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21.02.2022

Bundeskabinett: Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich nahezu keine Veränderungen ergeben

Keyfacts
Viele steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise werden schlicht verlängert.
Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags wird darüber hinaus sowohl betragsmäßig als auch in zeitlicher Hinsicht ausgeweitet. Letzteres sogar dauerhaft.
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen wird ein neuer Freibetrag in Bezug auf zusätzlich gewährte Leistungen zur Anerkennung während der Corona-Krise eingeführt.
Abgabefristen für Steuererklärungen und andere Fristen werden erneut verlängert.
Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist voraussichtlich im ersten Halbjahr 2022 zu rechnen.

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 16.02.2022 den Regierungsentwurf für ein Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Der Regierungsentwurf ist gegenüber dem Referentenentwurf (vgl. TAX WEEKLY # 4/2022) nahezu unverändert geblieben. Hervorzuheben ist aber, dass die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG) um sechs statt drei Monate bis Ende Juni 2022 verlängert wird.

Der Regierungsentwurf enthält folgende Regelungen:

  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf € 10 Mio. bzw. auf € 20 Mio. bei Zusammenveranlagung angehoben.
     
  • Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
     
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
     
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.
     
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
     
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
     
  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von € 3.000 steuerfrei gestellt.
     
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
     
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden – nicht beschränkt auf Beratungsfälle – auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Korrespondierend werden weitere Fristen und auch die zinsfreie Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verlängert.


Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist voraussichtlich im ersten Halbjahr 2022 zu rechnen.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#6/2022 - Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes
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