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18.01.2022

EU-Kommission: Veröffentlichung eines Richtlinienvorschlags zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen (ATAD 3)

Für in der EU ansässige Unternehmen ohne substanzielle oder mit nur minimaler Wirtschaftstätigkeit ist ein zweistufiger Substanztest vorgesehen

Keyfacts
Auf der ersten Stufe des Substanztests erfolgt die Identifikation möglicher Briefkastenfirmen.
Auf der zweiten Stufe des Substanztests sind Nachweise zu bestimmten Kernindikatoren zu erbringen.
Die durch die Richtlinie erhobenen Daten sollen Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs zwischen den EU-Finanzbehörden werden, unabhängig davon, ob eine Klassifikation als Briefkastenfirma besteht oder nicht.
Im Ergebnis soll zum einen die ertragsteuerliche Abschirmwirkung erfasster Briefkastenfirmen durchbrochen werden und zum anderen für Zahlungen an diese grundsätzlich keine Quellensteuervergünstigung gemäß DBA bzw. EU-Richtlinien gelten.
Die Regelungen des Richtlinienentwurfs sollen bis zum 30.06.2023 in nationales Recht umgesetzt werden und ab dem 01.01.2024 anzuwenden sein.
2022 soll eine weitere Initiative vorgelegt werden, um schädliche Gestaltungen in Zusammenhang mit außereuropäischen Briefkastenfirmen zu adressieren.

Die EU-Kommission hat am 22.12.2021 einen Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von sog. Briefkastenfirmen ("shell entities") für Steuerzwecke veröffentlicht. Gegenstand des Vorschlags sind in der EU ansässige Unternehmen, die keine substanzielle oder nur eine minimale Wirtschaftstätigkeit aufweisen. Für unter den Rechtsakt fallende Unternehmen ist ein grundsätzlich zweistufiger Substanztest vorgesehen.

Auf der ersten Stufe des Substanztests erfolgt die Identifikation möglicher Briefkastenfirmen mittels drei kumulativer Kriterien:

  • Die Einnahmen des Unternehmens müssen in den vorangegangenen zwei Jahren zu mehr als 75 % aus "relevanten Einnahmen" bestanden haben, also u.a. Zinsen, Lizenzeinnahmen und Dividenden, aber auch Einnahmen aus Dienstleistungen, die das Unternehmen an verbundene Unternehmen ausgelagert hat.
     
  • Voraussetzung ist zudem eine grenzüberschreitende Tätigkeit des Unternehmens. Diese soll gegeben sein, wenn entweder die Buchwerte des im Ausland belegenen unbeweglichen und nicht betrieblichen Zwecken dienenden beweglichen Vermögens (mit Ausnahme von Barmitten, Anteilen oder Wertpapieren) in den beiden vorangegangenen Jahren mehr als 60 % des Unternehmensvermögens ausgemacht haben oder, wenn die "relevanten Einnahmen" des Unternehmens zu mindestens 60 % aus grenzüberschreitenden Transaktionen erzielt oder darüber ausgezahlt werden.
     
  • Das Unternehmen muss darüber hinaus in den beiden vorangegangenen Jahren die Verwaltung des Tagesgeschäfts und die Entscheidungsfindung hinsichtlich wichtiger Funktionen ausgelagert haben.
     

Unternehmen, die alle drei Kriterien erfüllen, sollen aufgefordert werden, in ihren jährlichen Steuererklärungen zusätzliche Angaben zu machen. Ausnahmen sollen für börsennotierte Unternehmen und regulierte Finanzunternehmen, bestimmte Holdingunternehmen, die in demselben Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind wie ihre Muttergesellschaft, sowie Unternehmen mit mindestens fünf eigenen Mitarbeitern bestehen.

Auf dieser zweiten Stufe des Substanztests sind folgende Kernindikatoren nachzuweisen:

  • Das Unternehmen verfügt in seinem Ansässigkeitsstaat über eigene Räumlichkeiten (durch Eigentum oder exklusives Nutzungsrecht).
     
  • Das Unternehmen verfügt über mindestens ein Bankkonto bei einer Bank in der EU, welches aktiv genutzt wird.
     
  • Die Geschäftsführung oder die Mitarbeiter des Unternehmens erfüllen mindestens eine in der Richtlinie genannte Voraussetzung. U.a. müssten die Geschäftsführer selbst im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens (oder in räumlicher Nähe) ansässig sein, ausreichende Entscheidungsbefugnisse haben oder nicht zusätzlich bei einem verbundenen Unternehmen angestellt sein.


Erfüllt ein Unternehmen mindestens einen der Kernindikatoren nicht, soll widerlegbar vermutet werden, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt. Zur Widerlegung der Vermutung sollen die Mitgliedstaaten den Unternehmen den Nachweis ermöglichen, dass wirtschaftliche Gründe und nicht die Erlangung eines Steuervorteils für die Einschaltung des Unternehmens ursächlich sind.

Bei der Qualifikation als Briefkastenfirma ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Soweit DBA und EU-Richtlinien (bspw. die Mutter-Tochter- oder die Zins- und Lizenzrichtlinie) eine steuerliche Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedstaat voraussetzen, werden sie nicht angewendet.

  • Die Ansässigkeitsstaaten der Anteilseigner der Briefkastenfirma besteuern deren Einkommen im Einklang mit ihrem nationalen Recht so, als hätten die Anteilseigner dieses selbst erzielt. Im anderen Mitgliedstaat gezahlte Steuern können abgezogen werden. Soweit die Anteilseigner nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind, kommt im Mitgliedstaat der zahlenden Person (Quellenstaat des Einkommens) ungeachtet von DBA oder Richtlinien dessen lokales Quellensteuerrecht auf die Zahlung zur Anwendung.

  • Der Staat, in dem sich das Vermögen der Briefkastenfirma befindet, besteuert dieses so, als würde es von den Anteilseignern direkt gehalten.

  • Die Mitgliedstaaten stellen Ansässigkeitsbescheinigungen nicht mehr oder nur noch mit einem Vermerk aus. Aus dem Vermerk soll hervorgehen, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf die Vorteile unter einem DBA oder einer Richtlinie hat.

Die durch die Richtlinie erhobenen Daten sollen Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs zwischen den EU-Finanzbehörden werden, unabhängig davon, ob eine Klassifikation als Briefkastenfirma besteht oder nicht. Die Regelungen des Richtlinienentwurf sollen bis zum 30.06.2023 in nationales Recht umgesetzt werden und ab dem 01.01.2024 anzuwenden sein.

Da der präsentierte Richtlinienvorschlag lediglich auf Fälle innerhalb der EU abstellt, hat die EU-Kommission im Zuge der Vorlage angekündigt, dass sie 2022 eine weitere Initiative vorlegen werde, um schädliche Gestaltungen in Zusammenhang mit außereuropäischen Briefkastenfirmen zu adressieren.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#1/2022 - EU-Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen (ATAD 3)
Zur Publikation
Tax Weekly

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