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02.08.2022

Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)

Übersicht zu den im Referentenentwurf enthaltenen Maßnahmen

Am 28.07.2022 hat das BMF den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) veröffentlicht.

Mit dem JStG 2022 komme man fachlich notwendigem Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts nach. Dies betreffe insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BFH. Darüber hinaus bestehe ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.
 

In dem Referentenentwurf enthalten sind insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Weitgehende Abschaffung der sog. Registerfälle für die Zukunft (Vergütungszufluss nach dem 31.12.2022) und rückwirkende Abschaffung der Registerfälle für Drittlizenzen, d.h. für Fälle, in denen die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG erfolgt (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG-E und § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG-E). Die bisherige Registerfallbesteuerung wird auf Anwendungsfälle des Steueroasen-Abwehrgesetzes zurückgeführt (§ 10 StAbwG-E). Über den 31.12.2022 hinaus aufrechterhalten wird auch die Registeranknüpfung bezogen auf die von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfassten Rechte. Damit wird sichergestellt, dass insbesondere Einkünfte, die aus in ein inländisches Schiffsregister eingetragenen Schiffsregisterrechten erzielt werden, weiter von der Steuerpflicht umfasst sind. Gleiches gilt für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (insbesondere Erbbaurechte und Mineralgewinnungsrechte). In diesen Fällen greifen die für die Abschaffung der Registeranknüpfung bei den übrigen Rechten tragenden Gründe nicht.
  • Erhöhung der linearen Gebäude-AfA für neue Wohngebäude von zwei auf drei Prozent bei Fertigstellung nach dem 31.12.2023 (§ 7 Abs. 4 Nr. 2c EStG-E).
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von € 801 auf € 1.000 und von € 1.602 (Ehegatten/Lebenspartner) auf € 2.000 ab dem 01.01.2023 (§ 20 Abs. 9 EStG-E).
  • Vorziehen des vollständigen Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen auf 2023 (§ 10 Abs. 3 Satz 6 und § 39b Abs. 4 EStG-E).
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags von € 924 auf € 1.200 ab dem 01.01.2023 (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG-E).
  • Rückwirkende Steuerfreistellung des Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) ab dem 01.01.2021 (§ 3 Nr. 14a EStG-E).
  • Vollendung der Familienkassenreform (§ 72 EStG-E und § 5 FVG-E).
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung.
  • Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021.
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer, um in Zukunft einen einfachen und unbürokratischen missbrauchssicheren Zahlungsweg zu ermöglichen (§ 139b AO-E).
     

Sowie im Bereich der Umsatzsteuer:

  • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18.02.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG. Durch die neue Vorschrift des § 22g UStG-E werden Zahlungsdienstleister verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Zahlungsdiensten bestimmte Aufzeichnungen zu den Zahlungen vorzunehmen und diese Daten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an das BZSt zu übermitteln. Diese Informationen werden dann in einer europäischen Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP), gespeichert und aggregiert. Damit soll eine weitere Möglichkeit zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs geschaffen werden.
  • Durch das Onlinezugangsgesetz vom 14.08.2017 sind Bund und Länder verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Es wird daher eine elektronische Abgabemöglichkeit für Anträge auf Steuervergütungen für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karikativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet (§ 4a UStG-E) sowie für Steuererklärungen zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) vorgesehen; daneben wird auch die Bekanntgabe über die abgelehnte Weiterleitung von Vorsteuervergütungsanträgen an andere EU-Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen können (§ 18g UStG-E).
     

Der Kabinettsbeschluss ist dem Vernehmen nach für den 24.08.2022 geplant, weil andernfalls ein Inkrafttreten des Gesetzes bis Ende des Jahres schwierig werden würde. Weitere Details zum Zeitplan sind noch nicht bekannt. Allerdings ist die nächste Sitzung des Bundesrats, in der dessen Gegenäußerung zum künftigen Regierungsentwurf des Gesetzes beschlossen werden könnte, am 16.09.2022.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#26 - Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)
Zur Publikation
Tax Weekly

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