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03.07.2020

Bundesgesetzblatt: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht und in Kraft getreten

Mit dem Gesetz soll ein Großteil der steuerlichen Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss beschlossenen Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket umgesetzt werden

Keyfacts
Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 %.
Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.
Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Fristverlängerungen in §§ 6b und 7g EStG.
Verdoppelung des Freibetrags für gewerbesteuerliche Hinzurechnungstatbestände.
Anhebung des Faktors von 3,8 auf 4,0 für die ermäßigende Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer nach § 35 EStG.
Verdoppelung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage.

Am 30.06.2020 wurde nun das Zweites Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (vgl. zum Inhalt „Beschlussempfehlung und Bericht“ des Bundestags-Finanzausschusses vom 24.06.2020) und ist damit am 01.07.2020 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll ein Großteil der steuerlichen Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss am 03.06.2020 beschlossenen Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket („Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“) umgesetzt werden.

Insgesamt werden mit dem Gesetz folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:

  • Der Umsatzsteuersatz wird befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von19 auf 16 % und von 7 auf 5 % gesenkt.
     
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Voraussetzung ist, dass ein zollrechtlicher Zahlungsaufschub bewilligt ist. Im Beschluss des Koalitionsausschusseswar noch vom „26. des Folgemonats“ die Rede. Der Termin, ab dem die Änderung erstmals anzuwenden ist, soll mit BMF-Schreiben bekanntgegeben werden, sobald feststeht, bis wann die IT-technischen Voraussetzungen geschaffen werden können.
     
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die VZ 2020 und 2021 auf € 5 Mio.bzw. € 10 Mio. (bei Zusammenveranlagung) erweitert (§ 10d EStG). Ergänztwird diese Ausweitung durch neue Regelungen, die den Verlustrücktrag aus VZ 2020 unmittelbar finanzwirksam schon über die Vorauszahlungen bzw. die Steuererklärung für den VZ 2019 nutzbar machen können. Auf Antrag wird nach § 110 EStG der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) pauschal um 30 % gemindert (maximal um € 5 Mio.bzw. € 10 Mio. bei Zusammenveranlagung). Ebenfalls auf Antrag wird nach§111 EStG bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) des VZ 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen (maximal € 5 Mio. bzw. € 10 Mio. bei Zusammenveranlagung). Beide Regelungen setzen lediglich voraus, dass die Vorauszahlungen für den VZ 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden. Im Rahmen der Veranlagung 2020 wird der vorläufige Verlustrücktrag überprüft und die Veranlagung für den VZ 2019 entsprechend korrigiert.

    Gegenüber einer ersten Formulierungshilfe des BMF haben sich in Bezug auf den Verlustrücktrag und den Mechanismus nach §§ 110 und 111 EStG noch folgende Änderungen ergeben:
    • Verlustrücktrag € 5 Mio. bzw. € 10 Mio. auch vom VZ 2021 in den VZ 2020.
    • "Auf Antrag und Nachweis“ Möglichkeit einer Kürzung von Vorauszahlungen für den VZ 2019 und der Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags im VZ 2019 über die 30 %-Pauschale hinaus (maximal € 5 Mio. bzw. € 10 Mio.).
    • Führt die Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 am Ende zu einer Nachzahlung in der Veranlagung, wird diese auf Antrag zinslos gestundet. Der Bundestag hat dies noch um eine ausdrückliche Befristung ergänzt. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist spätestens einen Monat nach der Veranlagung 2020 an das Finanzamt zu entrichten.
    • Wird der Einkommensteuerbescheid für 2019 vor dem zwei Wochen nach der Gesetzesverkündung folgenden Tag bestandskräftig, kann der Antrag bis zu dem einen Monat nach der Gesetzesverkündung folgenden Tag nachträglich gestellt werden.


