.

    Mehr lesen
    Wer wir sind Was Dich bei uns erwartet Was uns ausmacht Du bei WTS TALENTnetzwerk
    Sommerliebe Jobbörse
  • Über uns
    Über uns

    Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Aufstellung, Besonderheiten und Geschichte der WTS.

    Mehr lesen
    Was uns besonders macht Unsere Mandanten Unsere Mitarbeiter:innen Auszeichnungen & Awards Corporate Responsibility
    Unser Management Team Unsere Partner Unsere Geschichte Unsere Standorte
  • Suche
07.09.2020

BMF: Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020)

Das Gesetzgebungsverfahrens soll bis zum Jahresende 2020 abgeschlossen sein

Keyfacts
Reaktion auf fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts.
Notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BFH.
Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs.
Einige Punkte des Referentenentwurfs wurden im Regierungsentwurf wieder gestrichen: Hierzu gehören insbesondere die beabsichtigte Erweiterung des Tatbestandes in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG-E und die Verordnungsermächtigung des BMF zur Vereinheitlichung von Schnittstellen und der Datenspeicherung.
Der Bundesrat wird seine Stellungnahme voraussichtlich in seiner Sitzung am 09.10.2020 beschließen.

Das Bundeskabinett hat am 02.09.2020 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) beschlossen. In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts habe sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betreffe insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BFH. Darüber hinaus bestehe ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Einige Punkte des Referentenentwurfs (vgl. TAX WEEKLY # 27/2020) wurden im Regierungsentwurf wieder gestrichen: Hierzu gehört insbesondere die beabsichtigte Erweiterung des Tatbestandes in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG-E (und damit auch in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG-E), wonach auch Kapitalanlagen erfasst werden sollten, die auf die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet und wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbar sind. Gestrichen wurde zudem die Verrdnungsermächtigung des BMF zur Vereinheitlichung von Schnittstellen und der Datenspeicherung, die in einem neuen § 147b AO-E aufgenommen werden sollte.

Als wesentlicher Inhalt des Regierungsentwurfs sind insbesondere zu erwähnen:

  • Die Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG-E (insbesondere Erhöhung der begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Vereinheitlichung der Gewinngrenze). Gegenüber dem Referentenentwurf wurde die Herabsetzung der betrieblichen Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts im maßgebenden Nutzungszeitraum von 90 % auf 50 % wieder gestrichen. Neu ist die Regelung, dass die in diesem Zeitraum – auch langfristig – vermieteten Wirschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG-E fallen sollen. Die einheitliche Gewinngrenze wurde gegenüber dem Referentenentwurf von € 125.000 auf € 150.000 angehoben.
  • Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.06.2020 eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG-E). Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.
  • Die Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung, § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG-E. Die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil wird von „weniger als 66 %“ auf „weniger als 50 %“ der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Mit der Änderung soll dem Umstand der vielerorts steigenden Mieten und des hohen Mietnieaus in Deutschland Rechnung getragen werden. Die Neufassung wäre erstmals für den VZ 2021 anwendbar.
  • Anpassung der Vereinfachungsregelung zur steuerlichen Qualifikation bei Zuteilung von Aktien durch Aktiengesellschaften an ihre Anteilseigner (§ 20 Abs. 4a Satz 5 EStG-E). Zukünftig ist als Folge der Neufassung nur bei Kapitalmaßnahmen ausländischer Gesellschaften immer ein Kapitalertrag von Null Euro anzusetzen. Die Besteuerung des Wertzuwachses erfolgt im Zeitpunkt der Veräußerung der eingebuchten Aktien. Die Neufassung der Norm gilt nur für Kapitalmaßnahmen, die auf Grundlage eines Rechts aus Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden und bei denen die Zuteilung von Aktien nach dem 31.12.2020 erfolgt.
  • Die Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt und bürokratischen Aufwand mindert, §§ 39 ff. EStG-E.
  • Die Integration der Festsetzung der Mobilitätsprämie in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung, § 105 EStG-E.
     

