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14.02.2022

EuGH: Auswirkungen der Ist-Versteuerung beim Leistenden auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

Keyfacts
Unterliegt der Leistende der Ist-Versteuerung, so entsteht beim Leistungsempfänger das Recht auf Vorsteuerabzug erst mit Bezahlung des Entgelts.
Ob der Leistungsempfänger selbst der Ist-Versteuerung unterliegt, ist insofern irrelevant.
Die Aussagen des EuGH stehen im direkten Widerspruch zur bisherigen Rechtslage in Deutschland.

Mit seinem Urteil vom 10.02.2022 (C-9/20) hat der EuGH entschieden, dass auch für einen der Soll-Versteuerung unterliegenden Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug erst im Besteuerungszeitraum der Zahlung des Entgelts geltend gemacht werden kann, sofern der Leistende seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten besteuert.

Im Streitfall ging es um den Vorsteuerabzug aus der Anmietung von Räumen. Sowohl die Vermieterin, als auch die Mieterin (die Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136) unterlagen der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG, d.h. für die von ihnen ausgeführten Umsätze entstand die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung der entsprechenden Entgelte, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) UStG. Aufgrund einer Stundungsvereinbarung wurden die Mietzinsen der Jahre 2009 - 2012 erst in den Jahren 2013 - 2016 gezahlt. Die Mieterin machte sodann auch den Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsleistungen in den Jahren 2013 - 2016 geltend. Sie vertrat die Auffassung, aufgrund der für sie maßgeblichen Ist-Versteuerung, würde auch ihr Recht auf den Vorsteuerabzug erst mit Entrichtung der entsprechenden Entgelte entstehen. Das Finanzamt versagte hingegen den Vorsteuerabzug für diese Zeiträume, da die Regelung der Ist-Versteuerung nur die Besteuerung der Ausgangsumsätze betreffe, während das Recht auf den Vorsteuerabzug sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Soll-Versteuerung richte. Demnach sei die Vorsteuer bereits in den Jahren 2009 - 2012, mit Ausführung der Vermietungsleistungen, entstanden und auch in diesen – im Streitfall bereits festsetzungsverjährten – Zeiträumen geltend zu machen gewesen.

Im Zuge des vom Finanzgericht eingeleiteten Vorlageverfahrens kam der EuGH zu dem Schluss, dass die Regelungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes zur Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts beim Leistungsempfänger, in Fällen der Ist-Versteuerung durch den Leistenden, unionsrechtswidrig sind.

Die Beurteilung des Rechts auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger entwickelt der EuGH ausgehend von der Person des Leistenden. Grundsätzlich entstehe der Steueranspruch gegen den Leistenden, wenn die geschuldete Leistung ausgeführt worden ist. Ausnahmsweise dürfen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Steuer für die Leistungsausführung erst bei der Vereinnahmung des hierfür geschuldeten Entgelts entsteht. So ist das auch in Deutschland mit der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) UStG umgesetzt. Im Weiteren knüpfe jedoch auch die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts des Leistungsempfängers daran an, wann sich der Steueranspruch gegen den Leistenden verwirklicht.

Folglich könne in diesen Fällen das Recht auf Vorsteuerabzug auch erst mit der Bezahlung der entsprechenden Verbindlichkeiten existieren, um so die Entstehung der Steuerschuld und die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug in Einklang zu bringen. Die nach dem deutschen Recht vorgesehene Entstehung des Vorsteuerabzugs bereits mit Ausführung der Leistung – unabhängig vom Steuerentstehungszeitpunkt beim leistenden Unternehmer – widerspreche diesen Grundsätzen.

Hinsichtlich der – vermeintlich – eigentlichen Fragestellung des Streitfalls, ob die in der Person des Leistungsempfängers maßgebliche Ist-Versteuerung für die Bestimmung des Zeitpunkts für dessen Vorsteuerabzug maßgeblich sein könne, kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass Art. 167a MwStSystRL zwar entsprechende Regelungen vorsehe, diese in Deutschland jedoch nicht umgesetzt worden seien.

Im Streitfall hatte die Klägerin folglich das Vorsteuerabzugsrecht erst im Zeitpunkt der Zahlung der Mieten, weil der Vermieter der Ist-Versteuerung unterlag. Der Grund lag also nicht darin, dass die Klägerin selbst die Ist-Versteuerung angewendet hatte.

Die Aussagen des EuGH betreffen die Entstehung der Vorsteuer im Allgemeinen. Das Urteil könnte in der Praxis signifikante Bedeutung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs haben, nicht nur wie im Urteilsfall für Unternehmer, die selbst die Ist-Versteuerung anwenden, sondern insbesondere auch für Unternehmer, die der sog. Soll-Versteuerung unterliegen. Den Aussagen des EuGH folgend, müsste für die zeitliche Zuordnung eines Vorsteuerabzugs aus bezogenen Leistungen der umsatzsteuerrechtliche Status des Leistenden bekannt sein. Sollte der Leistende die Ist-Versteuerung anwenden, dürfte der Leistungsempfänger, auch wenn er selbst der Soll-Versteuerung unterliegt, den Vorsteuerabzug jedenfalls erst mit Zahlung des Entgelts geltend machen. Dies würde einerseits zu einer kompletten Abkehr von der bisherigen Handhabung dieser Fälle führen. Andererseits erscheint die praktische Umsetzbarkeit einer solchen Abklärungspflicht fraglich. Eine baldige Reaktion der Finanzverwaltung wäre daher wünschenswert.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#5/2022 - EuGH zum Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung des Leistenden
Zur Publikation
Tax Weekly

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