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16.05.2022

EU-Kommission: Vorschlag zur Einführung einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung

Bestehende Verschuldungsanreize sollen abgebaut werden

Key Facts
Unternehmen sollen veranlasst werden, ihre Tätigkeiten vermehrt durch Eigen- anstatt durch Fremdkapital zu finanzieren.
Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass für neues Eigenkapital steuerlich abzugsfähige (fiktive) Aufwendungen festgelegt werden.
Der Freibetrag für Eigenkapital würde sich aus der Differenz zwischen dem Nettoeigenkapital am Ende des laufenden Steuerjahres und dem Nettoeigenkapital am Ende des vorangegangenen Steuerjahres, multipliziert mit einem fiktiven Zinssatz, errechnen.
Dieser Freibetrag für Eigenkapital soll dann für zehn aufeinanderfolgende Steuerjahre abzugsfähig sein, soweit er im jeweiligen Steuerjahr 30 % der steuerpflichtigen Einkünfte (EBITDA) des Steuerpflichtigen nicht übersteigt.
Der Richtlinienentwurf wird um eine Reihe von Anti-Missbrauchsbestimmungen ergänzt.

Die EU-Kommission hat am 11.05.2022 einen Richtlinienvorschlag und ein Hintergrundpapier für einen Freibetrag zur Reduzierung von Verschuldungsanreizen (Debt Equity Bias Reduction Allowance – DEBRA) vorgelegt. Der Freibetrag für Eigenkapital zielt darauf ab, Eigenkapital steuerlich ähnlich zu behandeln wie Fremdkapital, um das Ungleichgewicht zwischen Fremd- und Eigenkapital in der Unternehmensbesteuerung zu beseitigen und dadurch Verschuldungsanreize der Unternehmen zu verringern. Unternehmen sollen damit veranlasst werden, ihre Tätigkeiten vermehrt durch Eigen- anstatt durch Fremdkapital zu finanzieren.

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass für neu aufgenommenes Eigenkapital steuerlich abzugsfähige (fiktive) Aufwendungen festgelegt werden: Erhöhungen des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen von einem Steuerjahr zum nächsten sollen zu einem Abzug von seiner Steuerbemessungsgrundlage führen.

Der Freibetrag für Eigenkapital würde sich aus der Differenz zwischen dem Nettoeigenkapital am Ende des laufenden Steuerjahres und dem Nettoeigenkapital am Ende des vorangegangenen Steuerjahres, multipliziert mit einem fiktiven Zinssatz, errechnen. Somit würde nur "frisches" Eigenkapital berücksichtigt werden bzw. der Freibetrag würde nur für die Summe der Eigenkapitalerhöhungen in einem bestimmten Jahr gewährt.

Der Freibetrag für Eigenkapital soll aber für zehn aufeinanderfolgende Steuerjahre abzugsfähig sein, soweit er im jeweiligen Steuerjahr 30 % der steuerpflichtigen Einkünfte (EBITDA) des Steuerpflichtigen nicht übersteigt. Der fiktive Zinssatz entspricht dem 10-jährigen risikofreien Zinssatz für die jeweilige Währung, aufgestockt um einen Risikoaufschlag von 1 % bzw. bei KMU um 1,5 %.

Ist der Freibetrag für Eigenkapital höher als das zu versteuernde Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen, so kann der Steuerpflichtige ohne zeitliche Begrenzung einen Vortrag dieses Überschusses vornehmen. Ein Steuervortrag von ungenutzten Freibeträgen auf Eigenkapital, die 30 % des zu versteuernden Einkommens übersteigen, soll für höchstens fünf Steuerjahre möglich sein.

Der Richtlinienentwurf (RL-E) wird um eine Reihe an Anti-Missbrauchsbestimmungen ergänzt. So sieht der Vorschlag auch eine Verringerung der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkosten um 15 % vor (Art. 6 RL-E), wodurch die Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung nicht nur auf der Eigenkapital-, sondern auch auf der Fremdkapitalseite reduziert wird. Konkret soll die Abzugsfähigkeit von Zinsen auf 85 % der übersteigenden Fremdkapitalkosten begrenzt werden. Da Art. 4 ATAD eine Regelung über die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen enthält, kann der Steuerpflichtige nur den niedrigeren der beiden Beträge abziehen. Die Differenz kann vor- oder zurückgetragen werden.

Die Initiative der Europäischen Kommission ist Teil der 2021 veröffentlichten EU-Strategie zur Unternehmensbesteuerung. Ob sie tatsächlich beschlossen wird, ist angesichts des Einstimmigkeitsprinzips unsicher.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#16/2022 - Vorschlag der EU-Kommission zur Einführung einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung
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