Diese Änderungen sind zu begrüßen. Keinen Zugang zur schnellen Berücksichtigung von Verlustrückträgen erhalten jedoch weiterhin diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen der Corona-Verlust, insbesondere bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren, erst in den VZ 2021 fällt. Denn zum einen gilt der Mechanismus nach §§ 110, 111 EStG nicht für den Verlustrücktrag aus dem VZ 2021. Und zum anderen ist in solchen Fällen regelmäßig auch ein pauschaler vorläufiger Verlustrücktrag aus dem VZ 2020 in den VZ 2019 schon tatbestandlich ausgeschlossen, da dies eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für den noch wenig betroffenen VZ 2020 auf null Euro voraussetzen würde. Die betroffenen Steuerpflichtigen müssten also mindestens bis zum Jahr 2022 (früheste Veranlagung für den VZ 2021) warten, um den steuerlichen Verlustrücktrag finanzwirksam geltend machen zu können, obwohl sie wirtschaftlich von der Corona-Krise zum gleichen Zeitpunkt getroffen wurden.

  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 %, höchstensdas 2,5-fache der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 EStG).
     
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben (reine Elektrofahrzeuge), wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von € 40.000 auf € 60.000 erhöht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG).
     
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
     
  • Verlängerung der in 2020 endenden Fristen nach § 7g EStG für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen um ein Jahr.
     
  • Bei der ermäßigenden Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer nach § 35 EStG wird der Faktor ab dem VZ 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben.
     
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2020 und ohne zeitliche Befristung von € 100.000 auf € 200.000 erhöht.
     
  • Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein einmaliger Kinderbonus von € 300 gewährt. Der Kinderbonus wird nach § 66 Abs. 1 Satz 3 EStG als Kindergeld im Rahmen der Günstigerprüfung mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet.
     
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahrevon derzeit € 1.908 auf € 4.008 für die Jahre 2020 und 2021 angehoben (§ 24b Abs. 2 EStG).
     
  • Erhöhung bzw. Verdoppelung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf € 4 Mio. im Zeitraum von 2020 bis 2025. Aufgrund beihilferechtlicher Risiken in Bezug auf die noch im Regierungsentwurf vorgesehene rückwirkende Erhöhung wird die Anhebung der Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze erst für solche förderfähigen Aufwendungenvorgesehen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2026 entstanden sind.
     
  • Unabhängig von den konjunkturpolitischen Maßnahmen sind in dem Gesetz zudem steuerstrafrechtliche Maßnahmen enthalten. Diese sollen laut Begründung im Zusammenhang mit der Cum/Ex-Aufarbeitung zu sehen sein. So wird die absolute Verfolgungsjährung gem. § 376 Abs. 3 Satz 1 AO bei besonders schwerer Steuerhinterziehung auf 25 Jahre (bisher 20 Jahre) verlängert, um zukünftig für komplexe Verfahren vor allem im Bereich der Wirtschaftskriminalität mehr Zeit zur Verfügung zu stellen und dadurch Verfahrensverschleppungen unattraktiv zu machen. In § 375a AO wird zudem geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung für Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung rechtswidrig erlangterTaterträge nach § 73 StGB angeordnet werden kann. Dem Täter soll so derwirtschaftliche Anreiz zur Begehung von Straftaten genommen werden, weil ihm das dadurch oder hierfür Erlangte (Vermögensvorteile) effektiv entzogenwerden kann. Im Bundestag erfolgte schließlich noch eine Ausdehnung der Vorschrift auch auf Fälle des Wertersatzes und bei Drittbegünstigten. § 375aAO in der neuen Fassung gilt für alle bei Gesetzesverkündung noch nicht verjährten Steueransprüche.

Noch nicht enthalten ist insbesondere die ebenfalls vom Koalitionsausschuss beschlossene Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes mit dem angekündigten Optionsmodell für Personengesellschaften. Dem Vernehmen nach hat das BMF hierzu unter dem Arbeitstitel „Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz“ zeitnah einen separaten Gesetzentwurf zugesagt.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
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