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31.01.2022

BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen der Lizenzschranke (§ 4j EStG)

Finanzverwaltung veröffentlicht Anwendungsschreiben

Keyfacts
Mit BMF-Schreiben vom 05.01.2022 äußert sich die Finanzverwaltung im Rahmen eines Anwendungsschreibens zu allgemeinen Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Lizenzschranke (§ 4j EStG).
Nach Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Präferenzregelung i.S.d. § 4j Abs. 1 S. 1 EStG konkretisiert die Finanzverwaltung auch ihrer Auffassung zur sog. Nexus-Konformität i.S.d. § 4j Abs. 1 S. 4 EStG als Ausnahme von der Abzugsbeschränkung.
Ebenfalls enthalten ist eine umfassende Darstellung der Beweislastverteilung aus Sicht der Finanzverwaltung.

Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind beim Schuldner nach Maßgabe des § 4j Abs. 3 EStG nicht oder nur anteilig abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG ist (§ 4j Abs.1 S. 1 EStG). Die Abzugsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht (§ 4j Abs. 1 S. 4 EStG). Mit BMF-Schreiben vom 05.01.2022 nimmt die Finanzverwaltung nun zu Anwendungsfragen der Lizenz-schranke nach § 4j EStG Stellung.

Nach Ausführungen zum Vorliegen einer Präferenzregelung i.S.d. § 4j Abs. 1 S. 1 EStG erläutert die Finanzverwaltung die sog. Nexus-Konformität i.S.d. § 4j Abs. 1 S. 4 EStG als Ausnahme von der Abzugsbeschränkung. U.a. wird dargelegt, dass die Prüfung der Nexus-Konformität im Rahmen des inländischen Besteuerungsverfahrens vorgenommen werden muss, soweit Präferenzregelungen nicht von der OECD auf ihre Nexus-Konformität geprüft wurden.

Das Vorliegen einer Präferenzregelung i.S.d. § 4j Abs. 1 S. 1 EStG mit daraus grundsätzlich resultierender Abzugsbeschränkung nach § 4j Abs. 3 EStG sei als steuererhöhende Tatsache in der objektiven Beweislast der Finanzverwaltung angesiedelt. Ein Rückgriff auf die vom Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) der OECD bereitgestellten Reviews zum Nachweis einer Präferenzregelung sei dabei möglich, allerdings sei die Liste der geprüften Regime in den Reviews nicht als abschließende Aufzählung aller bestehenden Präferenzregelungen anzusehen.

Komme der Steuerpflichtige den wegen des Vorliegens eines Auslandssachverhalts erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflichten des § 90 Abs. 2 AO nicht nach, könne die Finanzbehörde ggf. nachteilige Schlüsse für ihn auch hin-sichtlich solcher Tatsachen ziehen, für welche die Finanzverwaltung grundsätzlich die Beweislast trägt. Soweit im Staat des Empfängers der Lizenzaufwendungen das Vorliegen einer Präferenzregelung festgestellt wurde, könne grundsätzlich von deren tatsächlicher Anwendung auf die Lizenzeinnahmen ausgegangen werden. Die Anwendung der Präferenzregelung könne vom Steuerpflichtigen je-doch durch entsprechende Nachweise widerlegt werden.

Der Nachweis, dass eine Lizenzzahlung an einen ausländischen Empfänger keiner Präferenzregelung unterlegen hat, könne grundsätzlich nur durch Vorlage von Unterlagen aus der Buchführung des Gläubigers der Lizenzaufwendungen sowie dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen ausländischen Steuerbescheid nebst Berechnungsgrundlagen geführt werden.

Die Nexus-Konformität als Voraussetzung der Ausnahme in § 4j Abs. 1 S. 4 EStG sei hingegen als begünstigende, steuermindernde Tatsache grundsätzlich vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Bei einer durch das FHTP bestätigten Nexus-Konformität einer Präferenzregelung seien die Voraussetzungen des Ausnahme-tatbestandes erfüllt. Sofern ein nicht Nexus-konformes „Altregime“ neben einem neuen, Nexus-konformen Präferenzregime besteht, habe der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Lizenzzahlung der Nexus-konformen Regelung unterlegen hat. Wenn der Steuerpflichtige eine Bestätigung der ausländischen Finanz-behörde vorlegen kann, dass die fraglichen Einnahmen der Nexus-konformen Präferenzregelung unterlegen haben, sei der Nachweis durch den Steuerpflichtigen erbracht.

Soweit das FHTP die fehlende Nexus-Konformität eines Präferenzregimes fest-gestellt hat, sollen die Voraussetzungen der Ausnahme nach § 4j Abs. 1 S. 4 EStG nicht vorliegen.

Bei Präferenzregelungen, die vom FHTP nicht auf Nexus-Konformität geprüft wurden, habe der Steuerpflichtige den diesbezüglichen Nachweis anhand geeigneter Unterlagen zu erbringen. Erkenntnisse der Finanzverwaltung zur Nexus-Konformität einer Präferenzregelung, die aus vorangegangenen Prüfungen resultieren, seien jedoch zu berücksichtigen. Die Nexus-Konformität einer Präferenz-regelung sei insoweit grundsätzlich keine Einzelfallprüfung.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#3/2022 - BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen der Lizenzschranke (§ 4j EStG)
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Tax Weekly

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