Sowie im Bereich der Umsatzsteuer:

  • Die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets, insbesondere die Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und Einführung eines Import-One-Stop-Shops – diesbezüglich ist anzumerken, dass der Regierungsentwurf nunmehr auch die auf EU-Ebene beschlossene Verschiebung des Inkrafttretens dieser Regelungen auf den 01.04. bzw. den 01.07.2021 widerspiegelt,
  • die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer und die erstmalige gesetzliche Regelung des Besteuerungsverfahrens für die Umsatzsteuer für die Gebietskörperschaften von Bund und Ländern selbst als Steuerpflichtige (sogenannte „dezentrale Erfassung“) für die Zeit der Anwend-barkeit des § 2b UStG.

Darüber hinaus sind auch Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens enthalten:

Hierzu zählt die Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit tariflich besteuerten Einkünften, § 32d Abs. 2 EStG-E. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass nur solche Einkünfte des Gesellschafters aus Forderungen gegenüber der Gesellschaft nach § 32a EStG tariflich besteuert werden, die auf Seiten der Gesellschaft Betriebsausgaben darstellen. Auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 01.01.2021 begründet wurde, ist die Neufassung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Das gilt insbesondere für Verluste aus der Veräußerung oder dem Untergang von Darlehensforderungen des Gesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft. Für sonstige Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen des Anteilseigners an die Gesellschaft oder Genossenschaft ist die Regelung für nach dem 31.12.2020 entstandene Kapitalerträge anwendbar.

In Reaktion auf BFH-Rechtsprechung sind folgende Maßnahmen besonders hervorzuheben:

  • Klarstellung, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind, § 8 Abs. 4 EStG-E. Nach § 52 Abs. 1 EStG in der geltenden Fassung ist der neue § 8 Abs. 4 EStG-E erstmals anzuwenden auf Leistungen des Areitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse), die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2019 zugewendet werden.
  • Steuererstattungsansprüche des Erblassers als steuerpflichtiger Erwerb, auch wenn sie steuerrechtlich noch nicht entstanden sind, § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG-E,
  • Kürzung des Schuldenabzugs bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen, § 10 Abs. 6 Satz 3 bis 6 ErbStG-E, und
  • Einführung einer Änderungsmöglichkeit für die Korrektur des nachfolgenden Erwerbs, falls die Steuerfestsetzung für den Vorerwerb aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert wird, § 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG-E.

Zudem wird weiterem fachlich gebotenen Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.

Der Bundesrat wird seine Stellungnahme voraussichtlich in seiner Sitzung am 09.10.2020 beschließen. Das Gesetzgebungsverfahrens soll bis zum Jahresende 2020 abgeschlossen sein.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#33/2020 - Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020)
Zur Publikation
Tax Weekly

Unsere WTS Experten und Gastautoren informieren regelmäßig über aktuelle Themen aus den Bereichen Tax, Legal und Financial Advisory.

Jetzt anmelden
Artikel, die Sie interessieren könnten

Änderungsgesetz im Hinblick auf notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts

Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020)
Mehr lesen

Mit dem Gesetz soll ein Großteil der steuerlichen Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss am 03.06.2020 beschlossenen Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket umgesetzt werden

Bundesgesetzblatt: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht und in Kraft getreten
Mehr lesen

Spitzenverbände können bis zum 11.09.2020 ihre Stellungnahmen einreichen

BMF: Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8d KStG
Mehr lesen

Kontaktieren Sie uns noch heute

Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.

Kontakt
Services
  • Tax
  • Digital
  • Advisory
  • Industries
  • Legal
Hot Topics
  • DAC 7
  • ESG
  • FISG
  • Pillar Two
  • Steuer IKS
Karriere
  • Jobbörse
  • Was Dich bei uns erwartet
  • Was uns ausmacht
  • Du bei WTS
  • TALENTnetzwerk
News & Knowledge
  • Tax Weekly
  • Newsletter Übersicht
  • Podcast
  • WTS Journal
  • Newsletter Anmeldung
Über WTS
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Corporate Responsibility
  • Auszeichnungen & Awards
  • Experten
© 2023 WTS Unternehmensangaben Disclaimer Datenschutzerklärung Hinweisgebersystem