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26.07.2022

Neues Energiekostendämpfungsprogramm

Keyfacts
Besonders energieintensive Unternehmen können gestufte Zuschüsse zu Kosten für Erdgas und Strom beim BAFA beantragen
Die Frist für den Antrag in der ersten Phase endet am 31.08.2022

Mitte Juli 2022 hat die Bundesregierung als Antwort auf die immer weiter steigenden Preise für Energie ein "Energiekostendämpfungsprogramm" (EKDP) ins Leben gerufen. Danach können Unternehmen, die besonders von den hohen Energiekosten betroffen sind, beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen. Rechtsgrundlage für die Schaffung des Programms ist die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energiekostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022. Der Bund gewährt diese Billigkeitsleistung auf der Grundlage von § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie des "Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine" der Europäischen Kommission vom 23. März 2022 (EU-Krisenrahmen), sowie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Es besteht eine Deckelung i.H.v. 50 Millionen Euro je Unternehmen. Ziel dieses Programms ist die Abfederung von besonderen Härten für Unternehmen, damit existenzbedrohende Szenarien nicht entstehen können.

Gezahlt werden die Zuschüsse zu den Kosten für Erdgas und Strom im Fördereitraum Februar bis September 2022 in drei Stufen. Die drei Förderstufen unterscheiden sich u.a. nach der Wirtschaftsbranche des Unternehmens, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem eventuellen Betriebsverlust.

Wer sind Antrags- und Zuschussberechtigte?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in besonders energieintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind. Dies richtet sich nach den Europäischen Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien und nach der europäischen Energiesteuerrichtlinie.

Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, zahlungsunfähig oder überschuldet sind, haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Programm. Von der Antragsstellung und Bewilligung der Bezuschussung sind auch Unternehmen ausgeschlossen, gegen die die Europäischen Union ausdrücklich eine Sanktion verhängt hat.

Welche Anspruchsvoraussetzungen gibt es?

Das antragstellende Unternehmen muss seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Die Rechtsform ist unerheblich.

Es gibt drei Förderstufen:

1. Förderstufe: Auf der ersten Förderstufe muss ein Unternehmen einer Wirtschaftsbranche nach Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) – (Anlage A des Merkblattes) angehören und ein energieintensiver Betrieb sein. Der berechtigte Wirtschaftszweig muss durch eine Bescheinigung des statistischen Landesamts nachgewiesen werden.

Gemäß dem Merkblatt des BAFA müssen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3% des Produktionswertes im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr belaufen, damit ein Unternehmen als energieintensiver Betrieb angesehen werden kann.

Darüber hinaus müssen alle Mitglieder der Geschäftsleitung des antragstellenden Unternehmens bei der Antragstellung erklären, dass sie auf ihre variable Vergütung bzw. die Erhöhung ihrer Vergütung (inkl. aller Komponenten, die die Vergütung betreffen) für das laufende Geschäftsjahr 2022 vollständig und nicht nur vorübergehend verzichten, und auch keine anderweitigen Ausgleichszahlungen für diesen Verzicht erhalten. Dies gilt auch, soweit die Bonuszahlungen erst im Laufe des Geschäftsjahres ausgezahlt werden. Sofern das Unternehmen ein Teil eines Konzerns ist, muss sich dieser Verzicht auf alle Vergütungen erstrecken, die die Geschäftsleitung des beantragenden Unternehmens im Konzern erhält.

Schließlich muss eine Effizienzerklärung abgegeben werden, in der bestätigt wird, dass das Unternehmen ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder DIN EN ISO 50005 betreibt. Falls ein solches nicht gegeben ist, so muss sich das Unternehmen bereit erklären, Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen, deren Kosten sich innerhalb von drei Jahren amortisieren.

2. Förderstufe: Auf der zweiten Förderstufe kommt zu den Voraussetzungen aus der ersten Förderstufe zusätzlich hinzu, dass das Unternehmen im jeweiligen Fördermonat einen Betriebsverlust aufweisen muss.

3. Förderstufe: Das Unternehmen muss nach der dritten Förderstufe zu einer Wirtschaftsbranche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens (Anlage B des Merkblattes) angehören, ein energieintensives Unternehmen sein und im jeweiligen Fördermonat einen Betriebsverlust aufweisen.

Antragsfristen

Zusätzlich müssen Antragsfristen eingehalten werden: Je nach Phase laufen die Fristen am 31.08.2022, 28.02.2023 und am 29.02.2024 ab. Bei diesen Fristen handelt es sich um materielle Ausschlussfristen.

Eine Antragstellung ist nur über das ELAN-K2-Online Portal des BAFA möglich.

 

Nähere Informationen finden sich im Merkblatt des BAFA zum Energiekostendämpfungsprogramm unter folgendem Link.

Dr. Sabine Schulte-Beckhausen
Partnerin
Rechtsanwältin
Köln
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